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19.02.2025

Finanz-Tipp: Risiko im Schneegestöber

Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Falle von Krankheit oder Unfall respektiert werden, ist es wichtig, frühzeitig Vorsorgemassnahmen zu treffen.

Risiko im Schneegestöber


In unserem Finanz-Tipp begleiten wir dieses Jahr Anna auf ihrem Lebensweg und erläutern anhand ihres Lebens verschiedene Szenarien, die uns alle betreffen (können).

 

Es war ein klarer Wintermorgen in den Alpen, als sich die 21-jährige Anna auf den Weg zu den Pisten machte. Die Sonne glitzerte auf dem frisch gefallenen Schnee, und die Luft war erfüllt von der Vorfreude der Skifahrer. Anna schnallte ihre Skier an und spürte die vertraute Aufregung, als sie den Hang hinunterfuhr. Doch plötzlich, in einem Moment der Unachtsamkeit, verlor sie die Kontrolle. Ein eisiger Windstoß erfasste sie, und bevor sie reagieren konnte, stürzte sie schwer. Der Schmerz durchzuckte ihren Körper, und alles um sie herum wurde dunkel.

Anna wurde sofort ins Spital eingeliefert und ist momentan nicht ansprechbar. Ihre Eltern machen sich furchtbare Sorgen. 

Selbstbestimmte Vorsorge

 

Was hätte Anna regeln sollen, bevor sie auf die Skipiste ging?

 

1. Vertretung in medizinischen Fragen

Sofern keine Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag bestehen, sieht das Gesetz eine Reihenfolge vertretungsberechtigter Personen vor. Sollte Anna keine Regelung getroffen haben, können in ihrem Fall von Gesetzes wegen ihre Eltern über medizinische Fragen entscheiden. Die Ärzte können die Behandlungsmethoden mit den Eltern besprechen, die dann zustimmen oder ablehnen können. Die Eltern sind in ihren Entscheidungen dabei an den mutmasslichen Willen und die Interessen von Anna gebunden. Dies kann für die Eltern sehr belastend sein.

Haben Sie gewusst? Wenn mehrere Personen gleichermassen vertretungsberechtigt sind, dürfen die Ärzte voraussetzen, dass jede Person mit dem Einverständnis der anderen handelt. Bei Zweifeln entfällt das gesetzliche Vertretungsrecht, und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss eine Vertretungsbeistandschaft errichten.

In einer Patientenverfügung hätte Anna ihre Wünsche klar festhalten und ihre Eltern entlastet können. Darin kann sie bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt. Ausserdem kann sie die vertretungsberechtige Person bestimmen. Dies könnte insbesondere dann hilfreich sein, wenn die (geschiedenen) Eltern sich in wichtigen Belangen nicht einigen können.

Eine Patientenverfügung ist einfach zu errichten. Ein ausgefülltes, unterschriebenes Formular genügt. Ein Beispiel hierfür finden Sie hier: Patientenverfügung

Es ist empfehlenswert und unerlässlich, die Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre zu bestätigen bzw. zu erneuern. Wir empfehlen Ihnen, diese auch mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin zu besprechen.

 

2. Vertretung in allen anderen Belangen

Anna ist seit mehreren Monaten im Koma, und jemand sollte sich um ihre Angelegenheiten bei der Bank kümmern, ihre Post öffnen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Da Anna volljährig ist, ist die elterliche Sorge erloschen und die Eltern können sie nicht vertreten. Die Eltern müssen die KESB informieren, die einen Beistand ernennen wird. Die KESB kann dafür einen Elternteil oder einen Amtsbeistand ernennen.

Hätte Anna gewollt, dass ihre Eltern sie in allen Belangen vertreten können, hätte sie einen Vorsorgeauftrag errichten sollen. Dieser kann umfassend oder für bestimmte Aufgaben erteilt werden.

Wichtig: Höchstpersönliche Rechte, wie die Errichtung eines Testaments, können nicht übertragen werden.

Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Sofern bloss eine Vorlage unterschrieben wurde, ist dies nicht gültig und der Vorsorgeauftrag würde im Bedarfsfall keine Rechtswirkungen entfalten.

 

3. Allgemeine Tipps

Damit die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag im Notfall gefunden und rechtswirksam werden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Bewahren Sie die Originale an einem sicheren, einfach zugänglichen Ort auf (z.B. in einem entsprechend gekennzeichneten ,,Notfall’’-Ordner).
  • Händigen Sie allen in den Dokumenten genannten Personen je eine Kopie aus und informieren Sie diese über den Aufbewahrungsort der Originale.
  • Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei Ihrem behandelnden Arzt.
  • Füllen Sie die Hinweiskarte betr. Patientenverfügung aus und führen Sie diese immer mit sich.
  • Nehmen Sie die aktuellste Patientenverfügung bei einem geplanten Spitalaufenthalt mit.
  • Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung im elektronischen Patientendossier (EPD), falls vorhanden.
  • Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der zuständigen KESB deponiert werden. 
  • Der Hinterlegungsort des Original-Vorsorgeauftrages kann beim Zivilstandesamt ins Personenregister eingetragen werden.

Merke: Sowohl Vorsorgeauftrag als auch Patientenverfügung sind keine Dokumente, die erst im Alter relevant werden. Jede Person jeden Alters sollte sich über die Konsequenzen bewusst sein und bei Bedarf entsprechende Schritte einleiten. 

All diese Massnahmen hätten Anna geholfen, ihre Selbstbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass ihre Wünsche auch in einer schwierigen Situation respektiert werden.

 

Im nächsten Finanz-Tipp beleuchten wir, wie sich Anna auch finanziell hätte absichern können. Wir freuen uns, wenn auch Sie weiterhin zu unserer Leserschaft gehören.

Selbstverständlich beraten wir Sie in all diesen wichtigen Fragen persönlich. 

Maja Rohner
Maja Rohner, Nachlassplanerin

"Heute an morgen denken! Eine gute und rechtzeitige Nachlassplanung kann nicht nur sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden und Ihre Liebsten abgesichert sind, sondern auch Streitigkeiten vermeiden."