• Vorsorgen
  • Private Vorsorge

Konkubinat im Überblick

Was Sie wissen müssen

Partner, die unverheiratet zusammenleben, müssen vieles selbst regeln, um einander für das Alter, bei Krankheit, Unfall oder im Todesfall abzusichern.

 

Im Konkubinat werden Partner getrennt besteuert. Insgesamt zahlen sie oft weniger Steuern als Ehepaare, da die Steuerprogression gebrochen wird.

 

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Im Todesfall können darum hohe Erbschaftssteuern fällig werden.

Wichtige Fakten zum Konkubinat

Das Konkubinat bietet Freiheit und Unabhängigkeit. Aber es fehlen gesetzliche Regelungen, um Rechte und Pflichten zu klären. Im Gegensatz zur Ehe gibt es keine Beistandspflicht, Auskunftspflicht oder medizinische Vertretungsbefugnis. Auch das schweizerische Vorsorgesystem ist auf die Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet, was Konkubinatspaare in verschiedenen Bereichen benachteiligt. 

Es ist daher entscheidend, geeignete Massnahmen zur finanziellen und rechtlichen Absicherung zu treffen. Dazu zählen zum Beispiel Konkubinatsvertrag, Auskunftsvollmacht, Testament oder Erbvertrag. Bei der Erbschaft ist allerdings Vorsicht geboten: Konkubinatspartner sind in den meisten Kantonen nicht von der Erbschaftssteuer befreit. 

Dafür sind Einkommens- und Vermögenssteuern für Konkubinatspaare meist tiefer: Denn Unverheiratete werden separat besteuert. Für Konkubinatspaare gilt daher oft ein tieferer Steuersatz als für das addierte Einkommen und Vermögen eines Ehepaares.

Konkubinat und Ehe im Vergleich

In der Gegenüberstellung von Ehe und Konkubinat lassen sich die Vor- und Nachteile aufzeigen. In aller Regel treten die Nachteile des Konkubinats ab der Geburt von gemeinsamen Kindern deutlicher in den Vordergrund. Dasselbe gilt bei einer Trennung oder im Todesfall. Ganz beheben lassen sich solche Nachteile im Konkubinat auch durch vertragliche Regelungen nicht, sie können aber viele Probleme vor deren Entstehung aus der Welt schaffen. Die nachfolgenden Gegenüberstellungen zeigen Ihnen auf, wo Konkubinatspaare Regelungsbedarf haben und welche Vorkehrungen sinnvoll sind.

Rechte und Pflichten für Paare

Grundsätzlich kommt das Recht der einfachen Gesellschaft zur Anwendung. Einzelne Aspekte werden nach der passendsten Vertragsform, z. B. Auftrag, Miete etc. beurteilt. Im Streitfall ist der Gang zum Richter nicht einfach. Vielfach kann nur auf die Auflösung der einfachen Gesellschaft geklagt werden. Es besteht seit 1.1.2017 nebst dem Unterhalt für gemeinsame Kinder neu auch ein Betreuungsunterhalt für den Partner. Ein Ausgleich der Vorsorgeguthaben aus der gemeinsamen Zeit erfolgt nicht. Für eine Trennung muss kein Richter angerufen werden; hier muss meist eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

 KonkubinatEhe
Beistandspflichtkeinegesetzlich vorgesehen
Auskunftspflichtkeinegesetzlich vorgesehen
Medizinisches Auskunfts- und Vertretungsrechtkeinegesetzlich vorgesehen
Güterstandkeine gesetzlichen Regelungen, vollständige TrennungGüterstände gesetzlich geregelt

Beistandspflicht

Ehegatten haben die eheliche Beistandspflicht, d. h. sie sind im Allgemeinen verpflichtet, gegenseitig für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Diese Beistandspflicht gilt für das Konkubinat nicht. 

Im Konkubinat besteht gesetzlich keine Unterstützungspflicht. Falls jedoch ein Partner auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann der andere Partner, sofern das Konkubinat als gefestigt betrachtet wird, dazu verpflichtet werden, finanzielle Unterstützung zu leisten. Ein gefestigtes oder stabiles Konkubinat liegt vor, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren zusammenwohnen oder ein gemeinsames Kind haben. 

 

Auskunftspflicht

Jeder Ehepartner hat das Recht, umfassende Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage seines Partners sowohl innerhalb der Schweiz als auch im Ausland zu erhalten. Dies bezieht sich sowohl auf Einkommen als auch auf Vermögen und Verbindlichkeiten. Die Auskunftspflicht gilt für das Konkubinat nicht.

 

Medizinisches Auskunfts- und Vertretungsrecht

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Voraussetzung ist, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Die Gesundheitsfachperson darf Angehörige nur mit Ihrer Erlaubnis über Ihren Gesundheitszustand informieren. Wenn Sie aber nicht urteilsfähig sind und keine Vertretungsperson haben, kann die Ärztin oder der Arzt Ihren Angehörigen Auskunft erteilen.

