Erbschaftsrisiken: Damit das Eigenheim nicht zum Albtraum wird

Ein Eigenheim baut man nicht nur für sich, sondern auch für künftige Generationen. Damit der Familienbesitz nach dem Tod nicht zur Belastung wird, müssen Eigenheimbesitzer rechtzeitig und mit den richtigen Instrumenten vorsorgen. Tun sie nichts – oder gar das Falsche – können Erbstreitigkeiten entstehen oder finanzielle Risiken auf die Hinterbliebenen zukommen.

Eigenheim – Lebenstraum mit Risiken

 

Das Eigenheim ist für viele der grosse Lebenstraum. Verständlich, dass sich die meisten Eigenheimbesitzer wünschen, das Haus oder die Eigentumswohnung an die Kinder und Enkel weiterzugeben. Doch bei der Übergabe von einer Generation zur nächsten lauern Stolpersteine – das zeigt das Beispiel von Ernst und Rosa Hagen.

Das Ehepaar Ernst und Rosa Hagen besitzt gemeinsam ein Einfamilienhaus und hat drei erwachsene Kinder – Samuel, Beat und Irene. Was passiert, wenn Ernst Hagen plötzlich stirbt, ohne dass die Weitergabe des Eigenheims geregelt ist? Und welche Konsequenzen hätte es, wenn die Hagens das Haus schon zu Lebzeiten der nächsten Generation übertragen?

Situation 1

Der Erblasser hat nichts geregelt

 

Stirbt Ernst, ohne einen letzten Willen zu hinterlassen, geht sein Anteil am Einfamilienhaus an seine gesetzlichen Erben: 50 Prozent erbt Ehefrau Rosa, 50 Prozent teilen sich die drei Kinder. Weil das Haus schon vor Ernsts Tod zur Hälfte seiner Ehefrau gehörte, besitzt sie nun drei Viertel der Liegenschaft; Samuel, Beat und Irene gehört je ein Zwölftel. 

Diese Situation kann zu Konflikten führen: Ehefrau und Kinder bilden nun eine Erbengemeinschaft. Sie müssen sich gemeinsam um den Nachlass des Verstorbenen kümmern und sich einig sein, was mit dem Haus passiert: Bleibt Rosa darin wohnen? Soll es verkauft werden? Übernimmt eines der Kinder die Liegenschaft? Finden sie keinen Konsens, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. 

Sind alle Familienmitglieder mit der Erbteilung einverstanden, ist ein wichtiger Schritt geschafft. Restlos ausgeräumt sind die Risiken damit aber nicht, weil das Haus nicht teilbar ist. Wenn Mutter Rosa es alleine übernimmt, muss sie ihre Kinder anteilsmässig auszahlen. Hat das Haus 1,2 Millionen Franken Wert, erhalten Samuel, Beat und Irene je 100'000 Franken. Übersteigt dies Rosas finanzielle Möglichkeiten, wird es schwierig, die Liegenschaft zu behalten.

Gut zu wissen

Mit Testament, Ehe- und Erbvertrag vorsorgen

Ein Testament räumt einige Schwierigkeiten aus dem Weg. Der Erblasser kann darin etwa bestimmen, wer nach seinem Tod was erhalten soll. Das beugt Streit unter Erben vor. Oder er begünstigt den Ehepartner im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten so gut es geht. Dabei sind jedoch die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu beachten. Wenn fast das ganze Vermögen im Haus gebunden ist, ist dieser Spielraum sehr beschränkt. Besser darum, man regelt die Vererbung des Hauses mit einem zusätzlichen Ehevertrag oder mit einem Erbvertrag. Im Erbvertrag kann ein Hausbesitzer beispielsweise festlegen, dass sein gesamtes Erbe inklusive Liegenschaft an seine Ehefrau geht – und erst nach ihrem Tod an die Kinder.

Situation 2

Der Eigenheimbesitzer übergibt das Haus zu Lebzeiten

 

Ernst und Rosa wollen rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Nach der Pensionierung ziehen sie in eine kleine Mietwohnung. Das Haus übergeben sie als Erbvorbezug an Beat, der bereits eigene Kinder hat. Die Geschwister sind damit einverstanden: Samuel will sich nicht an einen Ort binden, und Irene hat als Studentin ebenfalls keinen Bedarf für eine Liegenschaft.

Schwierig wird es nach dem Tod der Eltern. Nun muss Beats Erbvorbezug ausgeglichen werden. Das heisst: Er muss seinen Geschwistern je einen Drittel des aktuellen Werts der Liegenschaft ausbezahlen. Wenn Beat diese Mittel nicht hat und sich die Geschwister nicht anderweitig einigen, muss das Haus unter Umständen verkauft werden.

Selbst wenn auch Samuel und Irene zum Zeitpunkt der Hausübergabe einen Erbvorbezug in gleicher Höhe erhalten, zum Beispiel in Form von Geld, sind nicht alle finanziellen Fallen aus dem Weg geräumt. Denn bei der späteren Erbteilung ist immer der aktuelle Wert der Liegenschaft massgebend für Ausgleichszahlungen, nicht der Wert zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs. Steigt der Wert der Immobilie in der Zwischenzeit, steht Beat wieder vor einem ähnlichen Problem. Er muss die Wertsteigerung gegenüber seinen Geschwistern ausgleichen.

Gut zu wissen

Mit Erbvertrag vorsorgen

Eine solche Situation lässt sich nur mit einem Erbvertrag vermeiden. Darin kann man beispielsweise vereinbaren, dass bereits zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs ein Ausgleich zwischen den Erben stattfindet. Dafür wird dann auf eine Ausgleichszahlung zum Zeitpunkt der Erbteilung verzichtet. Damit kann der finanziellen Situation der Beteiligten besser Rechnung getragen werden. Wichtig ist: Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag keine einseitige Sache. Will heissen: Alle Beteiligten müssen der Vereinbarung zustimmen.

 

Mehr zu den Möglichkeiten von Testament und Erbvertrag

Was passiert mit meinem Zuhause, wenn mir etwas passiert?

Die Erbschaftsplanung ist nur ein Aspekt einer ganzheitlichen Vorsorge. In unserem Ratgeber «Kostbares bewahren» lesen Sie, worauf Sie beim Absichern des Eigenheims sonst noch achten müssen.

 

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Wie Sie richtig für Ihr Eigenheim «vorsorgen»