Die AHV-Rente kann maximal zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden, und zwar ganz oder teilweise. Der Vorbezug ist auch monatsweise möglich. Wer frühzeitig AHV-Gelder bezieht, muss eine lebenslängliche AHV-Rentenkürzung hinnehmen. Die Höhe der Kürzung ist abhängig von der Dauer des Vorbezugs. Sie liegt zwischen 0,6% bei einem Vorbezug um einen Monat bis 13,6% beim maximalen Vorbezug von zwei Jahren.
Teilpensionierung ohne Vorbezug der AHV-Rente
Durch die Reduktion des Arbeitspensums vor Erreichen des Referenzalters ergeben sich Einkommenslücken, weil Sie weniger verdienen und Sie die AHV-Rente ungekürzt erst mit 65 Jahren* erhalten. Da Sie gleichzeitig im Umfang der Pensumsreduktion Kapital oder Rente aus der Pensionskasse vorbeziehen, können Sie die Lücke teilweise schliessen. AHV-Beiträge leisten Sie auch auf dem reduzierten Einkommen, womit in der Regel Ihre Beitragspflicht erfüllt ist.
*Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 + 6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate)
Teilpensionierung mit Vorbezug der AHV-Rente
Durch die Reduktion des Arbeitspensums vor Erreichen des Referenzalters ergeben sich Einkommenslücken. Da Sie gleichzeitig im Umfang der Pensumsreduktion Kapital oder Rente aus der Pensionskasse vorbeziehen, können Sie diese Lücke teilweise schliessen. Reichen die Einnahmen und Ihr Vermögen nicht, um Ihren Lebensbedarf zu decken, können Sie die AHV-Rente ganz oder teilweise vorbeziehen. Wichtig dabei: Die AHV-Rente wird gekürzt und fällt lebenslang tiefer aus. AHV-Beiträge leisten Sie auch auf dem reduzierten Einkommen, womit in der Regel Ihre Beitragspflicht erfüllt ist. Denn auch wer die AHV vorbezieht, muss bis 65 Jahre* AHV-Beiträge leisten.
*Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 + 6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate)