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Scheidung und Vorsorge

Was Sie wissen müssen

Eine Scheidung, die nur von einem Ehegatten verlangt wird, erfordert mindestens zwei Jahre getrenntes Leben.


Die Teilung der Vorsorgegelder erfolgt durch das Splitting (AHV) bzw. den Vorsorgeausgleich (Pensionskasse).


Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung spielen Eigengut und Errungenschaft eine entscheidende Rolle.


Ist die Hypothek des Eigenheims noch nicht abbezahlt, haften beide Partner weiterhin solidarisch.

Wichtige Fakten zur Scheidung

Trennungen sind nicht nur emotional, sondern auch finanziell herausfordernd. Es ist entscheidend, den Überblick über die finanzielle Situation zu behalten, insbesondere in Bezug auf die Vorsorge. Beispielsweise sind beide Partner nach der Scheidung verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden. Zudem können durch den Vorsorgeausgleich der Pensionskasse Lücken entstehen. Diese können durch einen steuerlich abzugsfähigen Einkauf in die Pensionskasse wieder gedeckt werden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Fragen ermöglicht eine bessere Vorbereitung für den Ernstfall.

Dauer und Kosten einer Scheidung

Einvernehmliche Scheidungen dauern in der Regel etwa drei bis vier Monate, wenn alle Nebenfolgen der Scheidung wie Unterhalt, Kinderbelange, Güterrecht ohne Mitwirkung des Gerichts bereits geregelt wurden. Ansonsten muss hier mit einer längeren Dauer gerechnet werden. Bei streitigen Scheidungen kann der Prozess mehrere Jahre dauern. Eine einseitige Scheidung eines Ehegatten erfordert, dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.

Die Kosten setzen sich hauptsächlich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Gerichtskosten variieren je nach Kanton und betragen zwischen 1'000 und 4'000 Franken, während Anwaltskosten zwischen 250 und 450 Franken pro Stunde liegen können. Bei einvernehmlichen Trennungen teilen sich in der Regel beide Partner die Kosten. Meist trägt bei Scheidungen (und allgemein familienrechtlichen Verfahren) jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Personen mit finanziellen Schwierigkeiten können ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Obwohl eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist, wird empfohlen, einen Experten hinzuzuziehen, um Vermögensfragen zu klären.

Rechtliche und finanzielle Auswirkungen im Überblick

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere im Rahmen des ordentlichen Güterstands (Errungenschaftsbeteiligung), spielen Eigengut und Errungenschaft eine entscheidende Rolle. Zum Eigengut gehört alles, was die Ehepartner vor Hochzeit besessen haben, inklusive Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, sowie Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut. Als Errungenschaft zählt, was die Partner während ihrer Ehe erwirtschaftet haben. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. 
 

Steuerliche Behandlung bei einer Scheidung

Die steuerliche Behandlung bei einer Scheidung beinhaltet die Aufhebung der Gemeinschaftsbesteuerung, wobei beide Ehepartner ab Beginn der Steuerperiode im Jahr der Scheidung individuell veranlagt werden. Kinderabzüge werden dem Elternteil zugewiesen, der den Unterhalt aus versteuerbaren Einkünften bestreitet. Unterhaltsbeiträge sind steuerbar, der zahlende Elternteil kann diese abziehen. Leistungen in Kapitalform (Einmalzahlungen) unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung, können jedoch auch nicht abgezogen werden. Bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann die Grundstückgewinnsteuer auf Antrag bis zur Weiterveräusserung aufgeschoben werden..
 

Teilung der Vorsorgegelder

Die Teilung der Vorsorgegelder, sowohl bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) als auch bei der Pensionskasse (2. Säule), erfolgt durch das sogenannte «Splitting» bzw. den «Vorsorgeausgleich». Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe angesparten Beträge, selbst wenn mit diesen Mitteln Wohneigentum erworben wurde (siehe auch «Auswirkungen auf die Vorsorge»).
 

Wohneigentum und Hypothek

Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, was mit dem Eigenheim passiert. Soll das Eigenheim verkauft werden oder bleibt einer der Partner weiterhin darin wohnen? Bei gemeinsam erworbenem Wohneigentum muss die ausziehende Partei im Rahmen der Eigentumsübertragung an die im Eigenheim verbleibende Partei entschädigt werden. Diese Ausgleichszahlung hängt von der Höhe des aktuellen Werts der Immobile ab.

Die Situation wird komplizierter, wenn die Hypothek noch nicht vollständig abbezahlt ist. In Fällen einer gemeinsam aufgenommenen Hypothek haften beide geschiedene Partner weiterhin solidarisch, selbst wenn einer von ihnen auszieht. Das bedeutet, dass beide Ehepartner für die Schulden des anderen aufkommen müssen, falls dieser zahlungsunfähig wird. Der Hypothekarvertrag bleibt also trotz der Scheidung bestehen. Eine vorzeitige Ausstiegsoption aus der Hypothek besteht zwar, aber dabei kann in der Regel eine beträchtliche Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.

