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Flexible Pensionierung im Überblick

Was Sie wissen müssen

Für Frauen und Männer gilt das Referenzalter 65.

 

Das Rentenalter der Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 erhöht.

 

Die Frauen-Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration und werden finanziell entschädigt.

 

Der flexible Rentenbezug ist zwischen dem 63. und 70. Altersjahr möglich.

Wichtige Fakten zum flexiblen Rentenalter

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Referenzalter 65 für Frau und Mann. Zudem sind die Rentenbezüge flexibel möglich und es bestehen Anreize für längeres Arbeiten. Das Rentenalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten als Übergangsgeneration und werden für die Erhöhung finanziell entschädigt.

Nebst der Vereinheitlichung des Referenzalters wird der Rentenbezug flexibilisiert. Dies bedeutet, dass Sie Ihre erste AHV- und Pensionskassenrente zwischen dem 63. (Frauen der Übergangsgeneration ab 62) und 70. Altersjahr beziehen können und in Zukunft auch bei der AHV vorerst nur einen Teil der Rente beziehen und den Rest aufschieben können. Das ermöglicht einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Eine Frühpensionierung ist teuer. So entfällt für die Jahre der vorzeitigen Pensionierung Ihr Einkommen komplett und die Leistungen aus der Pensionskasse fallen lebenslang tiefer aus. Eine Alternative ist eine Teilpensionierung, die zudem den Übergang in den Ruhestand sanfter gestaltet. Bei der Teilpensionierung gehen Sie schrittweise in Pension und beziehen so die Pensionskassenleistungen gestaffelt. Reichen die Mittel nicht, können Sie die AHV-Rente vorbeziehen. Diese wird aber bei einem Vorbezug gekürzt und fällt lebenslang tiefer aus. Wer länger als bis 65 arbeitet, profitiert, weil nach dem 65. Altersjahr geleistete AHV-Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Das war vor der Reform AHV 21 nicht möglich.

Das ändert sich durch die Reform AHV 21

Zu den wichtigsten Änderungen der Reform AHV 21 zählen die Vereinheitlichung des Rentenalters, flexiblere Rentenbezüge und Anreize für längeres Arbeiten. Das ordentliche Rentenalter wird neu als Referenzalter bezeichnet und für alle auf 65 Jahre vereinheitlicht. Das ordentliche Pensionsalter für Frauen wird damit schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) werden dafür finanziell entschädigt.

Die Reform AHV 21 bietet mehr Flexibilität beim Rentenbezug. Neu besteht die Möglichkeit, die AHV-Rente zwischen dem 63. und 70. Altersjahr zu beziehen oder nur einen Teil der Rente auszuzahlen, um den Rentenbezug zu staffeln. Das ermöglicht einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Mit der Reform werden alle Pensionskassen dazu verpflichtet, gestaffelte Bezüge anzubieten. Bei vielen Pensionskassen war dies bereits vor der Reform möglich.

Wer länger als bis 65 arbeitet, kann seine Rente aufbessern. Seit 1. Januar 2024 werden die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt. Das war bisher nicht der Fall. Wer länger als bis 65 arbeitet, kann die AHV-Rente aufbessern und Beitragslücken schliessen. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig ist, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen oder dies (wie bis anhin) erst ab dem Freibetrag von 1'400 Franken tun will. Durch den Verzicht des Freibetrags kann das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen erhöht und die Rente bis zur Maximalrente aufgebessert werden. Wer über das Referenzalter hinaus AHV-Beiträge leistet, darf zwischen 65 und 70 Jahren einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente bei der Ausgleichskasse verlangen. Dabei werden nur die ab dem 65. Altersjahr geleisteten zusätzlichen Beiträge berücksichtigt.

