Die Eigenheiten der drei Säulen
Der Leistungsbezug aus der AHV (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2. Säule) kann sehr flexibel gestaltet werden. Unter anderem besteht die Option, die Rente bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres aufzuschieben. Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, die Leistungen aus AHV und Pensionskasse besser an Ihre Bedürfnisse anzupassen und bietet somit mehr Flexibilität für eine Altersvorsorge nach Mass.
Was bedeutet diese Regelung in den drei Säulen? Erfahren Sie mehr über die Besonderheiten einer aufgeschobenen Pensionierung:
AHV (1. Säule)
- AHV-Beiträge sind nach Erreichen des Referenzalters 65* nur auf Lohnbestandteilen über dem Freibetrag von CHF 16’800.– pro Jahr und pro Arbeitgeber zu leisten.
- Die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten AHV-Beiträge sind rentenbildend. Auf den jährlichen Freibetrag von CHF 16'800.– pro Arbeitgeber kann verzichtet werden. Mit dem Verzicht kann die AHV-Rente bis zur Maximalrente aufgebessert werden.
- Die AHV-Rente kann um mindestens ein bis maximal fünf Jahre ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Der Aufschub ist auch um einzelne Monate möglich, muss aber mindestens ein Jahr betragen. Der lebenslängliche Zuschlag auf die AHV-Rente beträgt dabei zwischen 5.2% (1 Jahr) und 31.5% (5 Jahre).
- Wer über das Referenzalter hinaus AHV-Beiträge leistet, darf zwischen 65 und 70 Jahren einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente bei der Ausgleichskasse verlangen.
* Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 +6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate)
Pensionskasse (2. Säule)
- Der Bezug der Altersleistung darf bis zum vollendenten 70. Altersjahr ganz oder teilweise aufgeschoben werden, wenn man bis zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig bleibt – unabhängig vom effektiven Arbeitspensum.
- Im Unterschied zur AHV endet die gesetzliche Beitragspflicht mit dem Erreichen des Referenzalters.
- Manche Pensionskassen bieten an, bei Weiterarbeit zusätzliche Sparbeiträge leisten zu können. Die versicherte Person muss dies aber explizit verlangen.
- Durch den Aufschub erhöht sich die Altersleistung.
Private Vorsorge (3. Säule)
Durch die Weiterführung der AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit dürfen Sie weiterhin bis zum gesetzlichen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen – und können so wie gewohnt von den Vorteilen der privaten Vorsorge profitieren. Der Bezug der Leistungen kann aufgeschoben werden, solange AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt – bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters.
Fragen und Antworten zur aufgeschobenen Pensionierung