So werden vorbezogene Vorsorgegelder besteuert
Durch Einzahlungen in die Pensionskasse und die Säule 3a können Sie Ihr steuerbares Einkommen reduzieren. Zudem ist das in der Vorsorge gebundene Vermögen und dessen Erträge bis zum Bezug steuerfrei.
Kapitalauszahlungssteuer: Wenn Sie für Ihr Eigenheim Vermögen aus der Säule 3a und/oder Pensionskasse vorbeziehen, wird eine Kapitalauszahlungssteuer fällig, in der Regel zu einem niedrigeren Satz als reguläre Einkommenssteuern. Diese wird getrennt vom übrigen Einkommen auf folgenden Ebenen erhoben: Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche. Je nach Kanton und Höhe des bezogenen Kapitals beträgt die Steuer zwischen 3 bis 10 Prozent des bezogenen Vermögens. Der Bund und viele Kantone wenden progressive Steuermodelle an, wodurch bei grösseren Beträgen überproportional höhere Steuern anfallen können. Die anfallenden Steuern müssen aus eigenen Mitteln getragen werden können.
Für die Berechnung der Kapitalauszahlungssteuern zählen die Steuerbehörden in den meisten Kantonen alle Bezüge von Vorsorgeguthaben zusammen (Pensionskasse, Säule 3a und Freizügigkeitsleistung), die im selben Jahr getätigt werden. Ebenfalls kumuliert werden in den meisten Kantonen die im gleichen Steuerjahr erfolgten Bezüge von Ehepaaren. Wer das Vorsorgegeld in mehreren Tranchen in unterschiedlichen Steuerjahren bezieht, kann meist Steuern sparen.
Im Zusammenhang mit einer Rückzahlung können Sie die Rückerstattung der beim Pensionskassen-Vorbezug bezahlten Steuern beantragen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlung zu stellen. Die Rückerstattung der Kapitalauszahlungssteuern erfolgt durch die Steuerbehörde ohne Zinsen. Eine WEF-Rückzahlung gilt nicht als Pensionskasseneinkauf und ist daher steuerlich nicht abzugsfähig. Im Zusammenhang mit der Säule 3a sind keine Rückzahlungen möglich. Sie können aber weiterhin in die Säule 3a einzahlen und diesen Betrag von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.