Bei der AHV wird das während den vollen Ehejahren von beiden Ehepartnern erwirtschaftete Einkommen plus allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften geteilt. Im Fachjargon heisst dieser Vorgang «Splitting». Die Teilung während voller Ehejahre bedeutet: Im Jahr der Heirat und im Jahr der Scheidung wird nicht geteilt.
Die Teilung kann nicht durch einen Vermögens- bzw. Ehevertrag umgangen werden. Das AHV-Splitting gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare.
Was müssen Sie beachten?
Damit die Ausgleichskasse gleich im Anschluss an die Scheidung das Splitting vornehmen kann, müssen Sie sich aktiv bei der entsprechenden Ausgleichskasse melden. Füllen Sie das Formular am besten gemeinsam und unmittelbar nach der Trennung aus. Die Formulare für die Anmeldung und weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch oder bei der Ausgleichskasse ihrer Zweigstelle. Tun Sie das nicht, wird die Ausgleichskasse die Einkommensteilung erst zum Zeitpunkt der Rentenberechnung vornehmen.
AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige sind automatisch in der AHV versichert, wenn der Ehepartner arbeitet. Das gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Nach dem Scheidungsjahr sind dann allerdings beide Ex-Partner verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird bestimmt durch das Vermögen und Einkommensquellen (z.B. Unterhaltszahlungen).
Wegfall der «Heiratsstrafe» bei AHV-Rente
Ehepaare erhalten maximal 150 Prozent der AHV-Maximalrente ausbezahlt. Nach einer Scheidung bzw. nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft fällt diese «Heiratsstrafe», die sogenannte Plafonierung, weg: Die Ex-Partner erhalten künftig eine volle Einzelrente, sofern sie nicht wieder heiraten.
Lassen Sie hierfür die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gerichtlich bestätigen. Die Ausgleichskasse hebt die Plafonierung nur dann auf, wenn das Getrenntleben gerichtlich bestätigt wurde.
Spezialfall Witwen- und Witwerrente für Geschiedene
Unter gewissen Voraussetzungen erhalten auch Geschiedene eine Rente, wenn der Ex-Partner verstorben ist. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente erlischt bei einer Wiederverheiratung.
Als geschiedene Ehefrau haben Sie Anspruch, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben ein oder mehrere Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert
- Sie waren zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 Jahre und Ihre Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert
- Sie waren älter als 45 Jahre, als das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat
- Sie haben Kinder unter 18 Jahren. Sobald Ihr jüngstes Kind volljährig wird, erlischt der Anspruch.
Als geschiedener Ehegatte haben Sie Anspruch, wenn Sie folgende Bedingung erfüllen:
- Sie haben unterstützungspflichtige Kinder unter 18 Jahren. Sobald Ihr jüngstes Kind volljährig wird, erlischt der Anspruch.