Grundsätzlich haben Personen, welche gemeinsam in einem Haushalt leben, in medizinischen Fragen ein gesetzliches Auskunfts- und Vertretungsrecht. Nichtsdestotrotz ist eine zusätzliche Auskunftsvollmacht empfehlenswert. Sie kann dann vorgelegt werden. Mögliche langwierige Abklärungen über den tatsächlichen gemeinsam geführten Haushalt bleiben einem so erspart.

 

Güterstand

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ehepaare der ordentliche Güterstand, die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung. Das Konkubinat hat, im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, keine Auswirkungen auf den Güterstand und ist im Gesetz nicht geregelt. Entsprechend können die güterrechtlichen Bestimmungen des Eherechts nicht sinngemäss auf das Konkubinat angewendet werden. Mit einem Konkubinatsvertrag können jedoch gewisse Grundregeln für das nicht-eheliche Zusammenleben festgelegt werden.

Steuerliche Unterschiede

 KonkubinatEhe
VeranlagungEinzelpersonengemeinsame Besteuerung
Erbschaftssteuerin vielen Kantonen steuerpflichtigin den meisten Kantonen steuerbefreit

Paare im Konkubinat geniessen steuerliche Vorteile im Vergleich zu verheirateten Paaren. Dies resultiert daraus, dass sie getrennte Steuererklärungen einreichen. Auf diese Weise unterliegen ihr Einkommen und Vermögen einer getrennten Besteuerung, was sich auf die Steuerprogression vorteilhaft auswirken kann.

Achtung Erbschaftssteuer

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben und sind im Gegensatz zu verheirateten Paaren in den meisten Kantonen erbschaftssteuerpflichtig. Die Erbschaft wird teilweise in begrenztem Umfang privilegiert besteuert (z. B. AG, ZH, ZG, GR, FR etc.).

Vorsorge und Absicherung

Das schweizerische Vorsorgesystem ist auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet. Als Konkubinatspaar ist man in diesem System benachteiligt. Insbesondere bei den Hinterbliebenenleistungen, aber nicht nur, hat dies einschneidende Konsequenzen. Daher ist es umso wichtiger, geeignete Massnahmen zur Absicherung zu ergreifen.

 KonkubinatEhe
AHV (1. Säule)neinja
BVG (2. Säule)möglichja
UVG (2. Säule)neinja
Säule 3amöglichja
Todesfallkapital (3b)möglichmöglich 

AHV (1. Säule)

Im Bereich der 1. Säule steht dem überlebenden Konkubinatspartner keine Witwen-/Witwerrente zu. Den Partnern steht je einzeln eine AHV-Rente zu, die sich nach den Beitragsjahren, dem Einkommen und allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften richtet.

Im Bereich der Ergänzungsleistungen werden die Konkubinatspartner wie Alleinstehende behandelt. Kostenanteile (z. B. Wohnungsmiete) werden aber in aller Regel berücksichtigt.

 

Pensionskasse (2. Säule)

Bei der 2. Säule ist das Reglement der Pensionskasse zu konsultieren. Eine überwiegende Mehrheit der Vorsorgeeinrichtungen hat die Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Wichtig ist, den Vorsorgeeinrichtungen das Bestehen eines Konkubinats und die Begünstigung zu Lebzeiten mitzuteilen.

 

Private Vorsorge (3. Säule)

Im Bereich der 3. Säule (a und b) ist ebenfalls zu beachten, dass das Konkubinat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben werden sollte. Weiter sind allfällige Vorsorgelücken fast nur über Produkte dieser Kategorie absicherbar (z. B. Todesfallrisikoversicherung).

Downloads zum Thema

Zusammenfassung

Füreinander vorsorgen

Für das Beziehungsmodell Konkubinat gibt es – im Gegensatz zur Ehe – keine bindenden gesetzlichen Regelungen. Steuerlich sind Konkubinatspaare meistens im Vorteil, bei Vorsorge und Absicherung haben diese aber gravierende Nachteile. Konkubinatspaare sollten deshalb aktiv werden, um für die Altersvorsorge, bei Invalidität und im Todesfall füreinander Vorkehrungen zu treffen. 

Trennung bei Konkubinatspaaren

Grundsätzlich kommt im Konkubinat das Recht der einfachen Gesellschaft zu Anwendung. Im Streitfall kann vielfach nur auf die Auflösung der einfachen Gesellschaft geklagt werden. Seit dem 1. Januar 2017 besteht nebst dem Unterhalt für gemeinsame Kinder auch ein Betreuungsunterhalt für den Partner. Erfahren Sie, wie Sie im Konkubinat für Ihre Familie die notwendigen Vorkehrungen treffen.

Das Erbe im Voraus regeln

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben und sind im Gegensatz zu verheirateten Paaren in den meisten Kantonen erbschaftssteuerpflichtig. Besonders beim Wohneigentum also müssen besonders die Verhältnisse klar geklärt werden. 

Die häufigsten Fragen 

Wir stehen Ihnen für Fragen sehr gerne zur Verfügung.

Ähnliche Beiträge finden