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Vorsorge und Absicherung im Konkubinat

Was Sie wissen müssen

Unverheiratete Paare müssen selbst sicherstellen, dass sie im Todesfall Hinterbliebenenleistungen erhalten. 
 

Nicht alle Vorsorgewerke gewähren Leistungen. Die AHV zahlt keine Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspartner.
 

Besuchsrecht, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag helfen, damit sich Partner bei Krankheit oder Unfall uneingeschränkt zur Seite stehen können.
 

Um dem Konkubinatspartner etwas zu vererben, benötigt es ein Testament oder einen Erbvertrag.

Wichtige Fakten zu Konkubinat und Vorsorge

Konkubinatspartner erhalten in den meisten Fällen nicht automatisch Hinterbliebenenleistungen: Pensionskassen zahlen Hinterbliebenenrenten, sofern dies in ihrem Reglement vorgesehen ist und der Versicherte zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung abgegeben hat. Die Säule 3a folgt einer festgelegten Begünstigungsordnung, die schriftlich angepasst werden kann. Die AHV gewährt keine Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspartner. Daher sind zusätzliche Absicherungsmassnahmen sinnvoll, etwa eine Todesfall-Versicherung.

Um sicherzustellen, dass Ihr Partner Sie im Spital besuchen kann, genügt eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung. Für detailliertere Regelungen, einschliesslich Notfallvollmachten, empfiehlt sich eine Patientenverfügung. Ein Vorsorgeauftrag kann Ihren Partner entlasten, wenn es um die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit geht.

Zudem haben Konkubinatspaare keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag festhalten. 

Auswirkungen auf die Vorsorge

Wer das Zusammenleben im Konkubinat geniesst und auf einen Trauschein verzichtet, dessen Partner ist gemäss Vorsorge- und Erbrecht nicht automatisch abgesichert. Denn das Schweizer 3-Säulen-Prinzip ist nach wie vor auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet. Diese Besonderheiten in Bezug auf die Vorsorge sollten Konkubinatspaare kennen:

 

Ehe oder Konkubinat? Welche Auswirkungen es auf Ihre Vorsorge hat. 

 EheKonkubinat
Witwen- / Witwerrente (AHV)ja, sofern Bedingungen erfülltnein
Witwen- / Witwerrente (BVG)ja, sofern Bedingungen erfülltje nach Reglement möglich
Freizügigkeitskapital (FZG)ja, gemäss Art. 15 FZVja, gemäss Art. 15 FZV und sofern Bedingungen erfüllt
Witwen- / Witwerrente (UVG)ja, sofern Bedingungen erfülltnein
Waisenrente (AHV/BVG)jaja
Spar- oder Todesfallkapital (Säule 3a)jaja, gemäss BVV3 und sofern Bedingungen erfüllt
Todesfallkapital (Säule 3b)freie Begünstigung möglichfreie Begünstigung möglich

Vorsorge und Absicherung für unverheiratete Paare

Die Ehe ist weit mehr als ein romantisches Bekenntnis, sie bringt auch zahlreiche rechtliche Auswirkungen in nahezu allen Lebensbereichen mit sich. Für das Konkubinat hingegen gelten diese gesetzlichen Bestimmungen nicht. Wenn man sich gegen eine Eheschliessung entscheidet, bewegt man sich in einem gesetzlich wenig geregelten Rahmen. Vor diesem Hintergrund ist es für Konkubinatspaare wichtig, sich diesem Umstand bewusst zu sein und zu entscheiden, in welchen Belangen eine individuelle Regelung zu treffen ist.

 

Was Sie bei Unfall oder Krankheit beachten müssen

Ehepartner sind sich per Gesetz zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Sie erhalten ohne weiteres ärztliche Auskünfte und Zutritt bei Spitalbesuchen. Zudem besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht für alle alltäglichen Geschäfte: Ehepartner dürfen füreinander also die Post erledigen, Rechnungen zahlen oder einfache Verträge abschliessen. Konkubinatspartner haben von Gesetzes wegen kein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Geschäfte.

