Das Förderinstrument Bausparprämie richtet sich an alle Personen, die volljährig sind und nach Vertragsabschluss eines Bausparkontos oder eines anderen Sparkontos ab dem 1. Januar 2024 seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind. Diese Möglichkeit besteht für alle Personen, die ein maximales Einkommen und Vermögen von je 150 000 CHF pro Haushalt haben.
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, unterstützt der Kanton Basel-Landschaft Kundinnen und Kunden mit einer Bausparprämie von 20% des auf dem Produkt gesparten Kapital – jedoch maximal mit CHF 25'000.00. Für eine Unterstützung durch den Kanton muss das Produkt mindestens 5 Jahre bestehen und minimal CHF 50'000.00 darauf einbezahlt sein.
Auf der Webseite des Kantons bekommen Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Alle Voraussetzungen auf einen Blick
- Wohneigentum liegt innerhalb des Kantons Basel-Landschaft und wird von natürlichen Personen selbst genutzt
- Mindestsparbetrag auf dem Bausparkonto CHF 50‘000.00
- Spardauer beträgt mindestens 5 Jahre und maximal 10 Jahre
- Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Bausparkontos
- Einkommens- sowie Vermögensgrenze jeweils maximal CHF 150‘000.00 pro Haushalt bei Eröffnung des Bausparkontos
- Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft seit mindestens 2 Jahren bei Eröffnung des Bausparkontos
- Die Eröffnung des Bausparkontos ist innert Monatsfrist beim KIGA Basel-Landschaft zu melden (Bausparprämie anmelden)
- Privat genutztes Wohneigentum muss spätestens 13 Jahre nach Eröffnung Bausparkontos bezogen sein (Einzugstermin entscheidend)
Weitere Hinweise
Interessierte haben nach Ablauf der maximalen Spar- resp. Anlagedauer noch maximal weitere drei Jahre Zeit, um mit dem erstmaligen Bezug des selbstgenutzten Wohneigentums die Bausparprämie zu beantragen.
Wenn Sie das Wohneigentum später nicht erwerben und somit nicht von der Bausparprämie profitieren, können Sie den angesparten Betrag auch anderweitig verwenden (Bedingungen unter Bausparkonto).
Die Bausparprämie unterliegt bei Veräusserung oder Zweckentfremdung grundsätzlich der Rückerstattung.
Das zuständige Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) prüft die Anspruchsvoraussetzungen.
Sämtliche Informationen, wie auch ein Erklärvideo, finden Sie hier.