1. Säule (AHV): Leistungskürzungen bei Vorbezug
Die AHV-Rente kann bereits mit 63* Jahren ganz oder auch nur teilweise vorbezogen werden: zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters. Der Vorbezug ist auch monatsweise möglich. So oder so wird die vorbezogene Rente gekürzt.
Bis zum Erreichen des Referenzalters müssen die AHV-Beiträge in jedem Fall entrichtet werden – auch wenn AHV-Leistungen vorbezogen werden. Die Höhe der Beiträge ist vom aktuellen Renteneinkommen sowie vom Vermögen abhängig. Sie beläuft sich auf CHF 514.– (Minimum, Stand 2024) bis CHF 25'700.– (Maximum).
Wichtig ist: Melden Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer AHV-Zweigstelle und füllen Sie eine Anmeldung für nicht erwerbstätige Personen aus. Unter Umständen reicht es nicht, wenn der Ehepartner zwar den sogenannten doppelten Mindestbeitrag (CHF 1'028.–) bezahlt, Sie als nichterwerbstätige Person aber mehr einzahlen müssten.
*Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 – 1969) bereits ab 62 Jahren
2. Säule (Pensionskasse): Individuelle Modelle
Jede Pensionskasse gestaltet ihre Frühpensionierungsmodelle selbst. Eine Frühpensionierung ist in der 2. Säule von Gesetzes wegen frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die Leistungen der Pensionskasse werden sofort nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällig. Folglich ist das Alterskapital geringer als bei einer ordentlichen Pensionierung. Zudem kommt ein tieferer Umwandlungssatz zur Anwendung, da die Rente für einen längeren Zeitraum ausbezahlt wird. Durch zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse lässt sich die reduzierte Rente aufbessern.
Einige Pensionskassen bieten eine sogenannte Überbrückungsrente an. Diese dient während der Frühpension, wenn die Beiträge aus der 1. Säule fehlen, als Ergänzung. Deren Ausgestaltung ist je nach Pensionskasse allerdings verschieden. Eventuell unterstützt der Arbeitgeber frühzeitige Pensionierungen finanziell – oder Sie können durch zusätzliche Pensionskasseneinzahlungen während Ihrer Anstellung eine Überbrückungsrente vorfinanzieren.
3. Säule (private Vorsorge): Einkommenslücken schliessen
Meist genügen die Leistungen aus der 1. und 2. Säule bei einer vorzeitigen Pensionierung nicht. Deshalb ist es wichtig, auf Erspartes zurückgreifen zu können – etwa aus der Säule 3a. Diese ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters, also mit 60 Jahren, beziehbar. Auszahlungen der Säule 3a werden zu einem reduzierten Sondersatz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Tipps zur vorzeitigen Pensionierung
Die Lösungsansätze und Kombinationen aus der 1., 2. und 3. Säule sind vielseitig. Um alle nötigen Schritte rechtzeitig in die Wege zu leiten, sollten Sie folgende Punkte beachten: