Informationen für Kundinnen und Kunden.
Was regelt das FIDLEG und wann sind Sie davon betroffen?
Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten (mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 für die meisten Bestimmungen). Primärer Zweck des FIDLEG ist die Stärkung des Anlegerschutzes bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen und dem Anbieten von Finanzinstrumenten. Hierzu beinhalt das FIDLEG insbesondere Verhaltensregeln wie Informations- und Dokumentationspflichten sowie organisatorische Massnahmen.
Anlegerschutz
Der Umfang des Anlegerschutzes ist abhängig von der Kundensegmentierung und der Art der Finanzdienstleistung, welche Sie von Ihrer Raiffeisenbank (nachfolgend «Bank») in Anspruch nehmen. Das FIDLEG unterscheidet zwischen folgenden Finanzdienstleistungsarten:
- Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Execution Only)
- Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung)
- Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung)
- Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
Bei den Kundensegmenten unterscheidet das FIDLEG zwischen Privatkunden, professionellen Kunden und institutionellen Kunden. Sofern die Bank Ihnen nichts anderes mitteilt, werden Sie als Privatkunde eingestuft. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb der beanspruchten Finanzdienstleistung den jeweils höchsten Anlegerschutz geniessen. Wünschen Sie eine Einstufung in ein anderes Kundensegment, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.
Verhaltenspflichten
Im Vorfeld zum Vertragsabschluss oder bevor Sie eine Finanzdienstleistung in Anspruch nehmen, stellt Ihnen die Bank verschiedene Informationen zu Verfügung. Diese sollen Ihnen den Entscheid, ob Sie eine Finanzdienstleistung beanspruchen möchten, erleichtern. Im Fall einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung führt die Bank eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch (bei Execution Only-Transaktionen erfolgt keine solche Prüfung). Die Bank dokumentiert die Dienstleistungserbringung und legt Ihnen diese Dokumentation auf Anfrage offen.
Die Verhaltenspflichten der Bank, als wichtiges Element des Anlegerschutzes, sind abhängig von der Kundensegmentierung. Bei Privatkunden sind sämtliche Verhaltenspflichten einzuhalten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, die Ihnen aufzeigt, welche Pflichten die Bank in Bezug auf die unterschiedlichen Kundensegmente einzuhalten hat:
Verhaltenspflichten | Privatkunden | Professionelle Kunden | Institutionelle Kunden*** |
Informationspflicht | x | (x)* | - |
Angemessenheit & Eignung | x | x** | - |
Dokumentation & Rechenschaft | x | (x)* | - |
Transparenz & Sorgfalt | x | x | - |
* Professionelle Kunden können auf die Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten ausdrücklich verzichten. ** Bei professionellen Kunden kann die Bank im Rahmen der Angemessenheits- und Eignungsprüfung davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken für sie finanziell tragbar sind. *** Bei institutionellen Kunden finden die Verhaltensregeln nach FIDLEG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass für institutionelle Kunden keine Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten sowie keine Pflichten hinsichtlich Transparenz und Sorgfalt sowie Durchführung einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung bestehen. |
Informations- und Dokumentationspflichten
Informationen über die Bank und deren Aufsichtsbehörde
Die Bank unterliegt dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) und untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die Kontaktinformationen der Bank finden Sie auf Ihren Kundenverträgen oder auf der Internetseite Ihrer Bank. Die Kontaktinformationen der FINMA lauten:
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
3003 Bern
+41 31 327 91 00
Internetseite FINMA
Ombudsstelle
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht bei uns an erster Stelle. Sollten wir Ihre Erwartungen dennoch nicht erfüllen, bitten wir Sie, sich zwecks gemeinsamer Lösungsfindung mit uns in Verbindung zu setzen. Gelingt uns dies nicht, steht Ihnen das Vermittlungsverfahren der neutralen Ombudsstelle des Schweizerischen Bankenombudsman zur Verfügung. Das Vermittlungsverfahren ist für Sie kostenlos. Die Ombudsstelle wird im Normalfall erst nach einer vorgängigen schriftlichen Anfrage des Kunden bei der Bank mit einer entsprechenden Antwort seitens der Bank aktiv.
