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Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a
Am 6. November 2024 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV mitgeteilt, dass auf den 1. Januar 2025 die geänderte «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)» in Kraft treten wird.
Damit wird die nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a eingeführt.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
- Ein nachträglicher 3a-Einkauf wird also im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig sein. So kann beispielsweise eine versicherte Person, die letztmals 2020 Beiträge in die Säule 3a entrichtet hat, im Jahr 2026 erstmals die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen. Die weiter zurückliegende Beitragsausstände aus den Jahren 2021-2024 kann sie hingegen nicht ausgleichen. In Zukunft gilt: Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden.
- Einkäufe sind rückwirkend für Beitragsjahre zulässig, in denen eine vorsorgenehmende Person die Voraussetzungen für die Bezahlung von 3a-Beiträgen erfüllte, also in der Schweiz über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügte.
- Die Schliessung einer Jahresbeitragslücke darf lediglich durch einen einzigen Einkauf erfolgen.
- Beiträge in Form eines Einkaufs sind zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen zulässig. Die Einkäufe erfolgen also kumulativ zu den ordentlichen Beiträgen und setzen somit voraus, dass die vorsorgenehmende Person im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet (sog. Einkaufsjahr), den ihr nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zustehenden Beitragsrahmen ausschöpft (Einzahlung Maximalbetrag im Einkaufsjahr). Der Einkauf ist somit subsidiär und kann nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags entrichtet werden.
- Der Einkauf ist in jedem Fall auf die Höhe des «kleinen Abzugs» gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 limitiert (2025: CHF 7'258). Massgebend ist dabei der Wert (kleiner 3a-Beitrag), der im Jahr gilt, in dem der Einkauf vorgenommen wird. Die Beschränkung der jährlichen Einkaufszahlung auf den «kleinen Beitrag» gilt auch für Vorsorgenehmende ohne 2. Säule.
- Ein Einkauf ist jährlich möglich und somit in jedem beliebigen Beitragsjahr zulässig, solange die erforderlichen Voraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt sind. Eine einzelne Jahresbeitragslücke darf nicht über mehrere Jahreseinkäufe ausgeglichen werden. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Jahresbeitragslücke mit dem Einkauf nicht ganz geschlossen werden kann. Hingegen steht die Regelung der Möglichkeit nicht entgegen, durch eine einzige Einkaufszahlung gleich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken zu schliessen.
- Mit dem erstmaligen Bezug der Altersleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge verzichtet die vorsorgenehmende Person darauf, weiterhin Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen.
- Beiträge in die Säule 3a auch in Form von Einkäufen sind bis längstens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters zulässig, sofern die vorsorgenehmende Person ihre Erwerbstätigkeit fortsetzt, über die erforderliche(n) Einkaufslücke(n) verfügt und noch nicht damit begonnen hat, ihre Altersleistungen aus der Säule 3a zu beziehen.
- Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss diesen vorgängig bei ihrer/seiner Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Quelle: BSV-Mitteilung vom 6. November 2024: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103044.html
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Marcel Eigenmann
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