Neben den Formvorschriften gibt es weitere Einschränkungen: Gewisse Erben wie Kinder oder Ehepartner haben einen rechtlichen Minimalanspruch auf einen Teil Ihres Nachlasses – den sogenannten Pflichtteil. Werden diese Ansprüche im Testament verletzt, ist es anfechtbar. Weiter gilt: Um ein Testament verfassen zu können, muss eine Person mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.
Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag
Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung. Nur der Wille der Person, die das Testament errichtet, ist massgebend. Ein Erbvertrag hingegen ist eine gemeinsame Willenserklärung aller am Vertrag mitwirkenden Parteien.
Die Regelungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag sind weitreichender als in einem Testament. Möchte sich beispielsweise ein Ehepaar mit Kindern im Todesfall gegenseitig maximal begünstigen, so kann dies mit einem Erbvertrag erreicht werden, indem die am Vertrag mitwirkenden Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten.
Damit jemand an einem Erbvertrag mitwirken kann, muss er oder sie wie beim Testament mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Während ein Testament auch eigenhändig errichtet werden kann, ist bei erbvertraglichen Vereinbarungen die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson (Notariat) zwingend. Ein Erbvertrag kann auch nur unter Mitwirkung aller Vertragsparteien abgeändert oder wieder aufgehoben werden.
Weitere Aspekte, die Sie beachten sollten: