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Befristete Nachzahlungen in die Säule 3a

Verpasste Gelegenheiten sind oft für immer verstrichen – doch der Bundesrat eröffnet ab 2025 nun eine begrenzte Möglichkeit zur Nachzahlung in die Säule 3a.

Wenn Sie erwerbstätig sind, können Sie aufgrund der Verordnungsänderung des Bundesrats zukünftig die verpassten Säule-3a-Einzahlungen innerhalb von zehn Jahren nachholen und diese entstandenen Lücken steuerlich begünstigt schliessen.

 

Was bedeutet das konkret?

 

  • Eine Lücke entsteht nur, wenn die maximal mögliche 3a-Einzahlung nicht geleistet wurde, man aber dazu berechtigt gewesen wäre. Das setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im entsprechenden Jahr voraus.
  • Die Nachzahlung erfolgt zusätzlich zum vollständig einbezahlten Betrag der Säule 3a des laufenden Jahres.
  • Die maximal mögliche Nachzahlung entspricht dem «kleinen» 3a-Abzug (2025: CHF 7'258.–, dies gilt auch für Selbständigerwerbende).
  • Eine allfällige Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern ist in einer einmaligen Einzahlung vorzunehmen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
  • Eine entstandene Lücke kann nur innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können nicht geschlossen werden, wenn in diesen Jahren kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. 
  • Eine Nachzahlung ist nur für zukünftige Lücken möglich, erstmals ab 01. Januar 2026.

 

Fazit

Die neue Regelung des Bundesrates tritt ab 01.01.2025 in Kraft und ermöglicht im begrenzten Rahmen Nachzahlungen in die Säule 3a. Verpasste Einzahlungen vor 2025 können mit dieser nicht nachgeholt werden, da nur zukünftige Lücken geschlossen werden können, die ab dem Jahr 2025 entstehen.

Der nächste Schritt zu Ihrer Vorsorge.

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