• Private Vorsorge
  • Vorsorgen

Heirat und Vorsorge

Was Sie wissen müssen

Gemäss Gesetz behalten Ehepartner in der Regel ihren Familiennamen.


Die Eheschliessung kann höhere Steuern zur Folge haben. Ein Wechsel zur Individualbesteuerung wird diskutiert.


Das Güterrecht regelt die Aufteilung der Vermögenswerte bei Scheidung oder Tod. 


In der AHV werden die Einkommen während der Ehe gemeinsam berücksichtigt und beiden Ehepartnern jeweils die Hälfte zugerechnet. 


Vorsorge und Absicherung sind beim Kauf eines Eigenheims besonders wichtig. 

Wichtige Fakten zur Eheschliessung

Eine Hochzeit wirkt sich auf viele Bereiche aus. Nebst der Entscheidung, ob man den eigenen Namen behalten möchte oder einen gemeinsamen Familiennamen annimmt, sollte man die Folgen für die Vorsorge sorgfältig überprüfen. So gilt bei der AHV etwa, dass die Beiträge während der Ehe gemeinsam berücksichtigt und gesplittet werden. Davon profitiert die Person mit dem geringeren Einkommen. Dafür wird die AHV-Altersrente von Ehepaare plafoniert. Das heisst, wenn die beiden Einzelrenten zusammen höher liegen als 150 Prozent der maximalen AHV-Rente, werden diese anteilsmässig gekürzt. Unverheiratete erhalten je eine unplafonierte Einzelrente und können so zusammen auf maximal 200 Prozent der maximalen AHV-Rente kommen. Auch bei der Nachlassplanung sind bei Bedarf Massnahmen zu treffen. Insbesondere beim Kauf eines Eigenheims ist es wichtig, die passenden Vorsorge- und Versicherungslösungen zu finden, um sowohl sich als auch die Familie für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall abzusichern.

Heiraten – Rechtliche und finanzielle Auswirkungen

Stehen bald festliche Anlässe an? Oder denken Sie darüber nach, in absehbarer Zeit DIE besondere Frage zu stellen? Neben der freudigen Planung von Feierlichkeiten ist es wichtig, sich auch mit den rechtlichen, finanziellen und vorsorglichen Auswirkungen auseinanderzusetzen.

Wie das Güterrecht den Nachlass beeinflusst

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern während der Ehe und u. a. die Aufteilung der Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Ohne spezielle Regelung durch einen Ehevertrag gelten bei einer Ehe die Regelungen des ordentlichen Güterstandes, der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand ist in der Schweiz am meisten verbreitet

Nebst der Errungenschaftsbeteiligung gibt es zwei weitere Güterstände, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese können jedoch nur durch einen Ehevertrag oder im Fall der Gütertrennung (ausserordentlicher Güterstand) auch durch das Gericht angeordnet werden, z. B. bei Überschuldung eines Ehegatten. 

 

Errungenschaftsbeteiligung

Haben die Ehegatten keine spezifischen güterrechtlichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Bei diesem Güterstand wird zwischen vier Vermögensklassen unterschieden:

  • Eigengut Partner 1
  • Eigengut Partner 2
  • Errungenschaft Partner 1
  • Errungenschaft Partner 2

Zum Eigengut zählen im Wesentlichen die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie erhaltene Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe. Erträge aus dem Eigengut wie Mieterträge, Ersparnisse aus Arbeitserwerb und Renteneinnahmen werden den Errungenschaften zugesprochen.

In den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt:

  • Das Eigengut des Verstorbenen.
  • Die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten.
  • Die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen.