 

Die Anpassung des Frauenrentenalters und die Übergangsgeneration

Das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, gehören zur Übergangsgeneration. Der Jahrgang 1964 ist der erste, welcher ein ganzes Jahr länger arbeiten muss. Diese Übergangsjahrgänge werden für ihr höheres Rentenalter finanziell entschädigt. Die Kompensation erfolgt auf zwei Arten: Arbeiten sie bis zu ihrem neuen Pensionsalter, erhalten sie einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser richtet sich nach dem Geburtsjahr und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei Frauen mit niedrigerem Einkommen ist der Zuschlag höher. Beziehen die Frauen hingegen ihre AHV-Rente mit 64 (oder früher), wird diese weniger stark gekürzt als bei einem Vorbezug üblich.

Rentenzuschlag: Wenn Sie bis zum neu für Sie gültigen Referenzalter arbeiten, bekommen Sie dafür einen lebenslangen Zuschlag auf Ihre AHV-Renten. Die Höhe des Zuschlages hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Der monatliche Zuschlag (Grundzuschlag) auf Ihre Rente beträgt maximal:

  • 160 Franken für Frauen mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen bis 58'800 Franken 
  • 100 Franken für ein durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen 58’801 Franken und 73'500 Franken 
  • 50 Franken für ein durchschnittliches Jahreseinkommen ab 73’501 Franken.

Nur die 1964 und 1965 geborenen Frauen erhalten den vollen Zuschlag. Bis zum Jahrgang 1961 und 1969 reduziert sich der Grundzuschlag auf 25 Prozent. Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung und wird somit über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. Die Rentenzuschläge werden zudem bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.

Tiefere Kürzungssätze beim Vorbezug: Frauen der Übergangsgeneration haben die Möglichkeit, ihre Rente schon ab 62 Jahren zu beziehen. Beim Vorbezug der AHV-Rente profitieren sie ab dem Jahr 2025 von einer niedrigeren Kürzung als üblich. Die Höhe der Kürzung variiert je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen und Vorbezugsdauer zwischen 0 und 10,5 Prozent.

Mehr zum Zuschlag für die Übergangsgeneration beim BSV

Flexibler Rentenbezug bei der 1. und 2. Säule

AHV: Der flexible Rentenbezug ermöglicht den Austritt aus dem Berufsleben zwischen 63 und 70 Jahren. Eine Frühpensionierung vor 65 zieht Einkommenswegfall und Rentenkürzungen nach sich. Bei einer aufgeschobenen Pensionierung werden Zuschläge gewährt und man erhält weiterhin Lohn. Möglich ist neu auch nur ein Teilbezug oder Teilaufschub der AHV-Rente, wobei der Rest zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird. Der Anteil der Leistungen ist dabei zwischen 20 Prozent und 80 Prozent frei wählbar. Dabei dürfen Vorbezug, regulärer Bezug und Aufschub individuell kombiniert werden. Dies soll den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern. Vorerst ändert sich die Höhe der Kürzungssätze und Zuschläge noch nicht, frühestens 2027 werden sie jedoch der gestiegenen Lebenserwartung angepasst. Der Bundesrat wird die neuen Sätze kurz vor der Einführung festlegen.

Wenn Sie über das 65. Altersjahr hinaus weiterarbeiten, können Sie Ihre AHV-Rente verbessern, da künftig die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge berücksichtigt werden. Zudem haben Sie die Möglichkeit, auf den monatlichen Freibetrag von 1'400 Franken zu verzichten. Dadurch können Sie Ihre AHV bis zur Maximalrente aufbessern und Beitragslücken schliessen. Auf den Freibetrag verzichten sollten Personen, die bei Erreichen des Referenzalters keine Maximalrente erhalten. Sie können so Ihre AHV-Rente verbessern. Sie müssten selbst aktiv werden, da standardmässig der Abzug von 1’400 Franken pro Arbeitgeber gilt. Falls Sie die Maximalrente (monatlich 2'450 Franken, Stand 2024) jedoch bereits erreicht haben, wird die Rente nicht erhöht. Wichtig: Falls Sie Ihre AHV-Rente aufschieben möchten, müssen Sie das innerhalb eines Jahres ab Erreichen Ihres Referenzalters bei Ihrer AHV-Zweigstelle anmelden. Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch mehr auf den Rentenzuschlag.

