AHV 21: Was bedeutet die Revision für mich?
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat entschieden: Ja zur AHV 21! Damit arbeiten Frauen bald länger. Doch das ist nicht die einzige Neuerung. Was bedeutet die Reform für Ihre Finanzplanung? Wir haben die wichtigsten Änderungen in der Altersvorsorge für Sie zusammengefasst.
1. Einheitliches Rentenalter 65
Dieser Punkt gab vor der Abstimmung am meisten zu reden: Neu arbeiten die Frauen gleich lang wie die Männer, um die volle AHV-Rente zu erhalten. Ihr Rentenalter (neu «Referenzalter») wird schrittweise – jährlich um drei Monate – von 64 auf 65 Jahre erhöht. Wird die Reform wie geplant am 1. Januar 2024 wirksam, steigt das Pensionsalter der Frauen 2025 erstmals um drei Monate – ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform.
Frauen mit Jahrgang 1964 sind nach aktuellem Zeitplan die ersten, die ein ganzes Jahr länger arbeiten.
Zum Ausgleich erhalten die ersten neun betroffenen Frauenjahrgänge Kompensationszahlungen. Der Ausgleich für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (nach aktuellem Zeitplan Jahrgänge 1961 bis 1969) funktioniert auf zwei Arten: Arbeiten sie bis zu ihrem neuen Pensionsalter, erhalten sie einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser richtet sich nach dem Geburtsjahr und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei Frauen mit niedrigerem Einkommen ist der Zuschlag höher. Lassen sich die Frauen hingegen mit 64 (oder früher) pensionieren, werden ihre Renten weniger stark gekürzt als bisher bei einem Rentenvorbezug.
Gut zu wissen
Wie viel Rente erhalte ich?
Berechnen Sie gleich selbst: Wie hoch ist mein Rentenzuschlag? Mit welcher Kürzung muss ich bei einem Vorbezug rechnen?
Um Ihre individuelle Altersrente möglichst einfach zu ermitteln, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung zu bestellen.
2. Flexibler Rentenbezug
Frauen und Männer können ihre Rente ab 63 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration ab 62) vorbeziehen und bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufschieben – mit entsprechenden Rentenkürzungen und -erhöhungen.
Neu kann auch nur ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden. Dabei dürfen Vorbezug, regulärer Bezug und Aufschub individuell kombiniert werden. Rentnerinnen und Rentner können beispielweise nur einen Teil der Rente mit 65 beziehen und den Rest aufschieben. Oder sie wählen einen Teilvorbezug und warten mit der restlichen Rente bis zum Referenzalter – oder sogar darüber hinaus. All das ermöglicht einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Frauen und Männer dürfen neu auch nur einen Teil der Rente vorbeziehen oder aufschieben – für einen gleitendenden Übergang in den Ruhestand.
Kombination Vorbezug und Aufschub
3. Anreize für längeres Arbeiten
Wer länger als bis 65 arbeitet, kann seine Rente verbessern: Künftig werden die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Das war bisher nicht so: Wer über das Pensionsalter hinaus arbeitete, erhielt keine höhere Rente.
Wer länger als bis 65 arbeitet, kann seine Rente künftig bis zur Maximalrente aufbessern und Beitragslücken schliessen.
Zudem haben Personen, die länger arbeiten, die Möglichkeit, auf den monatlichen Freibetrag von 1'400 Franken zu verzichten. Für Löhne, die darunter liegen, müssten Erwerbstätige über 65 eigentlich keine Sozialbeiträge mehr leisten. Tun sie es trotzdem, können sie ihre AHV damit bis zur Maximalrente aufbessern und vorhandene Beitragslücken schliessen.
Gut zu wissen
Änderungen in der 2. Säule
Die Reform wirkt sich auch auf die 2. Säule, die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG), aus. Das sind die wichtigsten Punkte:
Das Referenzalter der Frauen wird auch in der beruflichen Vorsorge schrittweise erhöht. Allerdings sind die Vorsorgeeinrichtungen nach wie vor frei, das Pensionsalter selber festzulegen.
Viele Pensionskassen erlauben Teilpensionierungen bereits heute. Mit der Reform ist diese Möglichkeit nun gesetzlich verankert.
Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch einen Aufschub der Altersleistung anbieten. Weil dies zu Steuerprivilegien führt, ist der Aufschub allerdings an die Weiterführung der Erwerbstätigkeit geknüpft. Wie bereits heute können die Vorsorgeeinrichtungen aber in ihren Reglementen die Möglichkeit zur Beitragszahlung über das Rentenalter hinaus vorsehen. Anders als in der AHV endet die gesetzliche Beitragspflicht jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters.