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AHV-Rente und Pensionierung

Was Sie wissen müssen

Die AHV wird nicht automatisch ausbezahlt.
 

Wer auswandert, erhält unter Umständen keine AHV.
 

Die Rente alleine reicht oft nicht, um den Lebensstandard zu halten. 
 

Die 13. AHV-Rente verschärft das bestehende Finanzierungsproblem.

Die wichtigsten Fakten zur AHV-Rente und Pensionierung

Mit 65 Jahren können Arbeitnehmende regulär in Rente gehen. Ab dem Referenzalter haben sie Anspruch auf die AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag. Wichtig ist jedoch, dass die AHV-Rente auch bei der ordentlichen Pensionierung aktiv bei der Ausgleichskasse beantragt werden muss. Der Grundsatz lautet: Ohne Anmeldung keine Rente.

Die Rentenhöhe hängt von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen ab. Nach der Pensionierung sind die Leistungen der AHV und der Pensionskasse für viele Menschen die wichtigste Einnahmequelle. Die AHV alleine reicht heute aber kaum mehr zur Sicherstellung der finanziellen Grundversorgung. Fehlen zusätzlich Ersparnisse wie eine 3. Säule, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und in Härtefällen Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. 

Die AHV wird nicht automatisch ausbezahlt

Der Grundsatz lautet: Ohne Anmeldung keine Rente. Den Bezug Ihrer AHV-Rente sollten Sie spätestens drei Monate vor Ihrem geplanten Renteneintritt bei der Ausgleichskasse anmelden. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu keiner Verzögerung bei der Auszahlung kommt. Die Anmeldeformulare sind online sowie bei den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen erhältlich.

Die Höhe Ihrer AHV-Rente wird anhand Ihrer Beitragsdauer und Ihres Einkommens berechnet. Bei der lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Aktuell beträgt die Vollrente minimal 1'225 Franken und maximal 2'450 Franken pro Monat (Stand 2024). Wenn Sie und Ihr Ehepartner beide im Ruhestand sind, wird die AHV-Rente plafoniert, das heisst Sie erhalten zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende. Das entspricht maximal 3’675 Franken pro Monat. Eine Rentenvorausberechnung können Sie kostenlos bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen. 

Mehr Informationen zu den Leistungen der AHV

Bezug von AHV-Renten im Ausland

Wer in der Schweiz gelebt oder gearbeitet hat und den Ruhestand im Ausland verbringt, kann sich die Schweizer AHV-Rente auch ins Ausland ausbezahlen lassen. Was genau gilt, hängt von Ihrer Nationalität ab. 

Staatsangehörige der Schweiz sowie eines EU/EFTA-Staates haben das Recht, Ihre Schweizer AHV-Rente im Ausland zu beziehen. Die Rente wird in der Regel in der entsprechenden Landeswährung ausbezahlt.

Bei Staatsangehörigen übriger Staaten muss mit dem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen bestehen, um die AHV-Rente auch ins Ausland auszubezahlen. Besteht kein solches Abkommen, verlieren Sie den Anspruch auf die Rente der Schweizer AHV, wenn Sie sich definitiv im Ausland niederlassen. Falls Ihr Heimatland kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz hat und kein Anspruch auf Rente im Ausland besteht, können Sie die Rückvergütung beantragen. In diesem Fall können Sie bei Ausreise aus der Schweiz nur zurückerhalten, was Sie und Ihr/e Arbeitgeber in die AHV einbezahlt haben.

Wenn die Rente nicht zum Leben reicht

Wenn das Geld nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können sich IV- und AHV-Rentnerinnen und -Rentner bei der kantonalen Stelle für Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen (EL-Stelle) melden und Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Personen, die sich in einer solchen finanziellen Notlage befinden, haben ein gesetzliches Recht auf diese Unterstützung. Die EL, zusammen mit der AHV und IV, bilden eine wesentliche Säule des sozialen Sicherungssystems unseres Landes. 

