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Konkubinat und Wohneigentum

Was Sie wissen müssen

Für Konkubinatspaare kommen beim Eigenheimkauf drei Eigentumsformen infrage: Alleineigentum, Gesamteigentum und Miteigentum.
 

Um Unstimmigkeiten bei der Finanzierung oder im Falle einer Trennung zu vermeiden, ist ein Konkubinatsvertrag ratsam.
 

Todesfall- oder Erwerbsausfallversicherungen bieten finanzielle Absicherung, wenn ein Partner stirbt oder erwerbsunfähig wird. Das kann darüber entscheiden, ob eine Liegenschaft tragbar bleibt.
 

Konkubinatspartner haben keinen gegenseitigen Erbanspruch. Darum sollten sie mittels Testament oder Erbvertrag bestimmen, was nach dem Tod eines Partners mit dem Eigenheim passiert.

Wichtige Fakten zu Konkubinat und Wohneigentum 

Am häufigsten erwerben Konkubinatspaare Wohneigentum als sogenanntes Miteigentum. Das heisst: Beiden gehört je ein Teil der Liegenschaft. Das hat den Vorteil, dass beide Partner Vorsorgegelder für die Finanzierung einsetzen können. 

Sobald unverheiratete Paare gemeinsam Wohneigentum kaufen, ist ein Konkubinatsvertrag ratsam. Er regelt, wer wie viel zu Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten oder Renovationen beitragen muss. Im Vertrag kann das Paar auch festlegen, was im Falle einer Trennung geschieht – zum Beispiel, wenn sich die Partner nicht einig werden und beide die ganze Liegenschaft für sich beanspruchen.

Damit ein Schicksalsschlag nicht dazu führt, dass ein Eigenheim aus finanziellen oder erbrechtlichen Gründen verkauft werden muss, sind bei Konkubinatspaaren zusätzliche Absicherungsmassnahmen nötig. Dazu zählen Todesfallversicherung, Erwerbsausfallversicherung, Testament oder Erbvertrag.

Erwerb von Wohneigentum

Bevor Sie als Konkubinatspaar ein Haus oder eine Wohnung kaufen, gibt es einige wichtige Fragen zu klären. Dazu gehören nebst der Hypothekarfinanzierung: Wer wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Wie wird der Kauf finanziert? Wer beteiligt sich mit wie viel an den Unterhaltskosten? Wer hat bei Entscheidungen wie viele Stimmrechte? Wie sieht die Regelung im Falle einer Trennung oder im Todesfall aus? Welche Rechte und Pflichten gibt es zu beachten?

Als Konkubinatspaar haben Sie verschiedene Optionen, wenn Sie ein Eigenheim kaufen. Das kann im Allein-, im Gesamt- oder im Miteigentum sein. Die meisten entscheiden sich für das Miteigentum. Hier werden die Anteile einzeln im Grundbuch aufgeführt, und jeder kann frei über ihren, respektive seinen Anteil verfügen. Oft wird das Miteigentum im Verhältnis zum investierten Kapital festgelegt. Zum Beispiel, wenn die Partnerin 200'000 Franken und der Partner 100'000 Franken beitragen, kann ihr Anteil zwei Drittel und sein Anteil ein Drittel betragen. Viele Paare nutzen die Pensionskasse oder Säule 3a für den Kauf, was im Gesamteigentum rechtlich nicht möglich ist, weil aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss, welcher Anteil mit Kapital aus der Altersvorsorge finanziert worden ist.

Ein Konkubinatsvertrag ist hilfreich, um die Situation im Falle einer Trennung zu regeln. Bei gemeinsamem Wohneigentum kann der Vertrag eine Frist für den Kauf des Anteils des Partners festlegen, und es kann festgelegt werden, was geschieht, wenn beide das gleiche wollen. Es könnten Lösungen wie das Losverfahren oder ein internes Bieterverfahren vorgesehen sein. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann das Wohneigentum über einen Makler verkauft werden. Der Verkaufserlös wird verwendet, um zuerst die Hypotheken und Einlagen der Partner zurückzuzahlen, bevor Gewinne oder Verluste verteilt werden, in der Regel nach dem investierten Kapital.

