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Haus an Kinder vererben: Das Eigenheim richtig weitergeben

Das grosse Haus mit Garten wird Ihnen langsam zu viel. Eigentlich würden Sie gern in eine kleinere Wohnung umziehen und das Haus den Kindern überlassen. Nur: Welches Kind soll die Liegenschaft bekommen? Zu welchem Wert? Und wie stellen Sie sicher, dass die anderen Kinder nicht zu kurz kommen?

Beobachter Edition

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Dieser Ratgeber wurde zur Online-Publikation an Raiffeisen lizenziert.

Situationsbeispiele 
Beispiel
– Valentin und Mia Z.
Als das Ehepaar Z. vor zwölf Jahren in eine Alterswohnung zog, übergaben die beiden das Haus ihrem Sohn Valentin. Die jüngere Schwester Mia war damit einverstanden. Nun sind die Eltern verstorben und das Erbe wird unter den Geschwistern aufgeteilt. Das Haus ist mittlerweile 1,2 Millionen Franken wert; dazu sind noch insgesamt 400 000 Franken Vermögen vorhanden. Das Gesamterbe beträgt also 1,6 Millionen Franken, jedem Kind stehen 800 000 Franken zu. Das heisst: Die 400 000 Franken gehen an Mia Z. und ihr Bruder muss ihr als Ausgleich weitere 400 000 Franken zahlen.

Wenn Eltern zu Lebzeiten einem Nachkommen das Haus oder die Wohnung überlassen, gilt dies grundsätzlich als Erbvorbezug. Das heisst, dieser Nachkomme muss sich den Wert der Immobilie bei der Erbteilung an seinen Erbteil anrechnen lassen und gegenüber seinen Geschwistern ausgleichen. Wollen die Eltern dies nicht, müssen sie die Weitergabe ausdrücklich als «nicht ausgleichspflichtige Schenkung» bezeichnen. Dann ist der Begünstigte von der Ausgleichspflicht befreit. Allerdings darf die Anordnung der Eltern die Pflichtteile der anderen Kinder nicht verletzen, denn diese stehen ihnen auf jeden Fall zu.

Oft erhalten Nachkommen das Elternhaus als gemischte Schenkung: Sie zahlen zwar einen Kaufpreis, doch dieser liegt unter dem Marktwert. Auch in diesem Fall besteht später bei der Erbteilung eine Ausgleichspflicht – und zwar müssen sowohl die damalige Differenz zum Marktwert als auch die Wertsteigerung der Liegenschaft ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass die Eltern im Zeitpunkt der gemischten Schenkung den Wert des Hauses oder der Wohnung schätzen lassen, damit später allen klar ist, mit welchen Zahlen der Ausgleich berechnet werden muss.

Das Haus der Eltern übernehmen können – für viele jungen Personen eine grosse Chance.

Tipp

Auch wenn Sie Ihr Haus nicht zu Lebzeiten weitergeben, aber zum Beispiel im Testament festlegen wollen, wer von Ihren Nachkommen es dereinst erhalten soll, gelten dieselben Prinzipien. Und für beide Varianten gilt: Informieren Sie alle Nachkommen offen und transparent und finden Sie gemeinsam eine Lösung, mit der alle einverstanden sind.

Wie viel ist das Eigenheim wert?

Der Wert des Eigenheims hat einen direkten Einfluss auf die Erbteilung. Es gibt zwei Methoden, ihn zu bestimmen: die Substanzwertschätzung und die hedonische Bewertung. Um Konflikten vorzubeugen, sollten Sie dazu die Hilfe einer neutralen Fachperson holen. Denn einerseits fehlen Laien die nötigen Kenntnisse, um den Markt einschätzen zu können. Anderseits führt gerade bei der Weitergabe in der Familie die persönliche Betroffenheit oft zu einer Fehleinschätzung: Das Kind, das die Liegenschaft übernimmt, tendiert eher zu einer tieferen Zahl – im Gegensatz zu den übrigen Erben, die bei einer Auszahlung von einem höheren Wert der Immobilie profitieren. 

Gut zu wissen

Bestimmung des Übernahmepreises

Oft werden vom geschätzten Verkaufswert 10 bis maximal 20 Prozent abgezogen, um den Übernahmepreis zu bestimmen. Denn zum einen ist nicht sicher, ob die Liegenschaft tatsächlich zum geschätzten Wert an einen Dritten hätte verkauft werden können. Und zweitens muss der Nachkomme, der die Liegenschaft übernimmt, bei einem späteren Verkauf Grundstückgewinnsteuern bezahlen. 

 

Weitergeben, aber noch wohnen bleiben

Wollen Sie Ihr Wohneigentum bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen weitergeben, aber dennoch darin wohnen bleiben, haben Sie zwei Möglichkeiten: das Wohnrecht und die Nutzniessung. In beiden Fällen geht das Haus, die Wohnung ins Eigentum der Nachkommen über. Unterschiedlich geregelt sind jedoch die Rechte daran und die finanziellen Verpflichtungen. Ein solches Wohn- oder Nutzniessungsrecht wird in einem öffentlich beurkundeten Vertrag festgehalten und muss im Grundbuch eingetragen werden. Lassen Sie sich dabei unbedingt von einem Rechtsanwalt oder einer Notarin beraten.

Gut zu wissen

Nutzniessung und Wohnrecht

Nutzniessung und Wohnrecht gelten grundsätzlich bis zum Tod der Eltern; sie laufen also auch weiter, wenn diese ins Pflegeheim umziehen. Am besten regeln Sie schon im Voraus vertraglich, wie in einer solchen Situation die Ablösung gehandhabt werden soll. Zum Beispiel, dass die Eltern beim Umzug ins Heim auf das Wohn- oder Nutzniessungsrecht verzichten und dafür eine lebenslange Rente oder eine einmalige Abfindung erhalten.

Erbengemeinschaft

Geht es später um die Erbteilung, bilden alle Ihre Erbinnen und Erben zusammen die Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft müssen sämtliche Entscheide einstimmig gefällt werden.

 

Sind sich die Erben beispielsweise uneins über den Verkaufspreis, der für das Eigenheim erzielt werden soll, oder darüber, ob bestimmte Sanierungsarbeiten nötig sind, kann es zu einer langwierigen Pattsituation kommen. Und dies ist weder einer guten Beziehung unter den Erben noch dem Werterhalt der Liegenschaft zuträglich. Es ist deshalb oft sinnvoll, einen Willensvollstrecker einzusetzen.

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