Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall
Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner, so erfolgt vor der Erbteilung eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Daraus ergibt sich, welche Teile des Vermögens dem überlebenden Ehepartner zustehen und welche in die Erbmasse des verstorbenen Ehepartners fallen.
Errungenschaftsbeteiligung
Haben Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung.
Dabei wird zwischen vier Vermögensklassen unterschieden:
- Eigengut der Ehefrau
- Eigengut des Ehemannes
- Errungenschaft der Ehefrau
- Errungenschaft des Ehemannes
Zum Eigengut zählen die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie erhaltene Schenkungen oder Erbschaften nach Eheschluss. Erträge aus dem Eigengut (z.B. Mieterträge), Ersparnisse aus Arbeitserwerb und Renteneinnahmen, werden den Errungenschaften des jeweiligen Ehegatten zugesprochen.
Der überlebende Ehegatte erhält nach Gesetz:
- Sein Eigengut,
- die Hälfte seiner Errungenschaft sowie
- die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten.
In den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt:
- Das Eigengut des Verstorbenen,
- die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten sowie
- die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen.
Was regelt ein Ehevertrag?
Ehegatten können in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen, etwa die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Auch innerhalb des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich Veränderungen an den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. So kann etwa vereinbart werden, dass die Summe der Errungenschaften beider Ehepartner beim Tod des ersten Ehegatten ganz an den überlebenden Ehegatten geht. Somit fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse.
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