Die IV, Invalidenversicherung
Die IV gibt es seit 1960. Sie soll die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit mildern. Ihr Hauptziel ist es, Menschen zu unterstützen, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen zu mindestens 40% nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert werden können.
Die EL, Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Es sind keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern Sozialversicherungsleistungen, auf welche bei Vorliegen der Voraussetzungen ein verfassungsmässiger, unbedingter Anspruch auf Ausrichtung besteht.
Die Ergänzungsleistungen werden mit Steuergeldern von Bund und Kantonen finanziert. Mit der Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2021 haben Einzelpersonen neu einen Anspruch auf EL, wenn ihr Reinvermögen weniger als CHF 100'000.– beträgt. Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle bei CHF 200'000.–.
2. Säule: Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule im Schweizer 3-Säulen-System und wird als Pensionskasse bezeichnet. Dank ihr sollen die Versicherten und ihre Angehörigen ihren Lebensstandard halten können – nach der Pensionierung, aber auch bei Invalidität oder im Todesfall. Grundlage dafür ist das Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG). Es regelt, wie Arbeitnehmende über ihre Arbeitgeber in die Pensionskasse einzahlen.
Ebenfalls zur 2. Säule gehören das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die überobligatorische Versicherung zum BVG und UVG sowie das Freizügigkeitsgesetz (FZG).
Die PK, Pensionskasse
Gemeinsam mit der 1. Säule decken die gesetzlichen Pensionskassenrenten etwa 60 bis 70 Prozent des letzten Lohns ab. Dies soll im Ruhestand eine finanziell angemessene Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Auch ergänzende Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden von der Pensionskasse bezahlt.
Freizügigkeitsleistungen
Beendet eine PK-Versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis, wechselt die Arbeitsstelle oder zieht ins Ausland, werden die Pensionskassengelder vorübergehend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt, wie die Guthaben der beruflichen Vorsorgegelder zu einer neuen Pensionskasse transferiert werden.
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen und beruflich bedingten Krankheiten ab. Auch sie ergänzt die Rentenleistungen der 1. Säule bei Invalidität und im Todesfall.