Die Kontaktinformation des Schweizerischen Bankenombudsman lautet:
Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich
+41 43 266 14 14 (Deutsch/Englisch)
+41 21 311 29 83 (Französisch/Italienisch)
Internetseite Bankenombudsman
Kosteninformationen
Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen können Kosten und Gebühren sowohl der Bank als auch von Drittparteien anfallen. Diese können direkt Ihrem Konto belastet werden oder zulasten der Rendite eines Finanzinstruments anfallen. Ihre Bank händigt Ihnen im Rahmen des Vertragsabschlusses die aktuell gültigen «Dienstleistungsprise Anlegen» aus und gibt Ihnen allfällige Änderungen in geeigneter Weise bekannt. Bitte beachten Sie, dass nicht sämtliche Kosten und Gebühren bereits im Vornherein abschliessend bekannt gegeben werden können. Nebst den in den «Dienstleistungspreise Anlegen» gelisteten Positionen können weitere Kosten, Gebühren, Steuern etc. (insbesondere Drittkosten) anfallen.
Zusätzlich informiert Sie die Bank über die Art und den Umfang der Entschädigungen, welche sie im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung von Dritten erhält. Zu diesem Zweck wird Ihnen beim Abschluss der entsprechenden Vereinbarung als integraler Bestandteil die «Übersicht Entschädigungen im Anlagegeschäft» übergeben. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bzw. der massgebenden Produkteverträge verzichten Sie auf die Herausgabe dieser Entschädigungen.
Sie finden die aktuelle «Übersicht Entschädigungen im Anlagegeschäft» auf www.raiffeisen.ch/entschaedigungen.
Detaillierte Auskünfte zu den Gebühren und Kosten erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater.
Risikoinformationen
Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind mit Chancen und Risiken verbunden. Es ist deshalb wichtig, dass Sie insbesondere die Risiken vor Inanspruchnahme einer Finanzdienstleistung verstehen. Zu diesem Zweck wird Ihnen unter www.raiffeisen.ch/risikobroschuere die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» zur Verfügung gestellt. In dieser Broschüre finden Sie relevante Angaben über typischerweise auftretende Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten. Wir bitten Sie, diese Informationen aufmerksam durchzulesen. Bei Fragen können Sie sich an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater wenden. Auf Anfrage erhalten Sie die Broschüre auch bei Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater.
Produktinformationen
Neben der allgemeinen Information zu den Risiken bezüglich des Handels mit Finanzinstrumenten stellt die Bank für zahlreiche Finanzinstrumente Produktinformationsdokumente wie Basisinformationsblätter oder Prospekte zur Verfügung.
Die Basisinformationsblätter (BIB) können sie jederzeit unter www.raiffeisen.ch/basisinformationsblatt abrufen. Werden Sie auf der Internetseite nicht fündig oder möchten Sie ein physisches Exemplar eines BIB, wenden Sie sich an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.
Interessenkonflikte
Raiffeisen ist bestrebt, bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen die Interessen ihrer Kundinnen und Kunden sowie von Raiffeisen und deren Mitarbeitenden möglichst in Einklang zu bringen. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich Interessenkonflikte nicht immer vermeiden lassen. Raiffeisen hat daher unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben Massnahmen für einen transparenten und sachgerechten Umgang mit Interessenkonflikten getroffen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über mögliche Interessenkonflikte und die getroffenen Massnahmen.