Gütergemeinschaft

Eine Gütergemeinschaft ist ein gesetzlich geregelter Güterstand zwischen Ehepartnern, bei dem sowohl das Vermögen vor der Ehe als auch das während der Ehe erworbene Vermögen als gemeinsames Vermögen betrachtet wird. Das sogenannte Eigengut, also persönliche Gegenstände der Ehepartner, bleibt hiervon ausgenommen. Der Vorteil der Gütergemeinschaft ist, dass beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen das eheliche Vermögen zusteht, inklusive die eingebrachten Vermögenswerte. Die Auswirkungen der Gütergemeinschaft auf das Erbe sind abhängig davon, ob eine letztwillige Verfügung existiert oder nicht.

Die Gütergemeinschaft setzt einen notariell beglaubigten Ehevertag voraus.

Bei einer Gütergemeinschaft fallen 50 Prozent des Gesamtguts in den Nachlass, während die verbleibenden 50 Prozent dem überlebenden Ehepartner zustehen. Die Erbquoten werden schliesslich entweder durch eine letztwillige Verfügung bestimmt, bei der der Erblasser eigenständig über die Quoten, unter Berücksichtigung der Pflichtanteile, entscheidet. Fehlt eine letztwillige Verfügung, wird der Nachlass nach an der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

 

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein gesetzlicher Güterstand zwischen Ehepartnern, der das Verhältnis zum Vermögen regelt. Hierbei bleiben die Vermögen der Partner strikt voneinander getrennt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, sowohl das vor der Ehe als auch das nach der Eheschliessung erworbene. Die Gütertrennung setzt einen notariell beglaubigten Ehevertrag voraus (oder die Anordnung durch das Gericht bei gesetzlich vorgegebenen wichtigen Gründen). 

Bei einer Gütertrennung wird das vollständige Vermögen des Verstorbenen Teil des Nachlasses. Die Erbquoten werden schliesslich entweder durch eine letztwillige Verfügung bestimmt, bei der der Erblasser eigenständig über die Quoten entscheidet und dabei die Pflichtanteile berücksichtigt, oder sie orientieren sich, falls keine Verfügung existiert, an der gesetzlichen Erbfolge.

Was regelt das Güterrecht und was wird durch das Erbrecht geregelt?

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern während der Ehe und u. a. die Aufteilung der Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Im Erbrecht wird festgelegt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt wird. 

Bei einer unverheirateten Person bildet alles, was sie hinterlässt, den Nachlass, der durch das Erbrecht geregelt wird. Ein Testament oder Erbvertrag ermöglicht es, die Aufteilung des Nachlasses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu regeln.

Für Verheiratete eröffnen sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Beim Tod eines Ehegatten greift zunächst das Güterrecht. In dieser güterrechtlichen Auseinandersetzung wird festgelegt, welche Teile des ehelichen Vermögens der überlebende Ehegatte vorweg beanspruchen kann und welche Teile den Nachlass der verstorbenen Person bilden. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens richtet sich nach dem Güterstand und einem möglicherweise abgeschlossenen Ehevertrag. Verheiratete haben somit Spielraum für die Nachlassplanung sowohl im Güterrecht, z. B. durch einen Ehevertrag, als auch im Erbrecht, z. B. durch Testament oder Erbvertrag.

 

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ehegatten können in einem Ehevertrag beispielsweise einen anderen Güterstand wählen, etwa die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Auch innerhalb des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich durch einen Ehevertrag Veränderungen an den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Summe beider Errungenschaften des Partner 1 und des Partner 2 beim Tod des ersten Ehegatten ganz an den überlebenden Ehegatten gehen soll. Somit fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse.

Erbanspruch des Ehepartners

Durch Heirat ändert sich die gesetzliche Erbfolge. Von Gesetzes wegen ist der Ehepartner des Verstorbenen als einzige nicht verwandte Person stets miterbberechtigt. Die Höhe seiner Erbquote hängt davon ab, mit welchen weiteren gesetzlichen Erben geteilt werden muss. Zudem nimmt bei Ehepaaren und Personen in eingetragener Partnerschaft das Güterrecht eine entscheidende Rolle ein.

Gesetzliche Erben sind Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner sowie Ihre nächsten Verwandten (Kinder, Eltern oder Grosseltern, falls keine Kinder vorhanden sind).

