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Wer erbt wie viel?

Fehlen klare Anweisungen des Verstorbenen, entscheidet das Gesetz über die Aufteilung des Erbes. Wir klären Sie über die wichtigsten güter- und erbrechtlichen Bestimmungen auf.

Die gesetzliche Erbfolge

Anhand des sogenannten Parentelsystems wird ersichtlich, welche Personen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind. Die «Parentelen» sind nach dem Grad der Verwandtschaft angeordnet. Angehörige einer Parentel erben nur dann, wenn aus der vorangehenden Parentel keine Verwandten vorhanden sind. Mit der dritten Parentel (Grosseltern und deren Nachkommen) endet die Erbberechtigung der Verwandten.

Das Parentelsystem: Angehörige der 2. und 3. Parentel sind erst erbberechtigt, wenn keine Erben in der 1. bzw. 2. Parentel vorhanden sind.

Das Parentelsystem

  • Erste Parentel
    Nachkommen: Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen – die Enkel.
  • Zweite Parentel
    Eltern und deren Nachkommen: Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils geht an dessen Nachkommen – die Geschwister der Erblasserin oder des Erblassers.
  • Dritte Parentel
    Grosseltern und deren Nachkommen: Alle Grosseltern erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Grosselternteils treten dessen Nachkommen – die Tanten und Onkel des Erblassers.

Erbanspruch des Ehepartners

Der Ehepartner ist als einzige nicht verwandte Person per Gesetz stets miterbberechtigt – obschon er im Parentelsystem nicht erscheint. Die Höhe seiner Erbquote hängt davon ab, mit wie vielen weiteren gesetzlichen Erben das Erbe geteilt werden muss. Der überlebende Ehegatte erhält:

  • neben Erben der 1. Parentel die Hälfte der Erbschaft
  • neben Erben der 2. Parentel drei Viertel der Erbschaft
  • die ganze Erbschaft, wenn keine Angehörigen in den ersten zwei Parentelen vorhanden sind
Infografik zu Erbanspruch des Ehepartners

Pflichtteile und frei verfügbare Quote

Die konkrete Aufteilung des Nachlasses hängt davon ab, welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt. Zudem haben der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf einen Minimalanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt in der Summe die Hälfte des Gesamtnachlasses.

Zieht man den Pflichtteil von der gesetzlichen Erbquote ab – also vom Anteil des Nachlasses, den ein Erbe gemäss Parentelsystem grundsätzlich erhalten würde –, ergibt sich die sogenannte frei verfügbare Quote. Diese kann der Verstorbene mit einer letztwilligen Verfügung nach seinen Wünschen vererben. Wie gross die frei verfügbare Quote je nach Familiensituation ist, zeigt folgende Tabelle:

Erben sindGesetzliche ErbquotenPflichtteil vom GesamtnachlassVerfügbare Quote
Nur Nachkommen11/21/2
Nur Ehegatte11/21/2
Nachkommen und Ehegatte1/2
1/2
1/4
1/4

1/2
Nur ElternJe 1/2 = 1kein Pflichtteil1

Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall

Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner, so erfolgt vor der Erbteilung eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Daraus ergibt sich, welche Teile des Vermögens dem überlebenden Ehepartner zustehen und welche in die Erbmasse des verstorbenen Ehepartners fallen.

 

Errungenschaftsbeteiligung

Haben Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung.

Dabei wird zwischen vier Vermögensklassen unterschieden:

  • Eigengut der Ehefrau
  • Eigengut des Ehemannes
  • Errungenschaft der Ehefrau
  • Errungenschaft des Ehemannes

Zum Eigengut zählen die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie erhaltene Schenkungen oder Erbschaften nach Eheschluss. Erträge aus dem Eigengut (z.B. Mieterträge), Ersparnisse aus Arbeitserwerb und Renteneinnahmen, werden den Errungenschaften des jeweiligen Ehegatten zugesprochen.

Der überlebende Ehegatte erhält nach Gesetz:

  • Sein Eigengut, 
  • die Hälfte seiner Errungenschaft sowie
  • die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten.

In den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt:

  • Das Eigengut des Verstorbenen,
  • die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten sowie
  • die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen.

Was regelt ein Ehevertrag?

Ehegatten können in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen, etwa die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Auch innerhalb des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich Veränderungen an den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. So kann etwa vereinbart werden, dass die Summe der Errungenschaften beider Ehepartner beim Tod des ersten Ehegatten ganz an den überlebenden Ehegatten geht. Somit fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse.

 

Weitere Fragen:

Zusammenfassung

Das Erbe gesetzestreu aufteilen

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

  • In der Erbfolge kommen zuerst die direkten Nachkommen, gefolgt vom elterlichen und grosselterlichen Stamm.
  • Der Ehepartner ist auch erbberechtigt. Wie die direkten Nachkommen hat er Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Nach Abzug der Pflichtteile kann der Verstorbene die frei verfügbare Quote nach seinen Wünschen vererben.

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