Ab wann kann ein Verein ein Bankkonto bei Raiffeisen eröffnen?
Um eine Bankverbindung zu eröffnen, müssen für Ihren Verein Statuten bestehen und der Vorstand von der Vereinsversammlung gewählt sein.
In den Statuten muss Folgendes festgeschrieben sein:
- Der Wille als Verein zu bestehen
- Der Zweck des Vereines, seine Mittel und die Organisation des Vereins
Welche Unterlagen werden bei der Kontoeröffnung benötigt?
Für die Kontoeröffnung braucht Ihre Raiffeisenbank die Statuten des Vereines sowie ein Protokoll der letzten Vereinsversammlung. Dieses muss vom Präsidenten oder von der Präsidentin sowie vom Aktuar oder von der Aktuarin unterzeichnet sein.
Falls der Verein neu gegründet wurde, brauchen Sie das Protokoll der Gründungsversammlung. Hieraus muss hervorgehen, wer in den Vorstand gewählt wurde. Falls der Verein im Handelsregister eingetragen ist, brauchen Sie ebenfalls den Handelsregister Auszug.
Bitte haben Sie als Vorstandsmitglieder auch einen amtlichen Ausweis parat.
Wer darf im Namen des Vereines unterschreiben und rechtsgültige Handlungen vollziehen?
Falls kein Handelsregister Eintrag vorhanden ist, ist jedes Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt, ausser es wurde in den Statuten anderes vermerkt.
Falls etwas Spezielles geregelt wurde, können Sie ein Dokument mit der Regelung erstellen und vom Präsidenten/von der Präsidentin sowie vom Aktuar/von der Aktuarin unterschreiben lassen. Dies kann auch beispielsweise ein Protokollauszug einer Vereinssitzung sein.
Haften die Mitglieder des Vereines für finanzielle Verbindlichkeiten?
Grundsätzlich haftet nur das Vereinsvermögen für die finanziellen Verbindlichkeiten ausser die Statuten haben etwas anderes vorgesehen.
Wie muss vorgegangen werden, falls der Kassier/die Kassierin oder der gesamte Vorstand wechselt?
Falls nur das Amt des Kassiers/der Kassierin neu besetzt wird, sind lediglich die Unterschriften vom Präsidenten/Präsidentin und vom Aktuar/Aktuarin erforderlich. Die Bank wird das Protokoll der Vereinsversammlung oder der Vorstandssitzung einholen, aus welchem der Wechsel entnommen werden kann.
Bei einem allgemeinen Vorstandswechsel wird die gesamte Unterschriftenregelung neu erfasst. Das bedeutet: Ähnlich wie bei der Kontoeröffnung werden Protokoll oder der Handelsregisterauszug benötigt. Der/die abtretende Aktuar/Aktuarin muss das Protokoll, unterzeichnen. Wichtig: Die neue Zusammensetzung des Vorstands muss im Protokoll aufgeführt sein.
Wer kann das Konto auflösen?
Das Konto kann jederzeit von den Unterschriftsberechtigten aufgelöst werden. Folgendes ist zu beachten:
- Falls nicht nur das Konto sondern auch gleich der gesamte Verein aufgelöst wird, muss ein Vereinsversammlungsbeschluss vorliegen
- Falls der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss besetzt werden kann, wird der Verein von Gesetztes wegen aufgelöst
- Falls der Verein im Handelsregister eingetragen ist, muss der Vorstand oder das Gericht gemäss Art. 79 ZGB die Löschung des Eintrages beantragen
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