Je nach Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben erhält der überlebende Ehegatte:

  • neben Erben der 1. Gruppe (Parentel) die Hälfte der Erbschaft
  • neben Erben der 2. Gruppe (Parentel) drei Viertel der Erbschaft
  • die ganze Erbschaft, falls keine Nachkommen der elterlichen Parentel vorhanden sind.

Gesetzliche Erbquote, Pflichtteile und frei verfügbare Quoten

Die Aufteilung des Nachlasses hängt davon ab, welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt. Einige Verwandte haben zudem Anspruch auf einen Minimalanteil am Nachlass, den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte Erben sind nebst dem Ehegatten die Kinder des Verstorbenen. Aus der Differenz zwischen den Pflichtteilen und den gesetzlichen Erbquoten ergibt sich die frei verfügbare Quote, die Sie als Erblasser oder als Erblasserin mit einer Verfügung von Todes wegen nach Ihren Wünschen beliebig vererben können. Wie gross diese frei verfügbare Quote in verschiedenen Familiensituationen ist, entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle:

Erbteile, Pflichtteile und freie Quoten

Erbschafts- und Nachlassplanung – Das Erbe nach den persönlichen Wünschen regeln.

«Nach mir die Sintflut» ist ein oft gehörter Spruch, wenn es um die Planung des eigenen Ablebens geht. Viele Personen überlassen die Zuteilung ihres dereinstigen Nachlasses dem Gesetz und verpassen es, ihre Liebsten genügend abzusichern oder unnötigem Streit vorzubeugen. Eine Nachlassplanung ermöglicht es, die nötigen Vorkehrungen und die Erbteilung ganz nach den persönlichen Wünschen zu gestalten.

Das Ja-Wort und die Auswirkung auf die Vorsorge

Für viele Paare ist die Hochzeit einer der schönsten Tage ihres Lebens. Hinter dem Wort Ja verbirgt sich jedoch nicht nur das Versprechen, das Leben miteinander zu teilen, sondern es bringt auch Veränderungen in Bezug auf Vorsorge und Nachlassrecht mit sich. Es gilt der Grundsatz: Eine Ehe allein ist noch keine Altersvorsorge. Daher ist es umso wichtiger, dass Paare sich bereits vor der Heirat über die finanziellen Auswirkungen informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen.

 

Ehe und die 1. Säule (AHV/IV)

Anrecht auf Hinterlassenenrente 

Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nur bei Ehe und eingetragener Partnerschaft. Die Regelungen für Männer und Frauen unterscheiden sich, wobei in der eingetragenen Partnerschaft die hinterbliebene Person der Witwe/dem Witwer gleichgestellt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte dies im Oktober 2022 für diskriminierend. Im Juni 2023 hat der Bundesrat Leitlinien zur Reform der Hinterlassenenrenten vorgelegt.

 

Witwen (Frauen) haben einen bedingungslosen Rentenanspruch, wenn der verstorbene Partner Kinder hinterlässt. Kinderlose Witwen erhalten die Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todesfalls mindestens 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.


Witwer (Männer)
haben nur einen Rentenanspruch bei minderjährigen Kindern, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Todes verheiratet oder geschieden waren. Aufgrund des Urteils des EGMR vom 11.10.2022 wurde die Handhabung der Witwerrente bei volljährigen Kindern angepasst.


Kinder
haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zur Volljährigkeit oder Beendigung ihrer Ausbildung, spätestens mit dem 25. Geburtstag. Sterben beide Elternteile, erhalten die Kinder eine Vollwaisenrente, die jedoch gekürzt wird, wenn die Summe beider Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt.


Geschiedene Ehefrauen
haben Anspruch auf die Witwenrente des Ex-Ehemannes unter bestimmten Bedingungen:

• Mit Kindern: Mindestens zehn Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen.

• Ohne Kinder: Die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre und die Frau war bei der Scheidung älter als 45 Jahre alt.