Potentielle Interessenkonflikte
Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Person oder Institution sich widersprechende Interessen wahrnehmen muss. So können beispielsweise die Kundeninteressen untereinander in Konflikt geraten oder den Eigeninteressen von Raiffeisen oder ihrer Mitarbeitenden entgegenstehen.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen können Interessenkonflikte beispielsweise in folgenden Situationen auftreten:
- Beim Zusammentreffen von Kundeninteressen und Eigeninteressen von Raiffeisen oder ihrer Mitarbeitenden: z.B. aus der Gefahr, dass die Eigengeschäfte entgegen dem Kundeninteresse priorisiert behandelt werden.
- Beim Angebot von Finanzinstrumenten oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen: z.B. aus erfolgsbezogenen Vergütungen, welche die Mitarbeitenden zu Handlungen verleiten, welche nicht im besten Interesse des Kunden liegen, oder bei Erhalt oder Gewährung von geldwerten Vorteilen (Entschädigungen durch Dritte).
- Bei der Erstellung von Empfehlungslisten oder Finanzanalysen: z.B. aus der Gefahr, dass bei der Erstellung eigene Finanzinstrumente bzw. solche von Kooperationspartnern entgegen dem Kundeninteresse bevorzugt werden oder eigene Positionen und (finanzielle) Risiken die Analyse und abgeleitete Empfehlung beeinflussen.
- Beim (Eigen-)Handel generell: z.B. aus der Gefahr, dass Mitarbeitende Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, missbräuchlich verwenden, oder aufgrund gegenläufiger Interessen im Zusammenhang mit persönlichen oder beruflichen Beziehungen oder nebenberuflichen Tätigkeiten von Mitarbeitenden.
Grundsätze im Umgang mit Interessenkonflikten
Die von Raiffeisen getroffenen Massnahmen im Umgang mit Interessenkonflikten folgen den nachstehenden Grundsätzen:
- In erster Linie ist Raiffeisen bestrebt, potentielle Interessenkonflikte frühestmöglich zu identifizieren und deren Eintritt durch geeignete Massnahmen zu vermeiden.
- Kann ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden, ist Raiffeisen dafür besorgt, die damit einhergehenden Risiken zu minimieren und eine Benachteiligung der Kundeninteressen auszuschliessen. Dabei werden die Kundeninteressen gegenüber den Interessen von Raiffeisen und ihrer Mitarbeitenden priorisiert und die Kundeninteressen untereinander gleichwertig behandelt.
- Kann ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden und reichen die getroffenen Massnahmen zur Bewältigung des Konflikts nicht aus, um die Interessen der Kunden sicher zu wahren, wird der Kunde über den Interessenkonflikt informiert (Offenlegung).
Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Raiffeisen hat im Sinn eines gruppenweit einheitlichen Standards unter anderem nachfolgende Massnahmen im Umgang mit Interessenkonflikten umgesetzt:
- Trennung von Funktionen und Verantwortlichkeiten
Raiffeisen stellt eine geeignete Trennung von Funktionen sicher und vermeidet die Zuweisung konfliktärer Verantwortungen. Dazu zählt u.a. eine Funktionentrennung zwischen Front und Back. - Nachhaltige Anreizsysteme
Raiffeisen legt besonders viel Wert auf nachhaltigen Unternehmenserfolg und vermeidet in Bezug auf die Vergütung unverhältnismässige variable Lohnanteile. - Annahme und Gewährung von vermögenswerten Vorteilen
Raiffeisen hat Regeln erlassen, um zu vermeiden, dass Mitarbeitende für gesetz- oder pflichtwidriges Verhalten oder für ungebührliches Verhalten im Rahmen der Beziehungspflege Vorteile entgegennehmen oder ausrichten. - Nebenberufliche Tätigkeiten
Raiffeisen verfügt über Regelungen und Verfahren, die gewährleisten, dass allfällige Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen oder nebenberuflichen Ämtern und Mandaten von Mitarbeitenden entstehen können, möglichst erkannt und vermieden werden. - Informationsbarrieren
