Wichtige Fakten zur Finanzierung vom Eigenheim mit Vorsorgegeldern
Der Kauf von Wohneigentum ist eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Um die Finanzierung der eigenen vier Wände zu stemmen, bietet sich der Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgegeldern an – bevorzugt aus der Säule 3a und nicht aus der 2. Säule. So lassen sich Kürzungen bei den Altersleistungen vermeiden. Wichtig: Mindestens 10 Prozent der Eigenmittel müssen aus anderen Vermögenswerten als der 2. Säule stammen. Die Verwendung von Vorsorgegeldern ist ausschliesslich zur Finanzierung von selbstgenutztem Hauptwohneigentum zulässig. Ferienwohnungen, Renditeobjekte etc. können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.
Vorsorgegelder können auch für Renovationen oder wertvermehrende Investitionen im Eigenheim, für Rückzahlungen von Hypothekendarlehen oder für den Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum genutzt werden. Nach dem 50. Lebensjahr gibt es Beschränkungen beim Vorbezug oder der Verpfändung aus der 2. Säule. So oder so: Eine frühzeitige Planung und Beratung durch die Hausbank werden empfohlen.
Für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum können Vorsorgegelder der 2. Säule und der Säule 3a entweder vorbezogen oder verpfändet werden. Im nachfolgenden Text liegt der Fokus auf dem Vorbezug von Vorsorgegeldern aus der Pensionskasse, da ein Vorbezug aus der 2. Säule hinsichtlich Alters- und Risikoleistungen folgenreicher ist als eine Verpfändung.
Erfahren Sie mehr über die Vor- und Nachteile vom Bezug oder der Verpfändung von Vorsorgegeldern