Mit dem Rechner der AHV/IV können Sie berechnen, ob Sie Anspruch auf EL haben.
Berechnung Ergänzungsleistungen 
 

Für Auskünfte und Anmeldung stehen Ihnen die EL-Stellen zur Verfügung. Sie befinden sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.
Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen 
 

Nach der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente wird die monatliche Altersrente der AHV um 8,3 Prozent erhöht, erstmals 2026. Die Ergänzungsleistungen dürfen wegen der 13. Rente nicht gekürzt werden.

Die 13. AHV-Rente – was bedeutet das?

Das Schweizer Stimmvolk hat Ja zu einer 13. AHV-Rente gesagt. Was bedeutet das?

Spätestens ab dem Jahr 2026 werden die Pensionierten in der Schweiz in den Genuss einer zusätzlichen Monatsrente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kommen. Wer einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat, wird diese künftig 13- statt 12-mal pro Jahr erhalten – das entspricht einer Erhöhung der jährlichen Altersrente um 8,3 Prozent. Die minimale jährliche Altersrente erhöht sich entsprechend um 1'225 auf neu 15'925 Franken, die maximale Rente um 2'450 auf 31'850 Franken. Ehepaare erhalten künftig zusammen maximal 47'775 Franken jährlich aus der AHV. Die AHV-Rente wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Erfahren Sie mehr zum Thema Sozialversicherungszahlen
 

Die 13. AHV-Rente verschärft das bestehende Finanzierungsproblem der AHV. Die jährlichen Einnahmen dürften voraussichtlich bereits im Jahr 2026 nicht mehr reichen, um die jedes Jahr höheren Ausgaben zu decken.

AHV-Rente und was Sie wissen müssen

Die AHV bildet zusammen mit der Pensionskasse die zentrale Einkommensquelle im Ruhestand. Trotz ihrer Rolle als Grundversorgung reicht sie oft auch zusammen mit der beruflichen Vorsorge und den privaten Ersparnissen nicht aus, weshalb in Härtefällen Ergänzungsleistungen beantragt werden können. Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss angemeldet werden. Die Rentenhöhe hängt von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen ab. Auch im Ausland kann die Rente unter bestimmten Bedingungen bezogen werden. Die Einführung einer 13. AHV-Rente ab 2026, welche eine Erhöhung der jährlichen Rente bedeutet, wurde vom Schweizer Stimmvolk am 3. März 2024 klar angenommen. Die 13. AHV-Rente verschärft das bestehende Finanzierungsproblem der AHV.

Zusammenfassung

Ohne Anmeldung keine Rente

Den Bezug Ihrer AHV-Rente sollten Sie spätestens drei Monate vor Ihrem geplanten Renteneintritt bei der Ausgleichskasse anmelden. Ab dem Referenzalter haben Sie Anspruch auf die AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag. Die AHV bildet zusammen mit der Pensionskasse die zentrale Einkommensquelle im Ruhestand.

So viel erhalten Sie aus der AHV

Die Höhe der AHV-Rente wird anhand der Beitragsdauer und des Einkommens berechnet. Bei der lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Aktuell beträgt die Vollrente minimal 1'225 Franken und maximal 2'450 Franken pro Monat. Wenn das Geld nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können IV- und AHV-Rentnerinnen und -Rentner Ergänzungsleistungen beantragen.

Pensionierung optimal geplant

Auch wenn die ordentliche Pensionierung mit 65 Jahren die reguläre Pensionsform ist – da läuft nichts automatisch. Für das Später sollten Sie früh aktiv werden, den finanziellen Bedarf ermitteln und mit den Vorsorgegeldern abgleichen. Erfahren Sie, was Sie dafür alles berücksichtigen müssen. 

Häufige Fragen zu AHV in der Pensionierung

Wir stehen Ihnen für Fragen sehr gerne zur Verfügung.

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