Pensionskasse: Frühzeitig entscheiden und Fristen einhalten
Rente, Kapital oder beides?
Das Pensionskassenguthaben kann oft mehrere hunderttausend Franken betragen und ist für viele der grösste Vermögensposten. Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie mindestens 25 Prozent Ihres BVG-Altersguthabens (= obligatorischer Teil des gesamten Altersguthabens) bei der Pensionierung als Kapital beziehen dürfen. Oft ist auch mehr möglich. Vor Erreichen des Pensionsalters müssen Sie sich zwischen einem Kapitalbezug, einer lebenslangen Rente oder einer Kombination aus beidem entscheiden. Die Entscheidung zwischen Rente und Kapital variiert je nach individuellen Präferenzen und Situation: Eine Rente garantiert ein regelmässiges Einkommen, wobei das Kapital nach Ihrem Ableben bei der Vorsorgeeinrichtung verbleibt. Die Kapitalauszahlung hingegen bietet Ihnen direkte Kontrolle über Ihr Vermögen und die Möglichkeit, selbst zu investieren. Fällen Sie den Entscheid Rente oder Kapital frühstens 5 Jahre vor Pensionierungszeitpunkt. Erst dann ist absehbar, wie hoch der Umwandlungssatz ausfallen wird. Dieser wandelt das vorhandene Altersguthaben in eine lebenslange Rente um und bestimmt somit die Rentenhöhe.
- Eine Rente ist vor allem bequem und sicher, da Sie sich nicht um die Finanzen und Anlagen kümmern müssen und ein garantiertes monatliches Einkommen bis zum Lebensende erhalten. Die Nachteile liegen in der fehlenden finanziellen Flexibilität, um beispielsweise grössere Anschaffungen zu tätigen. Zudem unterliegen Rentenzahlungen vollumfänglich der Einkommensbesteuerung und sind nicht vererbbar. Im Todesfall erhalten Ehegatten eine Hinterlassenenrente im Umfang von 60 % der Altersrente. Immer mehr Pensionskassen sehen unter gewissen Voraussetzungen vor, dass auch Konkubinatspartner begünstigt werden können.
- Ein Kapitalbezug bietet maximale Flexibilität. Sie verwalten Ihr Geld selbst und können es frei nutzen, um beispielsweise die Hypothek zu reduzieren. Mit geschickten Anlagen können Sie möglicherweise bessere Renditen erzielen. Ausserdem können Sie steuerliche Vorteile nutzen, da der Kapitalbezug im Auszahlungsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert wird. Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen das noch vorhandene Kapital. Dies kann besonders wichtig sein, um die finanzielle Sicherheit Ihrer Familie zu gewährleisten.
Jedoch birgt der Kapitalbezug finanzielle Risiken, da er kein regelmässiges Einkommen bietet und Sie auch nicht wissen, wie lange das Vermögen reichen muss. Das Risiko einer langen Lebenserwartung tragen Sie selbst. Die Verantwortung für Ihr Geld liegt zudem ganz bei Ihnen. Es ist ratsam, für den Fall von Krankheit oder nachlassender geistiger Fähigkeiten vorzusorgen und festzulegen, wer sich um Ihre Anlagen kümmert, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Die Pensionskassenrente wird vollständig als Einkommen versteuert, während der Kapitalbezug nur einmal im Auszahlungsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz und separat vom übrigen Einkommen besteuert wird. Daher führt ein Kapitalbezug langfristig zu geringeren Steuerzahlungen im Vergleich zur Rente. Entscheiden Sie sich keinesfalls allein aus steuerlichen Gründen gegen die Rente. Neben Steuern sind auch andere Faktoren entscheidend, wie Flexibilität, Höhe und Sicherheit des Einkommens sowie die Absicherung von Hinterbliebenen und Langlebigkeitsrisiken.
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Freizügigkeitsgelder
Freizügigkeitsgelder können Sie frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters beziehen. Heute können Sie den Bezug Ihrer Freizügigkeitsgelder um bis zu fünf Jahre aufschieben, selbst wenn Sie nicht mehr berufstätig sind. Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, die Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen. Zukünftig wird diese Möglichkeit eingeschränkt: Mit der Annahme der Reform AHV 21 werden nämlich auch die gesetzlichen Bestimmungen für die Weiterführung des Freizügigkeitskontos nach Erreichen des Referenzalters angepasst. Der Bundesrat wird einen Aufschub nach Alter 65 nur noch für Personen erlauben, die weiterarbeiten.
Aufschub Freizügigkeitsgelder ab 1. Januar 2030 nur noch für Erwerbstätige
Gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV (Freizügigkeitsverordnung) ist eine Weiterführung von Freizügigkeitspolicen und -konten nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist. Die Bestimmungen für die Weiterführung werden somit der Säule 3a angeglichen. Für die Einführung dieser neuen Regelung hat der Bundesrat eine Übergangsfrist beschlossen: Nicht mehr erwerbstätige Personen, die ihre Altersleistungen in den Jahren 2024–2029 beziehen müssten, dürfen die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben. Dabei gilt wie bereits heute: Der Aufschub darf maximal fünf Jahre über das Referenzalter hinaus erfolgen. Ab dem 1. Januar 2030 gilt für alle: die Fortführung ist an eine Erwerbstätigkeit gebunden.