Auswirkungen auf die Vorsorge

Wie werden die während der Ehe erwirtschafteten Ansprüche und Vermögen im Falle einer Scheidung geteilt und wo besteht Handlungsbedarf? In der nachstehenden Grafik sehen Sie, wie sich eine Scheidung auf die drei Säulen auswirkt:

AHV – Splitting voller Ehejahre

In der 1. Säule (AHV) wird das sogenannte Splitting der Ehejahre angewandt. Die Bruttolöhne beider Partner während der Ehedauer werden zusammengezählt und hälftig auf die individuellen Konten (IK) verteilt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft. 

Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Das AHV-Splitting gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.

 

AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

In der Ehe bzw. in der eingetragenen Partnerschaft sind nichterwerbstätige Partner automatisch in der AHV versichert, wenn der Partner arbeitet. Das gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Nach dem Scheidungsjahr sind beide Ex-Partner verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden. Die Höhe der Beiträge wird durch das Vermögen und Einkommensquellen (z. B. Unterhaltszahlungen) bestimmt.

 

2. Säule (Pensionskasse) – Vorsorgeausgleich

Bei der Pensionskasse (2. Säule) wird der sogenannte Vorsorgeausgleich angewendet. Das heisst, dass das während der Ehe angesparte Pensionskassenvermögen auf den Tag genau aufgeteilt wird. Eine Umgehung dieser Aufteilung durch einen Ehevertrag oder andere vertragliche Bestimmungen ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn freiwillige Einkäufe während der Ehe nachweislich mit Vermögen aus dem Eigengut getätigt wurden – diese werden nicht einbezogen. Seit 2017 wird auch geteilt, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. 

Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Der Vorsorgeausgleich gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.

Konsequenzen für den pflichtigen Partner: Dieser Ausgleich kann beim pflichtigen Partner zu einer Rentenlücke führen, die jedoch durch den Einkauf in die Pensionskasse nachträglich vollumfänglich zurückgeführt werden kann.

Mehr zu Pensionskasseneinkäufen
 

Konsequenzen für den anspruchsberechtigten Partner: Das durch Scheidung zugesprochene Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bleibt gebunden und muss daher zwingend in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Sie müssen sich bereits bei der Wahl der Vorsorgeeinrichtung entscheiden, ob Sie später Rente oder Kapital beziehen möchten.

Mehr zur Entscheidung Rente oder Kapital

 

3. Säule – Teilung abhängig vom Güterstand

In der 3. Säule richtet sich die Aufteilung nach dem Güterstand. Wurde keine Gütertrennung und keine andere Modifizierung des Güterstands vereinbart, erfolgt beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine hälftige Teilung des angesparten Vorsorgekapital in der 3. Säule. Bei einer Gütertrennung kommt es zu keiner Aufteilung. Das Kapital verbleibt in den jeweiligen privaten Vorsorgen der Partner. Im Gegensatz zum Ehegüterrecht gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft von Gesetzes wegen die Gütertrennung. Haben die Partner nicht mittels Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung vereinbart, werden die Säule-3a-Guthaben nicht geteilt. Zu beachten ist, dass das Vermögen in der Säule 3a gebunden bleibt.

Im Gegensatz zur 2. Säule lässt sich die Aufteilung der Säule 3a jedoch in jedem Fall und unabhängig vom Güterstand während des Scheidungsverfahrens individuell regeln. Dem Ehepaar steht es somit frei, eine andere Regelung zu vereinbaren oder auf die Teilung zu verzichten.

Emotionale Turbulenzen und finanzielle Herausforderungen

Schon vor der Ehe an mögliche Scheidungsfolgen denken? Für viele Paare mag das abwegig klingen. Doch bei finanziellen Angelegenheiten ist es ratsam, vorher darüber nachzudenken. Besonders bei der Vorsorge können Scheidungen zu finanziellen Verlusten führen. Trennungen bedeuten daher nicht nur emotionale Turbulenzen, sondern auch eine komplexe finanzielle Herausforderung. Es ist entscheidend, den Überblick über die finanzielle Situation zu behalten, insbesondere in Bezug auf die Vorsorge. Eine vorherige Auseinandersetzung mit diesen Fragen ermöglicht eine bessere Vorbereitung für den Ernstfall. Daher ist es von grosser Bedeutung, sich rechtzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um selbst im ungünstigsten Fall die finanzielle Unabhängigkeit und Sicherheit beider Partner zu gewährleisten. 

Downloads zum Thema

Zusammenfassung

Was der Bund fürs Leben bedeutet

Trennungen sind sowohl emotional als auch finanziell herausfordernd. Einvernehmliche Scheidungen dauern in der Regel etwa drei bis vier Monate, wenn alle Nebenfolgen der Scheidung wie Unterhalt, Kinderbelange, Güterrecht ohne Mitwirkung des Gerichts bereits geregelt wurden. Ansonsten muss hier mit einer längeren Dauer gerechnet werden. Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung spielen Eigengut und Errungenschaft eine entscheidende Rolle. 

Verliebt, verlobt – versorgt?

Für viele Paare mag es abwegig klingen, es lohnt sich aber, schon vor der Ehe an mögliche Scheidungsfolgen zu denken. Besonders bei der Vorsorge können Scheidungen zu finanziellen Verlusten führen. Erfahren Sie, wie eine Aufteilung bei Trennung erfolgt, und was Sie im Vorfeld mit einem Ehevertrag regeln können.

Häufige Fragen zur Scheidung

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