Innerhalb von Raiffeisen wurden spezifische Vertraulichkeitsbereiche ausgeschieden und dazu verpflichtet, die notwendigen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen, damit nicht öffentliche, kursrelevante Informationen den jeweiligen Bereich nicht verlassen. - Organisationspflichten
Raiffeisen setzt die Organisationspflichten bezüglich des Marktverhaltens im Bereich des Handels mit Finanzinstrumenten um. Damit sollen Informationsmissbrauch und Interessenkonflikte verhindert und die Verankerung der Verhaltensregeln innerhalb von Raiffeisen sichergestellt werden. - Restricted List / Watch List
Diese Listen dienen insbesondere der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen durch Mitarbeitende von Raiffeisen. - Überwachung von Eigengeschäften
Raiffeisen hat interne Regeln, Prozesse und Überwachungsmassnahmen umgesetzt, welche Interessenkonflikte zwischen den Kundinnen und Kunden und den Mitarbeitenden und/oder Raiffeisen verhindern sollen. Das Interesse der Kundinnen und Kunden hat dabei vor den eigenen Geschäften der Mitarbeitenden oder von Raiffeisen stets Vorrang. - Verbotene Verhaltensweisen
Raiffeisen handelt bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen sorgfältig und im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden. Entsprechend verbietet Raiffeisen ungebührliches Verhalten ihrer Mitarbeitenden wie zum Beispiel:
– den vorgelagerten, parallelen oder unmittelbar nachgelagerten Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in Kenntnis anstehender Kundenaufträge, welche den Kurs beeinflussen könnten;
– das Umschichten von Kundendepots ohne sachlichen Anlass oder wirtschaftlichen Grund;
– die ungerechtfertigte Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen. - Produktuniversum
Raiffeisen berücksichtigt bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ein breites Produkteuniversum. Dieses besteht aus eigenen und Drittprodukten. Eine Ausnahme bildet der Freizügigkeits- und Vorsorge 3a-Bereich, in welchem nur eigene Produkte eingesetzt werden. - Entschädigungen durch Dritte
Für die Vertriebstätigkeit und die damit verbundenen Leistungen kann Raiffeisen von Dritten Entschädigungen erhalten. Raiffeisen informiert die Kunden kostenlos über die Berechnungsparameter und Bandbreiten dieser Entschädigungen im Rahmen der «Übersicht Entschädigungen im Anlagegeschäft»
(www.raiffeisen.ch/entschaedigungen). - Unabhängigkeit und Integrität von Empfehlungslisten und Finanzanalysen
Raiffeisen verfügt über Richtlinien und Verfahren, welche die Objektivität, Unabhängigkeit und Integrität ihrer Empfehlungslisten und Finanzanalysen sicherstellen. - Einkauf von Produkten und Dienstleistungen
Raiffeisen verfügt über Regeln und Verfahren, die gewährleisten, dass allfällige Interessenkonflikte zwischen Raiffeisen bzw. ihren Mitarbeitenden und den Lieferanten von Raiffeisen erkannt und vermieden werden (z.B. wenn der Lieferant gleichzeitig Kunde von Raiffeisen ist oder ein Mitarbeitender eine persönliche Beziehung zu einem Lieferanten hat). - Offenlegungspflicht
Wenn davon ausgegangen werden muss, dass durch die ergriffenen Massnahmen ein Interessenkonflikt nicht vermieden und eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch den Interessenkonflikt nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wird der Interessenkonflikt den Kundinnen und Kunden gegenüber offengelegt. - Untersuchungs- und Disziplinarverfahren
Werden die Vorgaben und Prozesse im Umgang mit Interessenkonflikten nicht eingehalten, kann dies disziplinarische Massnahmen nach sich ziehen, die bis zur Kündigung reichen können. Entsprechende Verstösse können zudem aufsichts-, straf- und zivilrechtliche Folgen für den fehlbaren Mitarbeitenden und/oder Raiffeisen haben. - Weitere Massnahmen
Raiffeisen stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden über den korrekten Umgang mit Interessenkonflikten informiert werden und im Bedarfsfall die erforderliche Unterstützung erhalten.
Stand Januar 2022