Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs aus der Pensionskasse
Das mit Pensionskassengeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung, welche im Grundbuch angemerkt werden muss. Bei einem Verkauf des Wohneigentums muss der vorbezogene Betrag zurückbezahlt werden. Der WEF-Vorbezug muss auch zurückbezahlt werden, wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (beispielsweise Errichtung einer Nutzniessung).
Falls Sie den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren für ein neues Eigenheim einsetzen möchten, muss der WEF-Vorbezug nicht zurückbezahlt werden (Ersatzkauf). Den Betrag können Sie auf ein Freizügigkeitskonto überweisen und beim Kauf des neuen Eigenheims wiederum beziehen. Sie sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Erlös aus dem Verkauf innerhalb dieser Zweijahresfrist effektiv in ein neues Wohneigentum reinvestiert wird.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Vorbezug freiwillig zurückzuzahlen. Dies läuft direkt über Ihre Pensionskasse. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10'000 Franken. Eine WEF-Rückzahlung gilt nicht als Einkauf und ist daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Daran denken: Bei Ihrer Steuerbehörde können Sie die Rückerstattung der beim Vorbezug bezahlten Steuern beantragen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlung zu stellen. Die Rückerstattung erfolgt durch die Steuerbehörde und ohne Zinsen.
Eine freiwillige Rückzahlung des WEF-Vorbezugs ist möglich:
- bis zu Ihrem 65. Altersjahr.
- bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (Invalidität oder Tod).
- bis zur Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung bei Austritt aus der Pensionskasse.
Eine Rückzahlung ist bei der Säule 3a nicht möglich.