Stammen die überragenden Äste zum Beispiel von einem Zwetschgenbaum, haben Sie ein Anriesrecht. Sie dürfen also die Zwetschgen pflücken und selber essen. Eine Ausnahme besteht im Kanton Neuenburg, da dürfen Sie nur heruntergefallene Früchte nehmen. Und im Kanton Appenzell Innerrhoden haben Sie gar kein Anriesrecht.
Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung, ob Pflanzen zu tolerieren sind, spielen die kantonalen Abstandsvorschriften. Sind diese Vorschriften eingehalten, wird es meist schwierig, etwas gegen die Pflanzen zu unternehmen. Pflanzt hingegen Ihre Nachbarin einen neuen Baum zu nahe an die Grenze, können Sie die Entfernung verlangen – auch ohne eine übermässige Immission nachzuweisen. Sie müssen aber rasch reagieren, bevor eine allfällige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Diese Frist ist je nach Kanton unterschiedlich; im Kanton Zürich sind es beispielsweise fünf Jahre, im Kanton Uri ein Jahr für Sträucher und fünf Jahre für Bäume, im Kanton Solothurn haben Sie drei Jahre Zeit. Die Abstandsvorschriften und die Regeln zur Verjährung finden Sie in den meisten Kantonen im Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB).
Tipp: Suchen Sie das konstruktive Gespräch mit dem Nachbarn – bevor Sie ihm mit dem Gericht drohen. Lassen Sie nichts unversucht, das Problem einvernehmlich zu lösen. Vermutlich werden Sie noch viele Jahre Grundstück an Grundstück mit ihm wohnen. Wertvolle Unterstützung finden Sie bei Mediatorinnen und Mediatoren. Welche Klagemöglichkeiten Sie haben, wenn alles nichts nützt, sehen Sie im Infoblatt Klagemöglichkeit.