Kann ich mehrere Personen als Vorsorgebeauftragte bestimmen?
Ja, Sie können mehrere natürliche oder juristische Personen (z.B. ein Treuhandbüro) miteinander bestimmen. Wir raten jedoch davon ab, weil dadurch oft nicht ganz klar ist, wer wofür zuständig ist. Zudem kann es unter den Vorsorgebeauftragten zu Meinungsverschiedenheiten kommen, was die Entscheidfindung erschwert und verzögert.
Was ist, wenn ich keine enge Vertrauensperson habe? Soll ich einfach eine Bekannte bestimmen statt dies der KESB zu überlassen?
Wir empfehlen dies nicht – ein Vorsorgeauftrag ist ein sehr vertrauensvolles Mandat. Die Person, die Sie im Vorsorgeauftrag ernennen, wird danach nicht mehr von der Behörde überprüft. Ein Beistand der KESB hingegen ist für die Führung von Mandaten ausgebildet und untersteht der Kontrolle der KESB.
Ist bei einem Vorsorgeauftrag der Ehepartner automatisch die erste Vertretung?
Nein, der Ehepartner gilt nicht automatisch als erste Vertretung und muss somit im Vorsorgeauftrag als beauftragte Person erwähnt werden, wenn das so gewünscht ist.
Muss die vorsorgebeauftragte Person ein Familienmitglied sein?
Nein, dies kann auch ein guter Freund oder eine Person sein, die dies professionell anbietet. Wählen Sie eine Person, der Sie gänzlich vertrauen. Und holen Sie vorab ihre Zustimmung ein.
Kann ein Vorsorgebeauftragter jederzeit wieder geändert werden?
Ja, die beauftragte Person kann jederzeit geändert werden. Wir empfehlen unseren Kundinnen und Kunden, den Vorsorgeauftrag von Zeit zu Zeit anzuschauen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Können bei einem Vorsorgeauftrag zwei Personen aufs Mal eingesetzt werden?
Grundsätzlich können zwei Personen gleichzeitig eingesetzt werden. Aus der Praxiserfahrung empfehlen wir jedoch eine Reihenfolge festzulegen, so dass immer nur eine Person im Lead ist. Dies macht das Handeln einfacher.
Was passiert, wenn die beauftrage Person während der Ausführung des Auftrages die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann?
In diesem Fall geht der Auftrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die dann einen geeigneten Beistand sucht. Soll dies vermieden werden, empfehlen wir, im Vorsorgeauftrag eine Reihenfolge mit Ersatzpersonen zu definieren.
Muss im Vorsorgeauftrag eine Entschädigung festgelegt sein oder kann diese auch weggelassen werden?
Wenn Sie keine Anordnungen getroffen haben, muss die KESB darüber entscheiden und in Absprache mit der beauftragten Person eine Entschädigung festlegen.
Kann im Vorsorgeauftrag festgehalten werden, dass die beauftragte Person die Aufgabe unentgeltlich übernehmen muss?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die beauftragte Person ist dann aber nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Wir empfehlen, einen Betrag festzulegen. Spesenersatz ist in jedem Fall geschuldet.
Wie kann die Vertretung der Eltern mit minderjährigen Kindern im Falle eines plötzlichen Ablebens oder bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit beider Ehegatten geregelt werden?
Für dieses «worst case»–Szenario empfehlen wir ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzubereiten, in der eine oder mehrere Vertrauenspersonen genannt werden, welche die elterliche Sorge übernehmen könnten. Dieses Schreiben ist den aufgeführten Vertrauenspersonen auszuhändigen, die dieses im Eintretensfall der KESB zustellen können. Letztlich ist es die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, darüber zu entscheiden, wer für das Kindeswohl zu sorgen hat. Dieser Entscheid wird jedoch massgeblich durch das gemeinsame Schreiben der Eltern beeinflusst.
Was ist der Unterschied zwischen einem Beistand und einem Vorsorgebeauftragten?
Der Beistand wird von der KESB bestimmt und ist rapportpflichtig an die Behörde. Der Vorsorgebeauftragte wird von der betreffenden Person eigenverantwortlich bestimmt und ist nach deren Einsetzung (im Rahmen der Validierung durch die KESB) nicht mehr rapportpflichtig.
Wie lange besteht die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen, wenn ein Beistandsmandat beendet wurde?
Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre.
Muss der Verkauf einer Liegenschaft durch den Vorsorgebeauftragten noch via KESB bewilligt werden?
Nein, der Verkauf muss nicht zwingend bewilligt werden – ausser, die beauftragte Person veräussert Grundeigentum familienintern. Dann ist sie verpflichtet, der KESB den Kaufvertragsentwurf vorab zur Genehmigung einzureichen. Bei Interessenskonflikten ist die KESB generell zu involvieren.