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07.06.2024

Finanz-Tipp: Graue Panther

Viele Arbeitgeber schätzen den immensen Erfahrungsschatz von älteren Mitarbeitenden und auch für zahlreiche Arbeitnehmende besteht der Wunsch, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben.

Graue Panther

 

Mit der Reform AHV 21 wurde der flexible (Teil-) Rentenbezug bei der AHV (1. Säule) und in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gesetzlich verankert. Seit dem 1. Januar 2024 kann die Rente ab 63 Jahren ganz oder neu auch nur teilweise vorbezogen und/oder bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Es ergeben sich folgende Eigenheiten in den drei Säulen:

 

AHV (1. Säule):

  • AHV-Beiträge sind nach Erreichen des Referenzalters (65*) standardmässig nur auf Lohnbestandteilen über dem Freibetrag von CHF 16’800.–** pro Jahr und pro Arbeitgeber zu leisten.
  • Ab 1. Januar 2024 sind die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten AHV-Beiträge rentenbildend. Auf den jährlichen Freibetrag von CHF 16'800 pro Arbeitgeber kann verzichtet werden. Mit dem Verzicht kann die AHV-Rente bis zur Maximalrente aufgebessert werden.
  • AHV-Rente kann um mindestens 1 bis maximal 5 Jahre ganz oder teilweise aufgeschoben werden:
    - Aufschub auch um einzelne Monate möglich, jedoch mindestens 1 Jahr.
    - Lebenslänglicher Zuschlag auf AHV-Rente zwischen 5.2% (1 Jahr) und 31.5% (5 Jahre).
  • Wer über das Referenzalter hinaus AHV-Beiträge leistet, darf zwischen 65 und 70 Jahren einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente bei der Ausgleichskasse verlangen.
* Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 +6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate) 
** Werte 2024

 

Ein Aufschub der AHV-Rente bringt ja nichts, oder täusche ich mich?
Ein Aufschub ist allenfalls sinnvoll, wenn Sie über das Referenzalter (65*) hinaus arbeiten. Der Zuschlag beträgt bei einem Aufschub von 1 Jahr 5.2 % und bei 5 Jahren 31.5 %. Dieser Zuschlag ist lebenslänglich. Ob sich ein Aufschub lohnt, hängt von der persönlichen Lebenserwartung, der finanziellen und steuerlichen Situation sowie den individuellen Vorstellungen ab. Achtung: Ein Aufschub muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, nur so kommt man in den Genuss des Rentenzuschlags. Anmeldefristen beachten!

Unser Tipp:
Alle Fristen und Formulare finden Sie bei der SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich).

 

Pensionskasse (2. Säule):

  • Der Bezug der Altersleistung darf bis zum vollendenten 70. Altersjahr ganz oder teilweise aufgeschoben werden, wenn man bis zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig bleibt; unabhängig vom effektiven Arbeitspensum.
  • Im Unterschied zur AHV endet die gesetzliche Beitragspflicht mit dem Erreichen des Referenzalters (65*).
  • Die Pensionskasse kann die Möglichkeit vorsehen, bei Weiterarbeit auch zusätzliche Beiträge zu leisten; die versicherte Person muss eine Weiterführung aber explizit verlangen.
  • Erhöhung der Altersleistung durch Aufschub.
  • Ab 1. Januar 2030 ist der Aufschub von Freizügigkeitskonten/-policen bis maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters (65) nur noch dann möglich, wenn man erwerbstätig bleibt.
* Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 +6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate) 

 

Unser Tipp:
Ziehen Sie in Ihren Entscheidungen immer das Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse hinzu um die Möglichkeiten abzuklären.

Besitzen Sie ein Freizügigkeitskonto? Im folgenden Link des Bundesamtes für Sozialversicherungen finden Sie die Ausführungen zur Weiterführung von Freizügigkeitsleistungen:

 

Per wann planen Sie

Quelle: Raiffeisen Vorsorgebarometer 2023

 

Private Vorsorge (3. Säule):

Durch die Weiterführung der AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit darf weiterhin in die Säule 3a einbezahlt werden:

  • Pensionskassenanschluss vorhanden: Maximal CHF 7'056.– pro Jahr**
  • Kein Pensionskassenanschluss mehr vorhanden: 20 % des Nettolohnes, maximal CHF 35'280.– pro Jahr*
  • Bezug der Leistungen kann aufgeschoben werden, solange AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt, jedoch bis maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters (65*).
* Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 +6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate) 
** Werte 2024

 

Unser Tipp:
Durch Ihre Einzahlung zum Jahresanfang profitieren Sie ein Jahr länger von der höheren Verzinsung in der Säule 3a. In folgendem Link finden Sie alle Details zur Säule 3a:
Vorsorge- und Versicherungsprodukte

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Rückzug aus dem Erwerbsleben flexibel auf Ihren Lebensplan abstimmen lässt. Auch wenn gesetzliche Vorgaben bestehen, ist stets Ihre individuelle Situation zu analysieren. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie mit uns ein persönliches Beratungsgespräch. 

Nicole Baumberger
Nicole Baumberger, Finanzplanerin

"Heute an morgen denken! Vielleicht gründen Sie eine Familie, träumen von eigenem Wohneigentum oder freuen sich auf Ihre Pensionierung – jede Lebensphase bringt unterschiedliche Bedürfnisse mit sich. Es liegt mir am Herzen Ihre persönliche Absicherung und Vorsorge für Sie zu optimieren."