• Ehe kürzer als zehn Jahre: Die geschiedene Frau ist mindestens 45 Jahr alt, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

• Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, erhält die geschieden Ehefrau nur dann eine Witwenrente, wenn und solange die geschiedene Ehefrau Kinder unter 18 Jahren hat.


Geschiedene Männer
haben nur Anspruch auf Witwerrente, wenn sie minderjährige Kinder haben. Die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner ist einem Witwer gleichgestellt..

Die Witwen- oder Witwerrente erlischt bei einer erneuten Heirat, unabhängig vom Geschlecht. Die Anmeldung zur Hinterlassenenrente erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse.
 

Beitragsbefreiung in der AHV für Ehepartner

Verheiratete Paare oder eingetragene Partner haben die Möglichkeit, sich gegenseitig von der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO zu befreien.

Nichterwerbstätige Personen müssen keine Beiträge in die AHV/IV/EO zahlen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin erwerbstätig ist und jährlich den doppelten AHV-Mindestbetrag an die AHV entrichtet (1'028 Franken, Stand 2023). Diese Regelung gilt auch für das Jahr der Heirat oder Scheidung. Die Beitragsbefreiung ist ebenfalls für eingetragene Partnerschaften gültig.
 

AHV-Splitting

Die Beiträge an die AHV werden während der Ehe aufgeteilt, respektive gesplittet. Das bedeutet, dass die Einkommen während der Ehedauer gemeinsam berücksichtigt werden, wobei beiden Ehepartnern jeweils die Hälfte zugerechnet wird. Dies führt zu einer Erhöhung der AHV-Rente für die Person mit dem geringeren Einkommen, während die besserverdienende Person eine entsprechende Reduzierung hinnehmen muss.
 

Plafonierung, Kürzung der AHV-Rente für Ehepaare

Unverheiratete Paare, die zusammenleben, haben Anspruch auf zwei volle AHV-Renten. Beide Partner haben, sofern während ihres Erwerbslebens Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, Anspruch auf die Mindestrente. Bei einem guten Einkommen beider Partner besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass beide die Maximalrente erhalten.

Die Situation ändert sich mit der Heirat. Die Rente für verheiratete Paare ist zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Wenn beide Partner während ihres Erwerbslebens gut verdienen, erhalten sie anstelle von zwei vollen Renten nur die anderthalbfache Maximalrente. Anders ausgedrückt kann die gemeinsame Altersrente nach der Heirat um bis zu 25 Prozent pro Person niedriger als bei einem Zusammenleben als unverheiratetes Paar ausfallen.

 

Ehe und die berufliche Vorsorge (2. Säule)

Vorsorgegelder aus der 2. Säule im Todesfall

Mit einer Heirat hat man im Todesfall der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners automatisch Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der Pensionskasse. Für die Aufteilung der nach BVG-Gesetz versicherten Gelder, Freizügigkeitskonten und -policen gelten ähnliche Regelungen und Ansätze wie bei der Witwen-, Witwer- und Waisenrente. Im Gegensatz zu der Witwen- und Witwerrente bei der AHV werden bei der 2. Säule Mann und Frau gleichbehandelt. 

Die Details variieren jedoch je nach Pensionskasse. Einige Pensionskassen setzen zum Beispiel voraus, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre vor dem Todesfall bestanden hat und die Witwe oder der Witwer mindestens 45 Jahre alt ist, insbesondere wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind. Die Bedingungen für Kinder entsprechen in der Regel denen der zuvor erklärten für die AHV. Für genauere Informationen ist es ratsam, das Reglement Ihrer Pensionskasse zu studieren, da sich die Voraussetzungen für überobligatorische Leistungen unterscheiden können.
 

