AHV – Splitting voller Ehejahre
In der 1. Säule (AHV) wird das sogenannte Splitting der Ehejahre angewandt. Die Bruttolöhne beider Partner während der Ehedauer werden zusammengezählt und hälftig auf die individuellen Konten (IK) verteilt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft.
Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Das AHV-Splitting gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.
AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige
In der Ehe bzw. in der eingetragenen Partnerschaft sind nichterwerbstätige Partner automatisch in der AHV versichert, wenn der Partner arbeitet. Das gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Nach dem Scheidungsjahr sind beide Ex-Partner verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden. Die Höhe der Beiträge wird durch das Vermögen und Einkommensquellen (z. B. Unterhaltszahlungen) bestimmt.
2. Säule (Pensionskasse) – Vorsorgeausgleich
Bei der Pensionskasse (2. Säule) wird der sogenannte Vorsorgeausgleich angewendet. Das heisst, dass das während der Ehe angesparte Pensionskassenvermögen auf den Tag genau aufgeteilt wird. Eine Umgehung dieser Aufteilung durch einen Ehevertrag oder andere vertragliche Bestimmungen ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn freiwillige Einkäufe während der Ehe nachweislich mit Vermögen aus dem Eigengut getätigt wurden – diese werden nicht einbezogen. Seit 2017 wird auch geteilt, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist.
Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Der Vorsorgeausgleich gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.
Konsequenzen für den pflichtigen Partner: Dieser Ausgleich kann beim pflichtigen Partner zu einer Rentenlücke führen, die jedoch durch den Einkauf in die Pensionskasse nachträglich vollumfänglich zurückgeführt werden kann.
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Konsequenzen für den anspruchsberechtigten Partner: Das durch Scheidung zugesprochene Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bleibt gebunden und muss daher zwingend in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Sie müssen sich bereits bei der Wahl der Vorsorgeeinrichtung entscheiden, ob Sie später Rente oder Kapital beziehen möchten.
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3. Säule – Teilung abhängig vom Güterstand
In der 3. Säule richtet sich die Aufteilung nach dem Güterstand. Wurde keine Gütertrennung und keine andere Modifizierung des Güterstands vereinbart, erfolgt beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine hälftige Teilung des angesparten Vorsorgekapital in der 3. Säule. Bei einer Gütertrennung kommt es zu keiner Aufteilung. Das Kapital verbleibt in den jeweiligen privaten Vorsorgen der Partner. Im Gegensatz zum Ehegüterrecht gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft von Gesetzes wegen die Gütertrennung. Haben die Partner nicht mittels Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung vereinbart, werden die Säule-3a-Guthaben nicht geteilt. Zu beachten ist, dass das Vermögen in der Säule 3a gebunden bleibt.
Im Gegensatz zur 2. Säule lässt sich die Aufteilung der Säule 3a jedoch in jedem Fall und unabhängig vom Güterstand während des Scheidungsverfahrens individuell regeln. Dem Ehepaar steht es somit frei, eine andere Regelung zu vereinbaren oder auf die Teilung zu verzichten.