Pensionskasse – Das Grundprinzip
Die Pensionskassen sind die Ausführungsorgane der beruflichen Vorsorge. Sie bilden die 2. Säule des Schweizer 3-Säulenmodells. Ihre Leistungen ergänzen die Renten aus der 1. Säule (AHV/IV). Das Ziel: Mit den Guthaben aus beiden Säulen sollen die Versicherten und ihre Angehörigen ihren Lebensstandard nach der Pensionierung, bei Invalidität und Tod halten können. Die gesetzlichen Altersleistungen aus der 1. und 2. Säule sollen 60 Prozent des letzten Einkommens vor der Pensionierung betragen – so das sozialpolitische Leistungsziel.
Das Kapitaldeckungsverfahren
In der 2. Säule spart jede versicherte Person für sich selbst. Damit dieses persönliche Guthaben bis zur Pensionierung wächst, legt es die Pensionskasse am Kapitalmarkt an. Was man im Alter als Rente oder Kapital erhält, hat man während der Berufskarriere zusammen mit dem Arbeitgeber angespart. Diese Finanzierungsform heisst Kapitaldeckungsverfahren. Im Gegensatz dazu wird die AHV im Umlageverfahren finanziert. Stichwort: Generationenvertrag.
Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug
Zwei wichtige Begriffe im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug:
- Die Eintrittsschwelle legt fest, ab welchem Einkommen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer obligatorisch in der Pensionskasse versichert ist. Aktuell liegt diese Schwelle bei einem Jahresgehalt von CHF 22'050.– Franken.
- Der Koordinationsabzug ist ein festgelegter Betrag, der vom Jahreslohn abgezogen wird. Das Resultat ist der in der 2. Säule versicherte Lohn. Derzeit beträgt der Koordinationsabzug fix CHF 25’725.– Franken. Allerdings können Pensionskassen auf den Koordinationsabzug verzichten oder diesen reduzieren.
Wichtig: Sowohl die Eintrittsschwelle als auch der Koordinationsabzug gelten pro Arbeitgeber und nicht für den kumulierten Lohn. Das erschwert die Versicherung niedriger Löhne, wovon Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte am stärksten betroffen sind.
Obligatorium vs. Überobligatorium
Im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge sind alle Angestellten ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag gegen Invalidität und Tod versichert, sofern sie jährlich mehr als CHF 22'050.– Franken verdienen (siehe Eintrittsschwelle). Sparbeiträge für die Altersvorsorge zahlen sie ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen, wobei der Arbeitgeber die Hälfte finanziert. Die gesetzlichen Sparbeiträge betragen abhängig vom Alter 7, 10, 15 oder 18 Prozent; je älter desto höher.
Löhne und Lohnbestandteile, die nicht obligatorisch versichert sind, lassen sich im sogenannten Überobligatorium freiwillig versichern. Zum Beispiel:
- Jahreslöhne, welche unter der Eintrittsschwelle liegen.
- Löhne mit Koordinationsabzügen, die tiefer sind als gesetzlich vorgeschrieben.
- Löhne mit freiwillig höheren Pensionskassenabzügen als gesetzlich vorgeschrieben.
- Der Anteil des Jahreslohns, der über CHF 88'200.– Franken hinausgeht.
85 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge versichert.
Der Umwandlungssatz
Ihr Altersguthaben können die Versicherten als einmalige Kapitalauszahlung oder monatliche Rente beziehen. Wie hoch die Rente ist, bestimmt der sogenannte Umwandlungssatz.
Im obligatorischen Teil der Pensionskasse ist der Umwandlungssatz gesetzlich vorgeschrieben; aktuell liegt er bei 6,8 Prozent. Beträgt das angesparte Alterskapital zum Beispiel CHF 500’000.– Franken, erhält die Bezügerin oder der Bezüger jährlich CHF 34’000.– Franken oder monatlich CHF 2’833.– Franken.
Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge können die Pensionskassen den Umwandlungssatz grundsätzlich frei wählen. Im Schnitt liegt er bei rund 5 Prozent.
Um die Altersrente zu berechnen, gibt es zwei Methoden:
- Gesplitteter Umwandlungssatz: Auf das obligatorische Altersguthaben wird der gesetzliche Umwandlungssatz angewendet. Auf die überobligatorischen Lohnbestandteile kommt ein frei wählbarer Satz zum Zuge, zum Beispiel 5,2 Prozent.
- Umhüllender Umwandlungssatz: Die Pensionskasse wendet auf das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Umwandlungssatz (zum Beispiel 5,4 Prozent) an.
Wichtig: Die ausbezahlte Rente darf nie tiefer sein als die gesetzliche Mindestleistung (= gesetzlicher Umwandlungssatz x obligatorisches Altersguthaben).