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Raiffeisen erhält für ihre Vertriebstätigkeit von Bezahlsystemen und für die damit verbundenen Bankdienstleistungen eine Vertriebsentschädigung in der Höhe von CHF 150.–. Diese Vertriebsentschädigung stellt ein Entgelt der Bank für die erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden dar. Die Vertriebsentschädigung stellt keine zusätzliche Gebühr dar, welche dem Kunden oder dem Produkt belastet wird, sondern sie bildet Bestandteil des transparent ausgewiesenen Verkaufspreises. Kommt die Bank in den Genuss einer Vertriebsentschädigung oder anderen geldwerten Leistungen, welche sie nach Art. 400 des Schweizerischen Obligationenrechts oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift dem Kunden herauszugeben hat, verzichtet der Kunde auf diesen Herausgabeanspruch. Die Bank stellt sicher, dass die Interessen des Kunden gewahrt bleiben, falls Interessenskonflikte auftreten sollten.