Damit Ihr Partner Sie am Krankenbett besuchen kann, sollten Sie sich gegenseitig ein Besuchsrecht zusprechen, einfach durch eine doppelt unterzeichnete Erklärung. Für umfassendere Regelungen und medizinische Wünsche, inklusive Vollmachten im Notfall, ist eine Patientenverfügung ratsam. Für die Vertretung im Fall von einer Urteilsunfähigkeit kann ein Vorsorgeauftrag Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihren Lebenspartner entlasten.

Paare im Konkubinat sind weniger abgesichert als Ehepaare. Daher ist es für Unverheiratete besonders wichtig, sich für unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder Unfall sorgfältig vorzubereiten und individuell abzusichern. 

 

Hinterbliebenenleistung für unverheiratete Paare

In den meisten Fällen erhalten Konkubinatspartner nicht automatisch Hinterbliebenenleistungen. So sieht die AHV keine Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspartner vor. Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspaare werden normalerweise nur von der Pensionskasse gezahlt, sofern dies im Reglement vorgesehen ist und der Versicherte zu Lebzeiten eine entsprechende Begünstigungserklärung abgegeben hat. Bei der Säule 3a erfolgt die Auszahlung gemäss einer geregelten Begünstigungsordnung. Die Begünstigungsordnung kann bei Bedarf in schriftlicher Form abgeändert werden. Für Konkubinatspaare ist es daher wichtig, geeignete Massnahmen zur Absicherung zu ergreifen.

Hinterbliebenenleistungen im Konkubinat
Witwen-/Witwerrente
  • AHV: Nein
  • BVG: Ja, sofern Bedingungen erfüllt sind
  • UVG: Nein
Waisenrente
  • AHV: Ja
  • BVG: Nein
Kapitalleistungen
  • Freizügigkeitskapital (BVG): Ja, gemäss Art. 15 FZV und sofern Bedingungen erfüllt sind
  • Spar- oder Todesfallkapital Säule 3a: Ja, gemäss BBV3 und sofern Bedingungen erfüllt sind
  • Todesfallkapital Säule 3b: Freie Begünstigungen möglich

Um finanzielle Engpässe für die Hinterbliebenen zu vermeiden, kann eine Todesfall-Versicherung in Betracht gezogen werden. Ansprüche aus einer Todesfall-Versicherung sind grundsätzlich nicht dem Erbrecht und somit nicht den Pflichtteilen unterstellt. Die vereinbarte Summe wird im Todesfall an den eingesetzten Begünstigten ausbezahlt. Vor allem im Zusammenhang mit einem Eigenheim lohnt es sich, diese Absicherungsmöglichkeit genauer anzuschauen. Siehe auch «Auswirkungen auf die Vorsorge».

 

Erbrecht für Konkubinatspaare

Ein Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne anderweitige Regelungen wird das gesamte Erbe unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Gesetzliche Erben sind die Kinder oder, falls es keine Kinder gibt, die Eltern oder auch Grosseltern. 

Ohne Regelung sieht die Reihenfolge der Erbschaft wie folgt aus:

  1. Wenn man Kinder hat, geht das ganze Erbe an die Kinder (oder, wenn sie bereits verstorben sind, an deren Nachkommen). 
  2. Ohne Kinder geht das ganze Erbe an die Eltern (oder, wenn diese bereits verstorben sind, an die Geschwister).
  3. Wenn man nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und keine nahen Verwandten hat, geht das Erbe an den Kanton oder die Gemeinde, in der man gewohnt hat. 

Es ist wichtig zu beachten, dass Lebensgefährten keine gesetzlichen Erben sind. Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner erbt, muss dies ausdrücklich in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten werden. Je nach Kanton können allerdings hohe Erbschaftssteuern anfallen.

Besonderheiten in Bezug auf die 3 Säulen

1. Säule (AHV)

Verheiratete Paare profitieren bei der AHV von den Beiträgen des anderen. Ist einer der Ehepartner nicht erwerbstätig, so ist er von der Beitragspflicht befreit. Bei Konkubinatspaaren bezahlt jeder AHV-Beiträge für sich. Das heisst, ein nicht erwerbstätiger Konkubinatspartner gilt für die AHV als «Nichterwerbstätiger» und muss für seine Beiträge selbst aufkommen. In diesem Zusammenhang ist auf Beitragslücken bei einer allfälligen Erwerbsaufgabe zu achten.

