Vorteile bei Verpfändung
Die höheren Hypothekarzinsen können von Ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Hypothekarschuld wird nicht verringert, sondern nur abgesichert. Somit bleiben Ihre Alters- und Risikoleistungen vollumfänglich bestehen, solange kein Vorsorgefall eintritt.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer wird für natürliche und juristische Personen erhoben, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen sind. Sie ist auch als Grund- oder Grundstückssteuer bekannt.
Der Satz der Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde festgesetzt und darf höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes betragen. Bestimmte Kantone (Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft und Aargau) erheben keine Liegenschaftssteuer.
Wie wird die Liegenschaftssteuer berechnet?
Bei diesem Steuersatz handelt es sich um eine proportionale Steuer. Das bedeutet: Der Steuerbetrag steht immer im gleichen Verhältnis zum Grundstückswert. Der Steuerbetrag kann aufgrund des Satzes unmittelbar errechnet werden. Der Steuersatz der Liegenschaftssteuer wird nicht mit einem Steuerfuss multipliziert (Vorgehensweise bei der Vermögenssteuerberechnung).
Beispiel: Bei einem Steuersatz von 1 Promille und einem Steuerwert des Grundstückes von 500'000 Franken, ergibt sich ein Steuerbetrag von 500 Franken.
Indirekte Amortisation
Mit einer indirekten Amortisation Ihrer Hypothek reduzieren Sie nicht die Hypothekarschuld, sondern können die vereinbarte Amortisationssumme auf einem Vorsorgekonto der 3. Säule platzieren. Die effektive Rückzahlung der zu amortisierenden Hypothekensumme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Sie können bei der indirekten Amortisation nach wie vor die Zinsen für die ganze Hypothek in Ihrer Steuererklärung zum Abzug bringen. Zudem sind Ihr Kapital und die Zinserträge auf dem Vorsorgekonto von der Steuer befreit. Die Steuern fallen erst bei der späteren Auszahlung an, und zwar zu einem reduzierten Steuersatz.
Handänderungskosten
Von einer Handänderung spricht man, wenn ein Objekt den Eigentümer wechselt – also in andere Hände übergeht. Die Handänderung ist die Änderung des Eigentümer-Eintrags im Grundbuch. Dieser Eigentümer-Wechsel ist in einigen Kantonen mit der Handänderungssteuer zu besteuern.
Es können noch weitere Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit der Handänderung anfallen. Die Handänderungssteuer gibt es nicht mehr in allen Kantonen.
Wie hoch sind die Handänderungskosten?
Die Höhe der Handänderungssteuer berechnet sich aufgrund des Kaufpreises. Die Steuer liegt zurzeit je nach Kanton zwischen 1,5 % und 3,3 %.
Hinzu kommen die Kosten, den Grundpfandtitel auszustellen (= Sicherheiten, z.B. Papier-Schuldbriefe, Register- Schuldbriefe oder Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung) sowie die Gebühren für die Eintragung in das Grundbuch und die Notargebühren. Je nach den Modalitäten des jeweiligen Kantons können sich die gesamten Kosten für den Erwerb einer Immobilie auf bis zu 5 % belaufen.
Eigenmietwert
Bei steuerpflichtigen Personen mit Wohneigentum wird der Eigenmietwert zum Einkommen hinzugerechnet. Dieser Mietwert richtet sich nach dem Betrag, den der Eigentümer oder die Eigentümerin bei Fremdvermietung erzielen würde bzw. den der Mieter oder die Mieterin als Miete zahlen müsste. Der Eigenmietwert wird von den Gemeinden festgelegt.
Zwar können die Zinskosten für die Hypothek und sämtliche werterhaltenden Unterhaltskosten für die Immobilie wiederum steuerlich abgezogen werden. Bei den derzeit tiefen Hypothekarzinsen bleibt in aller Regel jedoch unter dem Strich immer noch ein durch den Eigenmietwert verursachtes leicht höheres steuerbares Einkommen als beim Mieten.