Die 2. Säule: Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule im Schweizer 3-Säulen-System und wird als Pensionskasse bezeichnet. Dank ihr sollen die Versicherten und ihre Angehörigen ihren Lebensstandard halten können – nach der Pensionierung, aber auch bei Invalidität oder im Todesfall. Grundlage dafür ist das Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG). Es regelt, wie Arbeitnehmende über ihre Arbeitgeber in die Pensionskasse einzahlen.
Ebenfalls zur 2. Säule gehören das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die überobligatorische Versicherung zum BVG und UVG sowie das Freizügigkeitsgesetz (FZG).
Die PK, Pensionskasse
Gemeinsam mit der 1. Säule decken die gesetzlichen Pensionskassenrenten etwa 60 bis 70 Prozent des letzten Lohns ab. Dies soll im Ruhestand eine finanziell angemessene Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Auch ergänzende Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden von der Pensionskasse bezahlt.
Freizügigkeitsleistungen
Beendet eine PK-Versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis, wechselt die Arbeitsstelle oder zieht ins Ausland, werden die Pensionskassengelder vorübergehend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt, wie die Guthaben der beruflichen Vorsorgegelder zu einer neuen Pensionskasse transferiert werden.
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen und beruflich bedingten Krankheiten ab. Auch sie ergänzt die Rentenleistungen der 1. Säule bei Invalidität und im Todesfall.