Die Raiffeisen Gruppe ist als zentrale Organisation zur Erfüllung der Eigenmittelvorschriften verpflichtet und untersteht damit den aufsichtsrechtlich geforderten Offenlegungspflichten zu Risiken, Eigenmittelausstattung und Liquidität. Die vorliegende Offenlegung basiert auf dem FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken».
Raiffeisen Gruppe
Die Raiffeisen Gruppe ist als zentrale Organisation zur Erfüllung der Eigenmittelvorschriften verpflichtet und untersteht damit den aufsichtsrechtlich geforderten Offenlegungspflichten zu Risiken, Eigenmittelausstattung und Liquidität.
Die vorliegende Offenlegung basiert auf dem FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken». Bei den offengelegten quantitativen Informationen handelt es sich um Angaben aus der Optik der Eigenmittelunterlegung nach ERV. Diese können teilweise nicht direkt mit den in der konsolidierten Rechnung gemachten Angaben (Optik Rechnungslegung Banken gemäss FINMA-Rundschreiben 2020/1) verglichen werden.
Der für die Eigenmittelberechnung relevante Konsolidierungskreis deckt sich mit demjenigen gemäss Rechnungslegung. Mit der Verfügung vom 16. Juni 2014 hat die Schweizerische Nationalbank (SNB) die Raiffeisen Gruppe als systemrelevant erklärt. Die Bestimmungen zur Systemrelevanz sehen eine zusätzliche Offenlegung zur Eigenmittelsituation vor. Die entsprechenden Angaben zu risikogewichteten Kapitalanforderungen sowie zu den ungewichteten Kapitalanforderungen (Leverage Ratio) sind im Anhang 3 dieser Offenlegung zu finden.
Raiffeisen Schweiz
Auf Stufe Raiffeisen Schweiz bestehen Offenlegungsanforderungen in Form der Tabellen ≪KM1: Grundlegende regulatorische Kennzahlen≫ und ≪Anhang 3: Offenlegung systemrelevante Banken≫.
Nach Art. 10 Abs. 3 ERV kann die FINMA einer Bank gestatten, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).
Seit dem 31. Dezember 2016 werden die Eigenmittel bei Raiffeisen Schweiz mit Zustimmung der FINMA auf solokonsolidierter Basis berechnet. Ansonsten bestehen keine Abweichungen zwischen dem regulatorischen und rechnungslegungstechnischen Konsolidierungskreis.
Raiffeisenbanken
Die einzelnen Raiffeisenbanken sind als Mitglieder der zentralen Organisation auf Einzelbasis weiterhin von der Erfüllung der Eigenmittelvorschriften ausgenommen und unterliegen damit auch nicht den aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten (ERV Artikel 10 und FINMA-Rundschreiben 2016/1 Rz 11).