Stolperstein Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit schmälert das Altersguthaben in der 2. Säule. Oftmals wird die Reduktion des Arbeitspensums für ein Paar dann relevant, wenn Kinder auf die Welt kommen. Nach wie vor betrifft dies häufig Frauen. Daher ist Vorsicht geboten, da eine Teilzeitbeschäftigung das Vorsorgeguthaben vermindert. Das geringere Einkommen führt zu niedrigeren versicherten Löhnen und somit zu einer geringeren Ansparung in der 2. Säule.
 

Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle beachten

In der Schweiz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter erst bei einem jährlichen Einkommen von über 22'050 Franken in die Pensionskasse aufzunehmen, der sogenannten «BVG-Eintrittsschwelle». Liegt das jährliche Einkommen darunter, ist man nicht in der 2. Säule versichert und es fehlen für diese Jahre sämtliche Pensionskassenbeiträge. 

Ebenfalls negativ wirkt sich der Koordinationsabzug für Teilzeitbeschäftigte aus. Dieser wird vom Lohn abgezogen und beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente, was aktuell (2024) einer Summe von 25'725 Franken entspricht. Für jemanden im 50-Prozent-Pensum ist der Koordinationsabzug gleich hoch wie für Vollzeitbeschäftigte. Infolgedessen reduziert der Koordinationsabzug den versicherten Lohn, was zu tieferen Leistungen führt. Mit der geplanten BVG-Revision soll diese Problematik entschärft werden.

Es empfiehlt sich, den Pensionskassenausweis genau zu studieren und zu prüfen, wie hoch Ihr versicherter Lohn tatsächlich ist. 
 

Ehe und die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

Die 3. Säule zielt darauf ab, Vorsorgelücken zu schliessen, die von der AHV/IV- und BVG-Rente nicht abgedeckt sind. Sie ermöglicht die Verwirklichung individueller Wünsche für die Zeit nach der Pensionierung. 

Mit der Säule 3a kümmern Sie sich um morgen und profitieren schon heute. Neben Ihrer persönlichen Absicherung profitieren Sie von Steuerersparnissen.
 

Aufteilung der Säule 3a im Todesfall

Die Regelungen für das Guthaben der gebundenen Vorsorge (3a) und dessen Auszahlung im Todesfall sind gesetzlich festgelegt. Das Gesetz legt fest, dass der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin an erster Stelle steht. Falls nicht vorhanden, erhalten direkte Nachkommen oder Hinterbliebene, die erheblich finanziell unterstützt wurden, das Vermögen. Dazu gehören auch Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen. Danach folgen Eltern, Geschwister und weitere mögliche Erben. Diese Reihenfolge kann abgeändert werden.

 

Absicherung beim Kauf eines Eigenheims

Die Vorsorge und Absicherung bei einem Eigenheimkauf sind besonders wichtig. Nachdem das Eigenheim erworben und die Hypothek abgeschlossen wurde, ist es wichtig, über die passenden Vorsorge- und Versicherungslösungen nachzudenken, um sowohl sich als auch die Familie für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall abzusichern.

Mögliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Erwerbsunfähigkeit oder einem Todesfall:

• Erwerbsausfallversicherung

• Todesfallversicherung

• Nachlass- und Erbschaftsplanung

Eine professionelle Vorsorgeplanung, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims, ist ratsam. Dabei wird Ihre individuelle Lebenssituation berücksichtigt und es wird ein konkreter Massnahmenplan für Sie persönlich erstellt.

Die Heiratsstrafe

Kennen Sie Paare, die aus steuerlichen Überlegungen nicht heiraten? Hintergrund dafür ist die sogenannte «Heiratsstrafe», wobei man hier zwei Ebenen unterscheidet. Es gibt aber auch einen «Heiratsbonus». 
 

Einkommenssteuer

Das Bundesgericht spricht von der Heiratsstrafe, wenn verheiratete Paare mindestens 10 Prozent mehr direkte Bundessteuern zahlen als unverheiratete Paare in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Während die Kantone grösstenteils Massnahmen zur Entlastung von Ehepaaren ergriffen haben, sind auf Bundesebene noch Reformen in Planung bezüglich einer mögichen Individualbesteuerung.

