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Darauf sollten Käufer bei der Hausübergabe achten

Um sich vor Ärger und teuren Überraschungen zu schützen, muss ein Käufer bei der Hausübergabe höchst aufmerksam sein. Die Begleitung und Beratung durch einen Experten machen schon bei der ersten Besichtigung Sinn, empfiehlt der Raiffeisen-Experte Roland Altwegg im Interview.

Robert Eberle, Abteilungsleiter Wohnen & Finanzieren bei Raiffeisen Schweiz

Robert Eberle

Abteilungsleiter Wohnen & Finanzieren bei Raiffeisen Schweiz

Experte Robert Eberle im Interview

 

Herr Eberle, ein junges Paar hat sich den Traum vom Eigenheim verwirklicht und eine Immobilie gekauft. Wie sollte es sich auf die Hausübergabe vorbereiten?

Ganz zentral ist, dass die Käufer peinlich genau darauf achten, dass sie sämtliche Informationen zum Objekt übersichtlich verfügbar haben. Dazu gehören die amtliche Schätzung, ein aktueller Grundbuchauszug, die Gebäudeversicherungspolice und Grundrisspläne. Sofern vorhanden sollten auch ein Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen, Angaben zu Heiz- und Nebenkosten, Leitungspläne sowie eine lückenlose Auflistung der getätigten Investitionen eingesehen werden. Diese Dokumente sollten, sofern möglich, bereits vor dem Verkauf an den neuen Käufer übergehen. Am besten werden diese gesammelt und in einem sauberen Ordner aufbewahrt.

 

Wie sieht es mit Mängeln aus?

Allfällige Mängel der Liegenschaft müssen sofort nach Entdecken thematisiert und schriftlich festgehalten werden, da sie für den Kaufpreis relevant sein können. Nach dem Kauf respektive der öffentlichen Beurkundung wird es für den oder die Käufer dann eher mühsam, eine Mängelbehebung durchzusetzen.  

 

Bei der Hausübergabe findet der Übergang von Nutzen und Gefahr erst bei der Schlüsselübergabe statt. Bis dahin haftet der Verkäufer für allfällige Schäden.

 

Welche konkreten Verträge müssen zwingend unter Dach und Fach sein, damit das Haus auch rechtlich den neuen Eigentümern gehört?

Für einen gültigen Liegenschaftskauf und den damit verbundenen Eigentümerwechsel braucht es einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag Immobilie. Dieser wird je nach Kanton oder Gemeinde entweder vom Grundbuchamt oder vom Notar beurkundet. Eine Reservationsvereinbarung, die dem Kaufvertrag eventuell vorangeht, ist nur gültig, wenn sie ebenfalls öffentlich beurkundet ist. Die weit verbreitete Meinung, dass eine Reservation rechtlich auch ohne diese Formvorschrift bereits bindend ist, stimmt also nicht.

 

Macht es aus Ihrer Sicht Sinn, einen Experten zur Objektübergabe mitzunehmen?

Auf jeden Fall, aber nicht erst dann. Ich empfehle stattdessen, sich als Interessent schon bei der Besichtigung einer Immobilie von einem Experten (z. B. Architekt, Immobilienschätzer, Immobilien-Berater) begleiten zu lassen. Dieser kann einem bereits vor der definitiven Kaufentscheidung mitteilen, ob und welche Investitionen noch anfallen. Anschliessend kann man diesen Kostenvoranschlag dann ins eigene Budget einkalkulieren.

 

Wie soll man als Käufer bei offenkundigen Mängeln reagieren, die erst nach dem Vertragsabschluss verursacht wurden und bei der Objektübergabe zu Tage treten? 

Auch das kann vorkommen. In jedem Fall sollte man die Mängel sofort anzeigen. Danach ist abzuklären, wer den Mangel respektive Schaden verursacht hat und ob dieser versichert ist. In der Regel wird nämlich bei bestehenden Liegenschaften im Kaufvertrag die Garantie für sämtliche rechtlichen und sachlichen Mängel wegbedungen. Der Käufer muss also nachweisen können, dass der Verkäufer die Mängel selbst verursacht und diese böswillig verschwiegen hat. In der Praxis ist dies extrem schwierig und mühsam.

 

Zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Übergabe steigt die Heizung aus. Wer ist haftbar?

Nach Unterzeichnung respektive öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar im Grundbuchamt findet die Eigentumsübertragung statt. Sie entspricht der eigentlichen Handänderung. Der Übergang von Nutzen und Gefahr findet allerdings erst bei Besitzantritt statt, also bei der Schlüsselübergabe. Bis dahin haftet der Verkäufer für allfällige Schäden. Im konkreten Fall also auch für die ausgestiegene Heizung.

 

Welche weiteren Fallstricke können dem Käufer drohen?

Durch die Komplexität einer Handänderung gibt es diverse Stolpersteine, über die der Käufer fallen kann. Zu den gravierendsten gehören sicherlich grössere Mängel, die sich erst nach der öffentlichen Beurkundung und allenfalls Hausübergabe überhaupt entdecken lassen. Ferner ist besonders die Grundstückgewinnsteuer zu erwähnen, welche bei Nichtbezahlung durch den Verkäufer auf dem Grundstück lastet und den Käufer entsprechend belastet. Das kantonale Steueramt trägt bei Nichtbezahlung durch den Verkäufer ein Pfandrecht auf dem Grundstück ein. Die Konsequenz daraus ist, dass letztlich der Käufer die Grundstückgewinnsteuer bezahlen muss, die ohne Weiteres 100’000 Franken und mehr betragen kann.

 

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