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Finanz-Tipp 26: Morgen wird alles anders
AHV21: Nach der Reform ist vor der Reform.
Was bedeutet das für mich?
Am 25. September 2022 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die beiden Vorlagen zur AHV-Reform angenommen. Gerade mal 32‘316 Stimmen gaben den Ausschlag: Das Schweizer Stimmvolk hat die Änderung des AHV-Gesetzes hauchdünn angenommen.
Was bedeutet das nun aber für mich?
Aktueller Stichtag
Wann das Gesetz in Kraft treten wird, bestimmt der Bundesrat. Geplant ist, dass die Reform am 1. Januar 2024 umgesetzt wird.
Einheitliches Rentenalter – Kompensationen für Frauen der Übergangsgeneration
Es war haarscharf: Mit einer Zustimmung von 50.6 Prozent hat die Schweizer Stimmbevölkerung am 25. September die Änderung des AHV-Gesetzes beschlossen. Damit erhöht sich das Pensionsalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre.
Frauen der Übergangsgeneration haben zwei Möglichkeiten:
1. Länger arbeiten – ein Rentenzuschlag abhängig vom Einkommen erhalten
Die Bestimmung des monatlichen Rentenzuschlags erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der vom durchschnittlichen Einkommen abhängige monatliche Grundzuschlag definiert und dieser anschliessend mit dem vom Jahrgang (Jahrgänge 1961 – 1969) abhängigen Rentenzuschlag multipliziert.
Schritt 1: Grundzuschlag abhängig vom Einkommen
Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken | Monatlicher Grundzuschlag in Franken |
---|---|
Tief: ≤ 57'360 | 160 |
Mittel: 57'361-71'700 | 100 |
Hoch: ≥ 71'701 | 50 |
Schritt 2: Referenzalter und individueller Rentenzuschlag abgestuft nach Jahrgang (ab 2025)
Geburtsjahr | Pensionierungszeitpunkt vor Reform | Referenzalter mit Reform | AHV-Rentenzuschlag in Prozent Grundzuschlag |
---|---|---|---|
1961 | 2025 | 64 + 3 Monate | 25% |
1962 | 2026 | 64 + 6 Monate | 50% |
1963 | 2027 | 64 + 9 Monate | 75% |
1964 | 2028 | 65 | 100% |
1965 | 2029 | 65 | 100% |
1966 | 2030 | 65 | 81% |
1967 | 2031 | 65 | 63% |
1968 | 2032 | 65 | 44% |
1969 | 2033 | 65 | 25% |
Frauen mit Jahrgang 1964 werden die Ersten sein, die ein ganzes Jahr länger arbeiten werden.
Ergänzend:
Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. Die Rentenzuschläge werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
2. Rente früher beziehen – reduzierte Kürzungssätze abhängig vom Einkommen
Vorbezug im Alter von | Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration mit durchschnittlichem Jahreseinkommen (in Franken) | Bisher: Kürzungssätze vor Reform: | ||
---|---|---|---|---|
≤ 57'360 | 57'361-71'700 | ≥ 71'701 | ||
64 | 0% | 2,5% | 3,5% | 0% |
63 | 2% | 4,5% | 6,5% | 6,8% |
62 | 3% | 6,5% | 10,5% | 13,8% |
Ergänzend:
Die Vorbezugsphase beginnt bereits im Jahr 2023 und 2024, also vor Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen. Die Jahrgänge 1961 und 1962 profitieren somit erst ab dem Jahr 2025 von den reduzierten Kürzungssätzen.
Ein Beispiel:
Lara Meier (Jahrgang 1968) hat ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 60‘000 Franken.
Entscheidung auf monatliche AHV-Rente lebenslang:
Frau Meier arbeitet bis Alter 65
Zuschlag von monatlich 44 Franken:
Mittleres Einkommen = monatlicher Grundzuschlag 100 Franken x 44 %
Frau Meier geht mit 64 Jahren in Pension
Kürzung der Rente um 2.5 %:
= 51 Franken bei einer monatlichen AHV-Rente von 2‘046 Franken
Flexibler Rentenbezug
Ein flexiblerer Rentenbezug ist für Frauen und Männer möglich. Der Zeitpunkt ist nun neu zwischen 63 und 70 Jahren frei wählbar mit der Möglichkeit, nur einen Teil (mindestens 20 %, maximal 80 %) der Rente in maximal drei Teilschritten vorzubeziehen oder aufzuschieben.
Ergänzend:
Die Kürzungs- respektive Erhöhungssätze werden an die Lebenserwartung gekoppelt. Kurz vor deren Einführung, frühestens im Jahr 2027, wird der Bundesrat diese festlegen.
Künftig werden die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Zudem haben über das Referenzalter hinaus arbeitende Personen die Möglichkeit, auf den monatlichen Freibetrag von 1‘400 Franken zu verzichten. So können Erwerbstätige ihre AHV-Rente bis zu Maximalrente aufbessern und allenfalls vorhandene Beitragslücken schliessen.
Erhöhung der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird von 7.7 auf 8.1 % erhöht.
Die AHV-Reform hat auch Auswirkungen auf die zweite Säule. Gerne laden wir Sie im Rahmen einer gesamtheitliche Beratung zu einem Gespräch ein und zeigen Ihnen diese auf. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
NEU:
Alle zwei Jahre prüft der Bundesrat eine Anpassung von AHV und IV-Rentenhöhe aufgrund der Inflationsentwicklung. Zuletzt wurde die Rentenhöhe per 1. Januar 2021 angepasst. Per 1. Januar 2023 gibt es nun folgende Anpassungen:
AHV (1. Säule) | |
---|---|
Minimale Altersrente | CHF 1'225 pro Monat |
Maximale Altersrente | CHF 2'450 pro Monat |
BVG (2. Säule) | |
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Mindestjahreslohn BVZ | CHF 22'050 |
Koordinationsabzug | CHF 25'725 |
Private Vorsorge (Säule 3a) | |
---|---|
Pensionskassenversicherte | CHF 7'056 |
Nicht-Pensionskassenversicherte | CHF 35'280 |
Im Detail: "Medienmeldung vom 12. Oktober 2022"