Was ein Exportprofi wissen muss

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Der Export ist für Schweizer KMU zugleich Chance und Herausforderung. Mitentscheidend für den Erfolg ist die gute Vorbereitung der Export-Administration. Bevor Sie kalkulieren und Offerten erstellen, sollten Sie die für Ihre Waren relevanten Exportunterstützungsmöglichkeiten sowie die Einfuhrbestimmungen in den relevanten Zielmärkten klären.
 

 

1. Informieren Sie sich über die Einfuhrbestimmungen

Was Sie als Exportware aus der Schweiz versenden, ist im Bestimmungsland automatisch Importware. Die Einfuhrbestimmungen unterscheiden sich von Land zu Land. Hilfreiche Informationen finden Sie an folgenden Orten:

  • Bestimmen Sie die Zolltarifnummer auf www.tares.ch
  • Registrieren Sie sich in der Zolldatenbank von Swiss Global Enterprise. Fragen Sie dort Zolltarife, Formalitäten und Ursprungsregeln ab. Letztere legen fest, unter welchen Voraussetzung ein Produkt als Schweizer Ursprungsware gilt und Vorteile geniesst, etwa im Zusammenhang mit einem Freihandelsabkommen.
  • Nutzen Sie das Tool «Trade4Free». Da erfahren Sie, wo Freihandelsabkommen eine zollgünstige oder gar zollfreie Einfuhr von Schweizer Produkten ermöglichen und wie Sie das Angebot in Anspruch nehmen.
  • Die Abwicklung der Formalitäten am Zoll erledigt häufig Ihr Logistikpartner. Um die Ausfuhr zu beschleunigen, nutzen Sie mit Vorteil die Internet-Zollanmeldung der Eidgenössischen Zollverwaltung – das spart Zeit.

 

2. Erstellen Sie vollständige und korrekte Exportpapiere

Bei jedem Export sind Handelsrechnung sowie Lieferschein oder Packliste zwingend. Auf den Dokumenten geben Sie Folgendes an:

  • Name und Anschrift von Exporteur und Importeur
  • Lieferanschrift (falls anders als die des Importeurs)
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Markierung zur Handhabung der Verpackung, Kennnummer, Anzahl und Art der Packstücke
  • Netto- und Bruttogewichte, Abmessungen der Packstücke
  • Genaue Warenbezeichnung, am besten mit Zolltarifnummer
  • Warenmengen
  • Preis
  • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  • Ursprungsland

Vollständige und korrekte Exportpapiere vereinfachen ebenso die Verzollung wie die Kontrolle der Lieferung durch den Empfänger.

 

3. Mehrwertsteuer international: Klären Sie die Relevanz für Ihren Export

Grundsätzlich gilt: Exporteure müssen im Zielland keine Mehrwertsteuern bezahlen. Für Einfuhr- und Mehrwertsteuern kommt in der Regel der Importeur auf.

Für Exporte in die EU gelten hingegen spezielle Regeln. Als Importeur gilt, wer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für eine bestimmte Ware bezahlt. Wegen dieser Verordnung kommt es häufig zu folgender Situation: Ein Schweizer Exporteur liefert in die EU. Die Lieferkonditionen für dieses Geschäft sehen vor, dass der Exporteur die Ware gleich auch verzollt und versteuert. Juristisch gesehen ist er nun für die EU ein Importeur, weil er Steuer und Zoll entrichtet hat. Als Importeur wird er mehrwertsteuerpflichtig. So muss sich das Schweizer Unternehmen nun bei der Steuerbehörde des betreffenden Landes registrieren lassen und regelmässig Mehrwertsteuerabrechnungen vorlegen. Dabei kann er den Betrag der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.

Unterhalten Sie ein Lager im Ausland, um flexibel auf Bestellungen zu reagieren, wird Mehrwertsteuer fällig. Je nach Art des Lagers  zu einem anderen Zeitpunkt. Ist Ihre Ware in einem Zollfreilager untergebracht, muss die Mehrwertsteuer zum Beispiel erst bei der Entnahme aus dem Lager entrichtet werden.

 

4. Sorgen Sie für die korrekte Deklaration Ihrer Waren

Damit die Formalitäten problemlos erledigt werden können, müssen die Waren korrekt bezeichnet und die Lieferbedingungen klar sein. Dabei gibt es ein paar Dinge zu beachten:

  • Die Labels «Made in Switzerland» oder «Swiss made» darf nur verwenden, wer die Swissness-Regeln erfüllt. So müssen beispielsweise bei einem Lebensmittel mindestens 80 Prozent des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen, damit es «Swiss made» ist.
  • Die Lieferbedingungen müssen beachtet sein. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer. Gibt der Verkäufer beispielsweise an, die Ware «ab Werk» zu liefern, bedeutet dies: Der Käufer holt das Produkt beim Werk ab, verlädt es auf ein Transportmittel und verzollt es wenn nötig. Eine Liste aller Lieferbedingungen finden Sie unter www.zoll.de
  • Für Industrieprodukte, die auch militärisch verwendet werden können, gelten schärfere Kontrollen und Auflagen. Sie dürfen auch nicht in alle Länder exportiert werden. Beim Seco erfahren Sie mehr über die Auflagen bezüglich «Dual-Use» sowie eine Liste der Länder, Personen und Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

 

5. Sie entsenden Personal ins Ausland – regelkonform

Wenn Sie Mitarbeitende zur Arbeit in den EU-Raum entsenden, bleiben die Personen in der AHV versichert. Nur bei einem begrenzten Auslandaufenthalt von in der Regel zwei Jahren spricht man von einer Entsendung. Der Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitnehmenden bleibt gültig. Weitere Informationen unter www.eak.admin.ch

 

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