Ein Fallbeispiel: Plötzlich steht das Unternehmen still
Nach einem Schlaganfall liegt Adelina Murati auf der Intensivstation. Die Prognose der Ärzte: Die kognitiven Fähigkeiten der 39-Jährigen sind bis auf weiteres stark beeinträchtigt. Adelinas Lebenspartner Rafaele will sicherstellen, dass das Software-Unternehmen seiner Partnerin weiterläuft. Bald wird allerdings klar: Rafaele darf für Adelinas Einzelunternehmen keine Entscheidungen treffen – weder Löhne auszahlen noch Aufträge stornieren oder Rechnungen begleichen. Daran ändert sich auch nichts, als die Unternehmerin drei Wochen später an den Folgen des Hirnschlags stirbt.
Das Problem: Ohne Vorsorge entscheidet das Gesetz
Ohne Vorkehrungen kommt das Gesetz zur Anwendung: Wird eine Unternehmerin urteilsunfähig, prüft die Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB), ob eine Beistandschaft erforderlich ist. Ist dies der Fall, bestimmt sie einen Beistand. Das kann der Lebens- oder Ehepartner sein, die KESB darf aber auch andere Personen einsetzen, die sie als geeignet erachtet. Bis ein qualifizierter Beistand feststeht, können viele Entscheidungen nur in Absprache mit der KESB getroffen werden. Dadurch wird die Fortführung des Betriebs stark eingeschränkt oder gar blockiert.
Stirbt eine Einzelunternehmerin, endet auch ihr Unternehmen. Es kann im Gegensatz zu einer Gesellschaft nicht vererbt werden. Jedoch fallen die gesamten Aktiven und Passiven des Unternehmens in den privaten Nachlass. Hinterlässt die Unternehmerin weder Testament noch Erbvertrag, so sind die gesetzlichen Erben erbberechtigt. Im Fall von Adelina sind dies in erster Linie ihre Kinder oder, falls sie keine Kinder hinterlässt, ihre Eltern. Ihr Lebenspartner ist von Gesetzes wegen nicht erbberechtigt.
Die Lösung: Selbstbestimmt vorsorgen
Unternehmerinnen und Unternehmern stehen Instrumente zur Verfügung, mit denen sie festlegen können, wer bei Urteilsunfähigkeit über ihr Unternehmen bestimmt oder – im Falle von Einzelunternehmungen – wer beim Tod das im Unternehmen gebundene Vermögen erbt.