Pensionskasse: Viele Vorsorgeeinrichtungen haben bereits vor Inkraftsetzung der Reform AHV 21 Teilpensionierungen angeboten. Mit der Reform AHV 21 sind nun alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen, und die Bedingungen werden gesetzlich geregelt. Durch die Reform AHV 21 können Versicherte die Altersleistung neu in drei Schritten beziehen. Dies ist eine Minimalregelung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die Pensionskasse dürfen in ihren Reglementen also auch mehr Schritte erlauben. Wichtig: Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform darf in höchstens drei Schritten erfolgen. Das war bisher steuerlich nicht in allen Kantonen erlaubt. Ein Schritt umfasst dabei sämtliche Bezüge aus der 2. Säule innerhalb eines Jahres. Der Vorbezug schmälert die die Altersleistung.

Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch einen Aufschub der Altersleistung anbieten. Weil dies zu Steuerprivilegien führt, ist der Aufschub allerdings an die Weiterführung der Erwerbstätigkeit geknüpft. Anders als in der AHV endet die gesetzliche Beitragspflicht jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters (65). Wie bereits heute können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen aber die Möglichkeit zur Beitragszahlung über das Rentenalter hinaus vorsehen. Durch den Aufschub erhöht sich die Alterleistung.

Freizügigkeit: Heute können Sie den Bezug Ihrer Freizügigkeitsgelder um bis zu fünf Jahre aufschieben, selbst wenn Sie nicht mehr berufstätig sind. Diese Regelung ermöglicht es, Ihre Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen. Ab 1. Januar 2030 wird diese Möglichkeit eingeschränkt: Der Bundesrat wird einen Aufschub nur noch für Personen, die nach 65 weiterarbeiten, erlauben.

Diese Möglichkeiten bietet der flexiblere Rentenbezug

Eine Frühpensionierung ist teuer. Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Sie Ihre AHV-Rente bis zu zwei Jahre vor dem Referenzalter (65) beziehen, also mit 63 Jahren (Für Frauen der Übergangsgeneration ab 62). Jedoch führt ein vorzeitiger Bezug dazu, dass die AHV-Rente lebenslang gekürzt wird. Um einen Vorbezug der AHV-Rente zu vermeiden, bieten viele Pensionskassen eine Überbrückungsrente an. Oft müssen Frühpensionierte jedoch die Überbrückungsrente selbst finanzieren oder sich zumindest an den Kosten beteiligen, was zu einer niedrigeren PK-Altersrente führt. Das Pensionskassenguthaben kann in vielen Fällen ab 58 oder 60 Jahren beansprucht werden, abhängig vom Reglement der Pensionskasse. Wenn Sie vorzeitig Pensionskassenleistungen beziehen, verringert sich Ihr Alterskapital aufgrund fehlender Beitragsjahre und Zinsgutschriften. Zusätzlich wird der Umwandlungssatz, der das Guthaben in eine lebenslange Rente umwandelt, gekürzt. Pensionskassen reduzieren diesen Satz üblicherweise um 0,15 bis 0,2 Prozentpunkte pro Vorbezugsjahr.

Die Kürzungen der AHV-Rente und der Pensionskassengelder führen zu einer höheren Einkommenslücke. Zudem fällt ja auch das Erwerbseinkommen für die Jahre der frühzeitigen Pensionierung. Diese Einkommenslücke sollte nach Möglichkeit mit privaten Ersparnissen wie zum Beispiel Guthaben aus der Säule 3a überbrückt werden.

So gehen Sie bei einer Frühpensionierung vor

 

Wenn eine Frühpensionierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, könnte eine Teilpensionierung eine Alternative sein. Durch die schrittweise Pensionierung und Reduktion des Arbeitspensums gestalten Sie den Übergang in den Ruhestand fliessender. Die Pensionskassen und seit diesem Jahr neu auch die AHV bieten die Möglichkeit, die Rente gestaffelt zu beziehen. Bei den Pensionskassen liegt die Altersspanne für eine gleitende Pensionierung in der Regel zwischen 58 und 70 Jahren. Die AHV-Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zwischen 62 und 70 Jahren) in bis zu drei Teilschritten bezogen werden. Die Pensionskassen können, je nach Reglement, auch mehr Schritte erlauben. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform darf in höchstens drei Schritten erfolgen. Im Gegensatz zur Frühpensionierung bezahlen Sie bei einer Teilzeitpensionierung keine zusätzlichen AHV-Beiträge, da die Beitragspflicht durch das Teilzeitpensum oft bereits erfüllt ist.

