Ich arbeite nebenbei: Gilt die Pensionskasse auch für mich?
Wenn Sie jährlich mindestens 22’050 Franken (BVG-Eintrittsschwelle Stand 2024) pro Job verdienen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer Pensionskasse anzumelden. Dies bedeutet, dass Sie und Ihr Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse ausrichten. Dies gilt für jedes Ihrer Arbeitsverhältnisse. Für Sie als Studierende ist wichtig zu wissen: Haben Sie mehrere Jobs, bei denen Sie jeweils weniger als 22’050 Franken verdienen, werden Sie nicht automatisch in die Pensionskasse aufgenommen und fallen durch die Maschen. Zudem wirkt sich der Koordinationsabzug negativ bei einer Teilzeitarbeit aus (siehe auch «Pensionskassen und Teilzeitarbeit»).
Bei manchen Arbeitgebern gibt es im Pensionskassenreglement einen reduzierten Koordinationsabzug für Teilzeitbeschäftigte. Wenn das bei Ihrem Arbeitgeber nicht der Fall ist, sollten Sie klären, ob eine Anpassung des Koordinationsabzugs an Ihr Arbeitspensum möglich ist. Vergessen Sie nicht, dieses Thema auch anzusprechen, wenn Sie eine neue Stelle antreten.
Wenn Sie zwei Teilzeitjobs haben, kann es sein, dass der Koordinationsabzug doppelt angewendet wird. Informieren Sie sich, ob Sie beide Einkommen über eine einzige Pensionskasse versichern lassen können, um den Koordinationsabzug nur einmal anrechnen zu lassen.
Die 2. Säule ist ein wesentlicher Bestandteil Ihrer Altersvorsorge. Je früher Sie beginnen, in Ihre Pensionskasse zu investieren, umso besser. In der Pensionskasse können Sie aber auch später im Verlauf Ihrer beruflichen Karriere fehlende Einzahlungen mit Pensionskasseneinkäufen nachholen und so Ihr Altersguthaben vergrössern. Wichtig: Sparbeiträge erfolgen gemäss Gesetz und bei vielen Pensionskassen erst ab ab 01. Januar nach Erreichen 24. Altersjahres.