Besonderheiten in Bezug auf die 3 Säulen
1. Säule (AHV)
Verheiratete Paare profitieren bei der AHV von den Beiträgen des anderen. Ist einer der Ehepartner nicht erwerbstätig, so ist er von der Beitragspflicht befreit. Bei Konkubinatspaaren bezahlt jeder AHV-Beiträge für sich. Das heisst, ein nicht erwerbstätiger Konkubinatspartner gilt für die AHV als «Nichterwerbstätiger» und muss für seine Beiträge selbst aufkommen. In diesem Zusammenhang ist auf Beitragslücken bei einer allfälligen Erwerbsaufgabe zu achten.
Im Pensionsalter werden bei Ehepaaren die AHV-Altersrenten plafoniert. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten 150 Prozent der AHV-Maximalrente, werden diese anteilsmässig gekürzt. Die Konkubinatspaare erhalten beide eine individuelle Einzelrente, die nicht beschränkt wird.
Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern er gemäss AHV-Gesetz die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei Konkubinatspaaren kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen. Bei der Waisenrente spielt es jedoch keine Rolle, ob das Paar verheiratet ist.
2. Säule (BVG und FZG)
Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner nach Gesetz eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse. Bei Konkubinatspaaren hängt es vom Reglement der entsprechenden Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich, dies bei der Pensionskasse zu Lebzeiten abzuklären, da Renten an Konkubinatspartner nicht durch eine gesetzliche Norm geregelt sind. Falls keine Leistungen vorgesehen sind, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen und der Partner abgesichert werden.
Verstirbt eine verheiratete Person, die ein(e) Freizügigkeitskonto/-police hinterlässt, wird die Kapitalleistung primär an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt. Ebenfalls können Pflegekinder sowie gegebenenfalls geschiedene Ehepartner begünstigt sein, soweit sie gemäss FZG einen Anspruch auf Leistungen besitzen. In eingeschränktem Umfang können weitere Begünstigte festgelegt werden. So kann z. B. bei nichtverheirateten Paaren ein Konkubinatspartner begünstigt werden. In jedem Fall ist es wichtig, den individuellen Begünstigungswunsch der Freizügigkeitsstiftung frühzeitig mitzuteilen.
3. Säule (private Vorsorge 3a)
Bei Verheirateten geht das Vorsorgevermögen der Säule 3a gemäss gesetzlicher Begünstigungsordnung immer zuerst an den hinterbliebenen Ehepartner. Konkubinatspaare können einander ihm Rahmen der gesetzlichen Begünstigungsordunung begünstigen, müssen diese aber zu Lebzeiten der Vorsorgestiftung melden. Die Begünstigungsordnung in Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) kann gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden. Die übrigen Vermögenswerte werden nach dem Ableben gemäss Erbrecht und bei verheirateten Paaren zudem gemäss Ehegüterrecht an die berechtigten Erben übertragen.