Mehr Fairness dank dem Zinsbarometer
Das Zinsbarometer vergleicht für die verschiedenen Pensionierungsjahrgänge die von der Pensionskasse erwirtschaftete Rendite mit dem real ausgeschütteten Zins zu Aktivzeiten und der im Umwandlungssatz enthaltenen Zinsgarantie.
Wie funktioniert das Zinsbarometer?
Mit dem Zinsbarometer wird für jeden Pensionierungsjahrgang jährlich berechnet, ob dieser an den im entsprechenden Jahr vorhandenen Freien Mitteln beteiligt wird oder nicht. Das Zinsbarometer misst und vergleicht die Zinserträge bzw. die Anlagerendite der Pensionskasse mit den Zinsleistungen der Pensionskasse an die Bezüger von Altersrenten und deren Hinterlassene.
Dabei werden einerseits die letzten fünf Jahre Aktivzeit vor der Pensionierung berücksichtigt, weil genau in dieser Zeit der Zinseffekt auf Ihr Altersguthaben aufgrund dessen Grösse besonders bedeutungsvoll ist. Andererseits werden alle Jahre seit Ihrer Pensionierung betrachtet, um der im Umwandlungssatz Ihres Pensionierungsjahrgangs enthaltenen Zinsgarantie Rechnung zu tragen.
Ihr Pensionierungsjahr
Betrachtungszeitraum:
5 Jahre vor Ihrer Pensionierung
Zinsertrag
X
Zinsleistung
X
Betrachtungszeitraum:
Pensionierungsjahr bis zum letzten Berechnungsstichtag
Zinsertrag
X
Zinsleistung
X
- 2005
- 2006
- 2007
- 2008
- 2009
2010
- 2011
- 2012
- 2013
- ...
- 2017
Berechnungsbasis im Detail
Zinsertrag | Zinsleistung Aktivenjahre | Zinsleistung Rentnerjahre | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Netto-Anlagerendite | Verzinsung AGH | Zusatzzins Überschuss | UWS Alter 65 | Zinsgarantie Rentner | Zinsgarantie Pens.-JG XXXX | Zusatzzins Überschuss |
Dieses Online-Tool dient in erster Linie der Information und Erklärung der Funktionsweise des Zinsbarometers, indem es für jeden Pensionierungsjahrgang aufzeigt, ob dieser gemäss den Grundsätzen der Überschussbeteiligung für eine Beteiligung an den Freien Mitteln des Betrachtungsjahrs berechtigt ist und die Berechnungsgrundlagen für den ausgewiesenen Barometerwert des entsprechenden Pensionierungsjahrs darlegt. Es können Rundungsdifferenzen bestehen.
Voraussetzung für eine Überschussbeteiligung ist das Vorhandensein von Freien Mitteln zum Berechnungsstichtag 31.10. des aktuellen Betrachtungsjahrs. Alle Angaben sind ohne Gewähr und begründen keinen Leistungsanspruch.