Beispiel: Reduzieren Sie mit 63 Jahren Ihr Pensum von 100 auf 80 Prozent, können Sie sich 20 Prozent Ihres Pensionskassenguthabens auszahlen lassen oder als Rente beziehen. Zusätzlich können Sie 20 Prozent der AHV-Rente vorbeziehen. Diese Möglichkeit haben Sie ein zweites Mal, wenn Sie Ihr Pensum mit 65 Jahren um weitere 30 Prozent senken. Die restlichen 50 Prozent Ihrer Altersleistungen beziehen Sie, wenn Sie die Berufstätigkeit aufgeben, spätestens bei Erreichen Ihres 70. Altersjahres.

So gehen Sie bei einer Teilpensionierung vor

 

Sie können auch Ihre Pensionierung aufschieben. Damit profitieren Sie von einem lebenslangen prozentualen Rentenzuschlag. Mit der AHV-Reform werden neu die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt. Somit können Sie Ihre AHV bis zur Maximalrente aufbessern und allfällige Beitragslücken schliessen. Stand 2024 beträgt der Zuschlag bei einem einjährigen Aufschub 5,2 Prozent und bei einem fünfjährigen Aufschub sogar 31,5 Prozent. Wichtig: Wenn Sie Ihre Rente aufschieben möchten, müssen Sie die zuständige AHV-Zweigstelle spätestens ein Jahr nach Erreichen des regulären Pensionsalters informieren, um den Rentenzuschlag zu erhalten.

Auch in der Pensionskasse ist ein Rentenaufschub möglich. Alle Pensionskassen müssen diese Option seit der AHV-Reform anbieten. Das bedeutet, dass erwerbstätige Personen bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit oder spätestens bis zum 70. Lebensjahr in der Pensionskasse versichert bleiben können. Einige erlauben es sogar, während des Aufschubs weiterhin Beiträge zu zahlen, was zu zusätzlichem Alterskapital führt

Wer erwerbstätig bleibt, kann den Bezug der Säule 3a um höchstens fünf Jahre aufschieben und weiterhin steuerbegünstigte Beiträge einzahlen. Sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, müssen Sie sämtliche Säule-3a-Vorsorgegelder beziehen. Um zu sparen, empfiehlt es sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen und diese bereits in den Jahren vor der geplanten Erwerbsaufgabe gestaffelt in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen.

Sie gehen Sie bei einer aufgeschobenen Pensionierung vor

Zusammenfassung

Flexibel in den dritten Lebensabschnitt starten

Von 63 bis 70 Jahren: mit der Reform AHV 21 bieten sich nun flexible Möglichkeiten, um den Übergang in den dritten Lebensabschnitt flexibel zu gestalten. Das ordentliche Rentenalter wird neu als Referenzalter bezeichnet und für alle auf 65 Jahre vereinheitlicht. Neu besteht die Möglichkeit, die AHV-Rente zwischen dem 63. Und 70. Altersjahr zu beziehen oder nur einen Teil der Rente auszuzahlen, um den Rentenbezug zu staffeln. Mit genügend Vorlauf planen Sie die Pensionierung Ihrer Träume.

Optimal vorbereitet für die Pensionierung

Frühpensionierung, Teilpensionierung oder ein Aufschub der Pensionierung – diese Pensionierungsformen bietet der flexible Rentenbezug. In jedem Fall gilt: Die Pensionierung will gut geplant sein. Aber auch wenn Sie regulär mit 65 Jahren in Pension gehen, sollten Sie einige Fristen beachten. 

Häufige Fragen zum flexiblen Rentenalter

Haben Sie noch Fragen zum flexiblen Rentenalter?

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