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Abschaffung des Eigenmietwerts

Der Eigenmietwert soll durch ein neues System der Wohneigentumsbesteuerung abgelöst werden. Doch was bedeutet dies für Eigenheimbesitzer?

Der Eigenmietwert wurde 1934 per Notrecht als «Eidgenössische Krisenabgabe» eingeführt.

Der Eigenmietwert wurde 1934 per Notrecht als «eidgenüssische Kriesenabgabe» zur Gesundung des Bundeshaushalts eingeführt und 1958 ins reguläre Recht übernommen. Die Geschichte lehrt uns auch hier, dass einmal eingeführte Steuern in der Schweiz kaum je wieder verschwinden. Doch jetzt ist Bewegung in die Abschaffung des Eigenmietwerts gekommen; die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats schlägt ein neues System vor. Alexandra Perina-Werz, Spezialistin in Gesundheits- und Sozialfragen sowie in der Wirtschafts- und Aussenpolitik, beleuchtet die neuesten Entwicklungen im Interview. 

 

Politexpertin Alexandra Perina-Werz im Interview

Interview: Pius Schärli

Der Eigenmietwert ist für die über 1.5 Mio. Eigenheimbesitzende schwer verständlich: Sie müssen ein Einkommen versteuern, das sie gar nicht haben. Wie steht die Politik dazu?

Vor allem die bürgerlichen Parteien verstehen und teilen den Ärger der Bevölkerung und versuchen seit Jahren immer wieder, eine Änderung des Systems herbeizuführen. Gibt man zum Beispiel in der Geschäftsdatenbank des Parlaments den Begriff «Eigenmietwert» ein, werden 432 Resultate angezeigt. Das Thema Eigenmietwert gehört zu denjenigen Themen, die regelmässig aufs Tapet kommen - sei es in Form von Vorstössen oder Volksinitiativen. 

 

Empfinden also die Politikerinnen und Politiker den Eigenmietwert auch als unfair?

Anlässlich der letzten Debatte im National- und Ständerat im 2017 wurde von links bis rechts darauf hingewiesen, dass die Erhöhung des steuerbaren Einkommens durch die Aufrechnung eines fiktiven Einkommens als unfair empfunden würde. Die älteren Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer verfügen in der Pension generell über ein kleineres Einkommen und sie haben oftmals keine abzugsfähigen Schuldzinsen mehr. Das Eigenheim als Altersvorsorge verliert so an Attraktivität und wird zur finanziellen Belastung. Zudem stehen das fiktive zusätzliche Einkommen und der Schuldzinsabzug seit den anhaltend tiefen Zinsen in einem Missverhältnis, aufgrund der tiefen Zinsen fallen die Abzüge geringer aus.

 

Künftig sollen die Unterhaltskosten für den Hauptwohnsitz nicht mehr abzugsfähig sein, auf Bundesebene sollen zudem weder Energiespar- noch Umweltabzüge zulässig sein. Schätzen Sie diesen Vorschlag der vorberatenden Kommission des Ständerates als mehrheitsfähig ein?

Der Ständerat hat im Jahr 2017 versprochen, eine ausgewogene Vorlage auszuarbeiten. Im Gegensatz zu den bisherigen Vorschlägen zur Abschaffung des Eigenmietwertes, welche das Parlament beraten hat, scheinen die ersten vorliegenden Ergebnisse durchaus ausgewogen. Der Teufel liegt aber bekanntlich im Detail, zudem liegt noch kein ausgearbeiteter Gesetzestext vor. Für eine abschliessende Beurteilung ist es somit zu früh. 

 

Was würde dieser Wegfall der Energie- und Unterhaltsabzüge für Eigenheimbesitzende bedeuten?

Für Eigenheimbesitzende wird es nicht mehr möglich sein, Auslagen im Bereich der Energieeffizienz oder des Unterhalts von der Bundessteuer abzuziehen. Es soll den Kantonen hingegen überlassen bleiben, ob sie in ihrer Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen oder nicht. Sicher sind die bestehenden Abzüge auch eine Motivation für Eigenheimbesitzer, Auslagen für Renovationen oder zur Verbesserung des Energiehaushaltes des Eigenheimes zu tätigen. 

 

Alexandra Perina-Werz

Alexandra Perina-Werz

Fachreferentin Air2030

Alexandra Perina-Werz ist Fachreferentin Air2030 im Stab des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements VBS.Perina-Werz gilt zudem als ausgewiesene Spezialistin in Gesundheits- und Sozialfragen sowie in der Wirtschafts- und Aussenpolitik.

Gut zu wissen

Was ist der Eigenmietwert?

Beim Eigenmietwert (eigentlich: «Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften»), einem Begriff aus dem Schweizer Steuerrecht, werden Miet- oder Pachteinnahmen angenommen, die theoretisch erzielt würden, würde die Immobilie statt selbst bewohnt extern vermietet oder verpachtet. Diese angenommenen Einnahmen unterliegen der Einkommenssteuer. Gleichzeitig können im Gegenzug Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Wohneigentum von den Steuern in Abzug gebracht werden.

 

Der Eigenmietwert beträgt etwa 60% bis 70% des Betrages, den Mietendev für das betroffene Wohnobjekt als Miete bezahlen müsste. Zusätzliche Informationen erhalten Sie beim Gemeindesteueramt der jeweiligen Liegenschaftsgemeinde.

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