Das Problem: Der Status «Ehe» regelt nicht alles
Das Gesetz besagt, dass Eheleute einander bei Urteilsunfähigkeit vertreten dürfen. Das betrifft im Zusammenhang mit der eigenen Liegenschaft aber nur Angelegenheiten, die für den üblichen Unterhalt erforderlich sind, beispielsweise das Zahlen der Hypothekarzinsen, der Ersatz eines kaputten Boilers oder die Revision der Heizung.
Bei allem, was darüber hinausgeht – grössere Umbauarbeiten am Haus, eine Aufstockung der Hypothek, der Verkauf der Liegenschaft – ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. So schützt das Gesetz urteilsunfähige Personen vor Angehörigen, die nicht in deren Interesse handeln.
Weiter gilt: Sobald jemand urteilsunfähig ist und seine Geschäfte nicht mehr selbst erledigen kann, das eheliche Vertretungsrecht nicht greift oder nicht ausreichend ist, dann bestimmt die KESB einen Beistand. Das kann der Ehemann oder die Ehefrau der betroffenen Person sein. Die KESB darf aber auch eine Behördenmitarbeiterin einsetzen, falls sie der Meinung ist, dass Familienmitglieder der Aufgabe fachlich nicht gewachsen sind, Eigeninteressen verfolgen oder zu wenig Zeit haben. Bis der Beistand bestimmt ist, sind grössere Projekte im Zusammenhang mit dem Eigenheim blockiert.
Die Lösung: Ein Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie diesen Aufwand umgehen. Hier legen Sie selbst fest, wer Sie in sämtlichen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Fragen vertreten darf, wenn Sie selber nicht darüber entscheiden können.
Wenn Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben, muss die KESB im Ernstfall nur noch prüfen, ob Sie tatsächlich urteilsunfähig sind (Arztzeugnis), ob das Dokument gültig entstanden ist und ob die darin genannte Person für die Aufgabe geeignet ist. Dieser Ablauf ist deutlich schlanker und schneller umgesetzt. Und das Wichtigste: Ihre Wünsche sind klar festgehalten.