Wenn Eltern zu Lebzeiten einem Nachkommen das Haus oder die Wohnung überlassen, gilt dies grundsätzlich als Erbvorbezug. Das heisst, dieser Nachkomme muss sich den Wert der Immobilie bei der Erbteilung an seinen Erbteil anrechnen lassen und gegenüber seinen Geschwistern ausgleichen. Wollen die Eltern dies nicht, müssen sie die Weitergabe ausdrücklich als «nicht ausgleichspflichtige Schenkung» bezeichnen. Dann ist der Begünstigte von der Ausgleichspflicht befreit. Allerdings darf die Anordnung der Eltern die Pflichtteile der anderen Kinder nicht verletzen, denn diese stehen ihnen auf jeden Fall zu.
Oft erhalten Nachkommen das Elternhaus als gemischte Schenkung: Sie zahlen zwar einen Kaufpreis, doch dieser liegt unter dem Marktwert. Auch in diesem Fall besteht später bei der Erbteilung eine Ausgleichspflicht – und zwar müssen sowohl die damalige Differenz zum Marktwert als auch die Wertsteigerung der Liegenschaft ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass die Eltern im Zeitpunkt der gemischten Schenkung den Wert des Hauses oder der Wohnung schätzen lassen, damit später allen klar ist, mit welchen Zahlen der Ausgleich berechnet werden muss.