Beistandspflicht
Ehegatten haben die eheliche Beistandspflicht, d. h. sie sind im Allgemeinen verpflichtet, gegenseitig für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Diese Beistandspflicht gilt für das Konkubinat nicht.
Im Konkubinat besteht gesetzlich keine Unterstützungspflicht. Falls jedoch ein Partner auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann der andere Partner, sofern das Konkubinat als gefestigt betrachtet wird, dazu verpflichtet werden, finanzielle Unterstützung zu leisten. Ein gefestigtes oder stabiles Konkubinat liegt vor, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren zusammenwohnen oder ein gemeinsames Kind haben.
Auskunftspflicht
Jeder Ehepartner hat das Recht, umfassende Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage seines Partners sowohl innerhalb der Schweiz als auch im Ausland zu erhalten. Dies bezieht sich sowohl auf Einkommen als auch auf Vermögen und Verbindlichkeiten. Die Auskunftspflicht gilt für das Konkubinat nicht.
Medizinisches Auskunfts- und Vertretungsrecht
Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Voraussetzung ist, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Die Gesundheitsfachperson darf Angehörige nur mit Ihrer Erlaubnis über Ihren Gesundheitszustand informieren. Wenn Sie aber nicht urteilsfähig sind und keine Vertretungsperson haben, kann die Ärztin oder der Arzt Ihren Angehörigen Auskunft erteilen.
Grundsätzlich haben Personen, welche gemeinsam in einem Haushalt leben, in medizinischen Fragen ein gesetzliches Auskunfts- und Vertretungsrecht. Nichtsdestotrotz ist eine zusätzliche Auskunftsvollmacht empfehlenswert. Sie kann dann vorgelegt werden. Mögliche langwierige Abklärungen über den tatsächlichen gemeinsam geführten Haushalt bleiben einem so erspart.
Güterstand
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ehepaare der ordentliche Güterstand, die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung. Das Konkubinat hat, im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, keine Auswirkungen auf den Güterstand und ist im Gesetz nicht geregelt. Entsprechend können die güterrechtlichen Bestimmungen des Eherechts nicht sinngemäss auf das Konkubinat angewendet werden. Mit einem Konkubinatsvertrag können jedoch gewisse Grundregeln für das nicht-eheliche Zusammenleben festgelegt werden.