Im Pensionsalter werden bei Ehepaaren die AHV-Altersrenten plafoniert. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten 150 Prozent der AHV-Maximalrente, werden diese anteilsmässig gekürzt. Die Konkubinatspaare erhalten beide eine individuelle Einzelrente, die nicht beschränkt wird.

Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern er gemäss AHV-Gesetz die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei Konkubinatspaaren kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen. Bei der Waisenrente spielt es jedoch keine Rolle, ob das Paar verheiratet ist.

 

2. Säule (BVG und FZG)

Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner nach Gesetz eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse. Bei Konkubinatspaaren hängt es vom Reglement der entsprechenden Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich, dies bei der Pensionskasse zu Lebzeiten abzuklären, da Renten an Konkubinatspartner nicht durch eine gesetzliche Norm geregelt sind. Falls keine Leistungen vorgesehen sind, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen und der Partner abgesichert werden.

Verstirbt eine verheiratete Person, die ein(e) Freizügigkeitskonto/-police hinterlässt, wird die Kapitalleistung primär an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt. Ebenfalls können Pflegekinder sowie gegebenenfalls geschiedene Ehepartner begünstigt sein, soweit sie gemäss FZG einen Anspruch auf Leistungen besitzen. In eingeschränktem Umfang können weitere Begünstigte festgelegt werden. So kann z. B. bei nichtverheirateten Paaren ein Konkubinatspartner begünstigt werden. In jedem Fall ist es wichtig, den individuellen Begünstigungswunsch der Freizügigkeitsstiftung frühzeitig mitzuteilen.

 

3. Säule (private Vorsorge 3a)

Bei Verheirateten geht das Vorsorgevermögen der Säule 3a gemäss gesetzlicher Begünstigungsordnung immer zuerst an den hinterbliebenen Ehepartner. Konkubinatspaare können einander ihm Rahmen der gesetzlichen Begünstigungsordunung begünstigen, müssen diese aber zu Lebzeiten der Vorsorgestiftung melden. Die Begünstigungsordnung in Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) kann gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden. Die übrigen Vermögenswerte werden nach dem Ableben gemäss Erbrecht und bei verheirateten Paaren zudem gemäss Ehegüterrecht an die berechtigten Erben übertragen. 

Zusammenfassung

Für Unvorhergesehenes vorsorgen

Ehepartner sind per Gesetz zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Sie erhalten ohne weiteres ärztliche Auskünfte und Zutritt bei Spitalbesuchen. Für Unverheiratete ist es wichtig, sich für unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder Unfall sorgfältig vorzubereiten und individuell abzusichern.

Den Konkubinatspartner absichern 

In den meisten Fällen erhalten Konkubinatspartner nicht automatisch Hinterbliebenenleistungen. Für Konkubinatspaare ist es daher wichtig, geeignete Massnahmen zur Absicherung zu ergreifen. Gerade auch im Zusammenhang mit einem Eigenheim lohnt es sich, diese Absicherungsmöglichkeiten genauer anzuschauen. 

Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Erben

Konkubinatspartner haben keinerlei Erbansprüche. Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner erbt, muss dies ausdrücklich im Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten werden. 

Vorsicht vor Beitragslücken 

Verheiratete Paare profitieren bei der AHV von den Beiträgen des anderen. Ist einer der Ehepartner nicht erwerbstätig, so ist er von der Beitragspflicht befreit. Bei Konkubinatspaaren bezahlt jeder die AHV-Beiträge für sich. Gibt ein Konkubinatspartner die Erwerbstätigkeit beispielsweise aufgrund von Kindern auf, ist auf Beitragslücken zu achten.

Häufige Fragen zu Vorsorge und Absicherung

Wir stehen Ihnen für Fragen sehr gerne zur Verfügung.

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