Altersrenten
Der Anspruch auf eine Altersrente aus der AHV entsteht mit dem Erreichen des Referenzalters. Männer (und seit der Reform AHV 21 auch Frauen) haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ihre Altersrente. Für Frauen der Jahrgänge 1961 – 1964, deren Rentenalter stufenweise angehoben wird, gelten Übergangsregelungen.
Die tatsächliche Höhe der Altersrente wird durch die Anzahl der Beitragsjahre bestimmt. Die Altersrente kann durch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften erhöht werden. Nur die volle Beitragszeit von 44 Jahren ergibt eine volle Rente. Eine kürzere Beitragsdauer führt zu einer Teilrente.
Die Altersrente wird für Ehepartner auf 150% «plafoniert». Das bedeutet, wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente haben, werden die individuellen Renten zusammen gekürzt. Insgesamt wird dann maximal eine Rente von 150% ausbezahlt.
Hinterlassenenleistungen
Witwen oder Witwer und Waisen erhalten eine Rente aus der 1. Säule. Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten haben Ehepartner und Geschiedene. Für Ehefrauen gelten allerdings andere Voraussetzungen als für Ehemänner und Geschiedene.