Eigentumsverhältnisse im Konkubinat

Allein-, Gesamt- oder Miteigentum

Im Alleineigentum gehört die Liegenschaft nur einem Partner, der für alle finanziellen und rechtlichen Aspekte verantwortlich ist. Dies ist passend, wenn einer den Besitz einbringt oder allein finanziert. Mietvereinbarungen klären die Zahlungen des Nicht-Eigentümers.

Beim Gesamteigentum gehört die Liegenschaft beiden Partnern. Für Konkubinatspaare hat diese Eigentumsform den Nachteil, dass sie ihre Pensionskassen- und Säule-3a-Guthaben nicht für den Kauf nutzen können. Ein Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass im Todesfall eines Partners der andere Alleineigentümer wird. Andernfalls müssen sie mit den gesetzlichen Erben des Verstorbenen klären, wer die Liegenschaft erhält.

Beim Miteigentum beteiligen sich beide Partner an der Liegenschaft, oft mit unterschiedlichen Kapitalanteilen. Die Eigentumsverhältnisse richten sich normalerweise nach den eingebrachten finanziellen Mitteln, z. B. im Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Im Gegensatz zum Gesamteigentum können beim Miteigentum Vorsorgegelder für den Kauf von Wohneigentum genutzt werden. Im Trennungsfall hat der andere Partner ein Vorkaufsrecht, wenn einer das Eigenheim verkaufen möchte. Viele Konkubinatspaare entscheiden sich für das Miteigentum.

Vorsorge und Absicherung beim Kauf eines Eigenheims

Die Vorsorge und Absicherung bei einen Eigenheimkauf sind besonders wichtig. Nachdem das Eigenheim erworben und die Hypothek abgeschlossen wurde, ist es wichtig, über die passenden Vorsorge- und Versicherungslösungen nachzudenken, um sowohl sich als auch die Familie für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall abzusichern.

Grundsätzlich sind Paare im Konkubinat nicht so umfassend abgesichert wie Ehepaare oder Paare in einer eingetragenen Partnerschaft. Daher ist es für Unverheiratete besonders wichtig, sorgfältig zu überlegen, wie sie sich für unvorhergesehene Ereignisse wie Invalidität oder Todesfall vorbereiten können. Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist oft weniger gut abgesichert als bei einem Unfall, und eine mögliche Lösung könnte eine Erwerbsunfähigkeitsrente sein. Es ist ratsam, sich über die Bestimmungen der eigenen Pensionskasse in Bezug auf Renten im Konkubinat zu informieren, da es hier Unterschiede geben kann. Viele Pensionskassen ermöglichen es Konkubinatspartnern, sich im Todesfall zu begünstigen, vorausgesetzt, sie haben mindestens fünf Jahre im selben Haushalt gelebt und ein entsprechendes Begünstigtenformular bei ihrer Pensionskasse hinterlegt. Die AHV sieht hingegen keine Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspartner vor. 
 

Die wichtigsten Auswirkungen auf die Vorsorge

Witwen-/WitwerrenteWaisenrenteKapitalleistungen
AHV: NeinAHV: JaFreizügigkeitskapital (BVG): Ja, gemäss Art. 15 FZV und sofern Bedingungen erfüllt sind
UVG: NeinBVG: NeinSpar- oder Todesfallkapital Säule 3a: Ja, gemäss BBV3 und sofern Bedingungen erfüllt sind
BVG: Ja, sofern Bedingungen erfüllt sind Todesfallkapital Säule 3b: Freie Begünstigungen möglich

Mögliche Massnahmen im Zusammenhang mit Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall

  • Erwerbsausfallversicherung
  • Todesfallversicherung
  • Nachlass- und Erbschaftsplanung

Eine professionelle Vorsorgeplanung, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims, ist ratsam. Dabei wird Ihre individuelle Lebenssituation berücksichtigt, und es wird ein konkreter Massnahmenplan für Sie persönlich erstellt.

Zusammenfassung

Erben

Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Darum sollten unverheiratete Paare rechtzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

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Finanzierung

Eigentumsverhältnisse und Finanzierung sind beim Eigenheimkauf entscheidend. Konkubinatspaare sollten die Konsequenzen verschiedener Möglichkeiten prüfen. 

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Häufige Fragen zu Wohneigentum im Konkubinat

Wir stehen Ihnen für Fragen sehr gerne zur Verfügung.