Die Heiratsstrafe entsteht durch die gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren, wodurch beide Einkommen zusammengezählt werden. Das höhere Einkommen führt dazu, dass das Ehepaar in eine höhere Progressionsstufe fällt. Dies bedeutet, dass für höhere Einkommen ein höherer prozentualer Steuersatz angewendet wird, wodurch bei höheren Einkommen mehr Steuern bezahlt werden müssen.

Neben der «Heiratsstrafe» gibt es auch einen «Heiratsbonus». Unter bestimmten Bedingungen können Verheiratete von niedrigeren Steuern profitieren, da sie grundsätzlich einem geringeren Steuersatz als Alleinstehende unterliegen. Dies tritt zum Beispiel auf, wenn ein Ehepartner erheblich mehr zum gemeinsamen Einkommen beiträgt als der andere. In diesem Fall wird die gemeinsame Steuerrechnung niedriger ausfallen als bei einer getrennten Besteuerung beider Ehepartner.

 

Sozialversicherung (AHV)

Paare, die nicht verheiratet sind und zusammenleben, haben Anspruch auf zwei «volle» Renten, wenn beide Partner während ihres Erwerbslebens Sozialversicherungsbeiträge zahlten. In diesem Fall haben beide einen Anspruch auf die Minimalrente und, wenn beide relativ gut verdienen, sogar auf die Maximalrente.

Nach der Heirat ist die Rente von verheirateten Paaren zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Man spricht hier von der Plafonierung. Wenn beide Partner gut verdienen, erhalten sie gemeinsam anstelle von zwei vollen Renten nur die anderthalbfache Maximalrente. Die gemeinsame Altersrente kann somit um bis zu 25 Prozent pro Person niedriger ausfallen, als bei einem Paar im Konkubinat.

Auch bei der AHV gibt es einen Vorteil, den es zu berücksichtigen gilt. Eine verheiratete Person, die nicht erwerbstätig ist, muss keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner erwerbstätig ist und jährlich mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet.

Ein Apell an die Romantik

Eine Heirat wirkt sich auf viele Bereiche aus: Die AHV-Leistungen, die Pensionskasse, die 3. Säule, die Steuern und den Nachlass. Gut zu wissen: Unabhängig von der Heirat – wenn Sie Kinder grossziehen oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, können Sie dies bei der AHV anrechnen lassen. Dies sind die sogenannten Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Bei allen finanziellen Stolpersteinen, die sich auftun, zu guter Letzt ein Appell an die Romantik. Lassen wir uns unsere Wünsche und Träume nicht nehmen aus Angst vor einer möglichen Steuerprogression und dem Abschluss von Todesfallrisikopolicen. Vielmehr sollten wir neben dem Wedding-Planer eben auch die Vorsorgeexpertin konsultieren und uns die Zeit nehmen, uns aktiv um unsere Finanzen zu kümmern und Verantwortung dafür zu übernehmen. Wir sagen JA zu unserer Vorsorge und den Finanzen und JA zueinander.

Zusammenfassung

Zivilstandsänderung – was bedeutet das?

Der Bund fürs Leben hat ebenso weitreichende Folgen für die Vorsorge, aber auch Auswirkungen auf die Absicherung, Aufteilung der Vorsorgeleistungen und Erbrecht – einerseits stehen beide füreinander ein, andererseits steigt meist auch die Steuerlast, und Ehepaare bekommen weniger AHV-Rente – was die Zivilstandsänderung für Auswirkungen hat.

Scheiden tut weh – auch finanziell

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern während der Ehe sowie die Aufteilung der Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Ohne spezielle Regelung durch einen Ehevertrag gelten bei einer Ehe die Regelungen des ordentlichen Güterstandes, der Errungenschaftsbeteiligung.

Häufige Fragen zur Heirat

Haben Sie Fragen zur Zivilstandsänderung?