Willensvollstreckung – einfach erklärt
Stirbt eine Person, gilt es ihren letzten Willen umzusetzen. Diese anspruchsvolle Aufgabe legt man bestenfalls in professionelle Hände, indem ein Willensvollstrecker bestimmt wird. Das kann eine natürliche Person oder eine Institution sein. Wer es ist, bestimmen Sie im Testament oder mittels einer testamentarischen Klausel im Erbvertrag. Das Testament kann eigenhändig verfasst werden. Die Einsetzung via Erbvertrag muss über eine notarielle Beurkundung erfolgen.
Für die Angehörigen bedeutet die Ernennung einer Willensvollstreckerin vor allem eines: Entlastung. Sie wickelt den Nachlass ab, bereitet die Erbteilung vor und setzt allfällige vom Erblasser getroffene Anordnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen um. Zudem werden sämtliche finanziellen Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Bezahlung offener Rechnungen, geregelt.
Wann ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll?
Besonders ratsam ist eine Willensvollstreckung in diesen Fällen:
- Bei komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen
- Bei Vermögenswerten im Ausland
- Wenn sich ein Unternehmen, Beteiligungen oder Immobilien im Nachlass befinden
- Bei einer grossen Anzahl Erben
- Wenn Streit oder Uneinigkeit unter den Erben zu erwarten ist
- Wenn zu erwarten ist, dass die Erben mit den anfallenden Aufgaben überfordert sein könnten
Streit ums Erbe oder eine vernachlässigte Abwicklung des Nachlasses können dazu führen, dass sich die Erbteilung über Jahre hinzieht. Ein geeigneter Willensvollstrecker sucht als neutraler Aussenstehender kompromissfähige Lösungen und begünstigt so die Erbteilung. Zudem verfügt er über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um auch komplizierte Vermögensverhältnisse zu vereinfachen und dem letzten Willen des Verstorbenen Achtung zu verleihen.