Ordentliche Pensionierung ist der Normalfall
Mit dem Erreichen des Referenzalters haben Sie die Möglichkeit, die ordentliche Pensionierung anzutreten. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt können Sie eine Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen. Mit Inkraftsetzung der Reform AHV 21 wird das Referenzalter für Frauen und Männer einheitlich auf 65 festgelegt. Dies gilt für die AHV und die berufliche Vorsorge. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gilt eine Übergangsregelung.
Das Erreichen des Referenzalters bedeutet jedoch nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses, Sie müssen es offiziell durch Kündigung oder vertragliche Vereinbarung beenden. Bisher war es üblich, dies am Monatsende des 64. oder 65. Geburtstags zu tun. Aufgrund der AHV-Reform gilt für Männer und Frauen das Monatsende des 65. Geburtstags. Die Rentenzahlungen beginnen im darauffolgenden Monat.
Für die Pensionierung sollten Sie Ihre AHV-Rente drei bis sechs Monate vor dem geplanten Rentenbeginn bei der Ausgleichskasse anmelden, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Höhe Ihrer Altersrente hängt von Ihrer Beitragsdauer und Ihrem Einkommen ab. Bei vollständiger Beitragsdauer erhalten Sie eine AHV-Vollrente, die zwischen 1'225 und 2'450 Schweizer Franken pro Monat liegt (Stand 2024). Ehepartner dürfen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Einzelpersonen beziehen.
Die 2. Säule, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse), sollte ebenfalls frühzeitig vorbereitet werden. Das gesetzliche Leistungsziel von AHV und obligatorischer beruflicher Vorsorge (BVG) für die Altersvorsorge liegt bei 60 Prozent des versicherten Lohns. Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle Pensionskassen einen Vorbezug ab dem 63. Altersjahr und die Weiterversicherung über das Referenzalter hinaus bis zum 70. Altersjahr ermöglichen.
Die Auszahlung der 3. Säule kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter erfolgen. Es kann von Vorteil sein, mehrere 3a-Konten zu haben und sie gestaffelt in verschiedenen Steuerjahren aufzulösen.
Frühpensionierung ist eine kostspielige Variante
Wer den Plan hegt, sich frühzeitig pensionieren zu lassen, sollte die durch die Frühpensionierung entstehenden Kosten nicht unterschätzen. Denn es ist nicht nur der Lohn, der dabei entfällt. Die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Altersgutschriften in der Pensionskasse sowie den Zins und Zinseszins darauf reduzieren die Pensionskassenleistungen deutlich. Möglichkeiten, um diese Einbussen auszugleichen, sollten bei einer Frühpensionierung unbedingt geprüft werden. Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse könnten eine Lösung sein. Eine vorzeitige Pensionierung in der Pensionskasse ist frühestens ab dem 58. Lebensjahr möglich. Die AHV-Rente kann ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden, was entsprechende Kürzungen zur Folge hat. Zudem müssen Sie bis zum Referenzalter in jedem Fall die AHV-Beiträge zahlen, selbst wenn Sie AHV-Leistungen vorzeitig in Anspruch nehmen oder nicht mehr arbeiten. Die Einkommenslücken einer vorzeitigen Pensionierung sind nicht zu unterschätzen. Es ist wichtig, dass man auf Erspartes zurückgreifen kann. Besonders eignen sich dazu Gelder aus der gebundenen Vorsorge – der Säule 3a. Diese können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden.
Teilpensionierung bietet sanften Übergang in den Ruhestand
Von einem Tag auf den anderen in den Ruhestand zu gehen, ist nicht für alle Erwerbstätigen die ideale Lösung. Viele denken daher über einen gestaffelten Ausstieg aus dem Arbeitsleben nach. Eine Teilpensionierung ist in der beruflichen Vorsorge frühestens im Alter von 58 und spätestens mit dem 70. Altersjahr möglich. Die Reduzierung des Arbeitspensums kann schrittweise erfolgen. Mit der Einführung der Reform AHV 21 sind alle Pensionskassen verpflichtet, Vorbezüge und Teilpensionierungsschritte spätestens ab dem 63. Lebensjahr zu ermöglichen. Viele Pensionskassen gestatten jedoch bereits heute einen früheren Vorbezug.
Die AHV-Beiträge werden auf dem Teilzeiteinkommen bis zum Erreichen des Referenzalters weiterhin erhoben. Die AHV-Rente erhalten Sie ab diesem Zeitpunkt. Es besteht die Möglichkeit, die AHV-Rente um bis zu zwei Jahre vorzuziehen, was jedoch zu einer lebenslangen Rentenkürzung führt. Die aktuellen Kürzungssätze belaufen sich auf 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr.
Bei einer Teilpensionierung wird ein Teil der Pensionskassenleistungen vorzeitig bezogen, was zu Kürzungen führt. Durch das tiefere Arbeitspensum, fallen auch die Altersgutschriften geringer aus und folglich das angesparte Kapital. Dies aber nicht im gleichen Ausmass wie bei der Frühpensionierung.
Einzahlungen in die Säule 3a sind möglich, solange ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt. Der Bezug der Leistungen ist frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich.
Flexibilität nutzen: Aufgeschobene Pensionierung
Im Rahmen des flexiblen Rentenbezugs der AHV können Sie Ihren Ruhestand nach Ihren Wünschen gestalten. So können Sie die AHV-Rente auch nach Erreichen des Referenzalters um bis zu 5 Jahre aufschieben. Damit profitieren Sie von einem lebenslangen Rentenzuschlag bei der AHV. Stand 2024 beträgt der Zuschlag bei einem einjährigen Aufschub 5,2 Prozent und bei einem fünfjährigen Aufschub sogar 31,5 Prozent. Ob sich ein Aufschub finanziell lohnt, hängt vor allem von Ihrer Lebenserwartung und der individuellen finanziellen Situation ab.
Auch in der Pensionskasse ist ein Rentenaufschub möglich. Seit der Einführung der AHV-Reform sind alle Pensionskassen verpflichtet, diese Option anzubieten. Das bedeutet, dass erwerbstätige Personen auf Anfrage bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit oder spätestens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterhin in der Pensionskasse versichert bleiben können. Einzelne Pensionskassen erlauben es, während des Aufschubs weiterhin Beiträge zu zahlen, was zu zusätzlichem Alterskapital führt. Aufgrund der verkürzten Bezugsdauer erhöht sich in der Regel auch der Umwandlungssatz.
Wer erwerbstätig bleibt, kann den Bezug der Säule 3a um höchstens fünf Jahre aufschieben und weiterhin steuerbegünstigte Beiträge einzahlen. Sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, müssen Sie sämtliche Säule-3a-Vorsorgegelder beziehen. Um zu sparen, empfiehlt es sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen und diese bereits in den Jahren vor der geplanten Erwerbsaufgabe gestaffelt in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen.